Kampf vor Gericht: Was darf man Anwälten – und Unternehmern – an den Kopf werfen?

Die Schlacht im Gerichtssaal: Zwischen Kritik und strafbarer Herabsetzung

Wer als Unternehmer in einen Prozess gerät, kennt das Spiel: Strategische Attacken, harte Bandagen – und manchmal scharfe Worte. Doch was darf man einem Anwalt oder Unternehmer im Streit wirklich sagen, ohne sich selbst strafbar zu machen? Und wie können sich Unternehmen gegen gezielte Herabsetzungen wehren?

Ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 1182/24) sowie zahlreiche wirtschaftsrechtliche Fälle zeigen: Die Grenzen zwischen Kritik, Schmähung und Rufschädigung sind fließend – und werden in Social Media, Schriftsätzen und Presse oft überschritten.


Fall 1: „Unfähig“ – sagt die Mandantin. Strafbar?

Eine Mandantin warf ihrem Anwalt per E-Mail „Inkompetenz“ und „Betrug“ vor. Das Amtsgericht verurteilte sie wegen Beleidigung. Doch das BVerfG hob die Entscheidung auf: Die Gerichte hätten ihre Meinungsfreiheit nicht ausreichend gewürdigt. Die Aussage sei scharf, aber möglicherweise zulässig.

👉 Praxistipp: Wer sachliche Kritik übt („Strategie ist falsch“, „Vertrauen verspielt“) bleibt im Rahmen. Persönliche Angriffe („Betrüger“, „Schande“) sind riskant – vor allem ohne Beweis.


Fall 2: Die Unternehmerin, der „Verräter“ und das LinkedIn-Posting

In einem VC-finanzierten Startup geriet eine Geschäftsführerin ins Kreuzfeuer. Auf LinkedIn verbreitete ein ehemaliger Mitgründer, sie habe „intern manipuliert“, „Investoren hinters Licht geführt“ und „das Team zerstört“ – ohne Beleg. Ergebnis: einstweilige Verfügung, Unterlassung, Schadenersatzklage.

👉 Wichtig: Sobald der Wettbewerb betroffen ist, greifen neben §§ 185 ff. StGB auch § 4 Nr. 1 UWG (gezielte Behinderung) und § 3 Abs. 2 UWG (Unlauterkeit durch Unwahrheit).


5 gefährliche Aussagen – und was sie kosten können

  1. „Er ist ein Betrüger!“ → Strafrechtlich relevant, wenn kein Beweis.
  2. „Das ganze Geschäftsmodell ist kriminell.“ → Möglicher UWG-Verstoß und üble Nachrede.
  3. „Ich weiß aus sicherer Quelle, dass…“ → Beweispflicht liegt beim Behauptenden.
  4. „Der Vorstand hat das Unternehmen absichtlich ruiniert.“ → Ohne Beleg: ehrverletzend.
  5. „Schande für die Branche.“ → Grenzfall: Kann als Schmähkritik gewertet werden.

Was Unternehmen heute schon tun können – rechtlich und strategisch

🔹 Zivilrechtlich

  • Unterlassungsklage bei ehrverletzenden Aussagen (§§ 823, 1004 BGB analog)
  • Gegendarstellung in Medien und Social Media
  • Schadensersatz, wenn Rufschädigung wirtschaftliche Folgen hat

🔹 Strafrechtlich

  • Strafantrag (§§ 185, 186, 187 StGB)
  • Öffentlichkeit verschärft das Strafmaß (§ 187 StGB: bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe)

🔹 Wettbewerbsrechtlich

  • Anspruch aus § 4 Nr. 1 UWG bei gezielten Behinderungen oder Falschaussagen unter Mitbewerbern

👉 Beispiele:

  • OLG Frankfurt, Urt. v. 17.12.2020 – 6 U 15/20: LinkedIn-Beitrag mit Falschbehauptung über Mitbewerber = unlauter
  • LG Hamburg, Urt. v. 15.12.2023 – 418 HKO 23/23: Falsche Tatsachen über Geschäftsführung begründen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch

Wann schweigen – und wann wehren?

Wehren, wenn:

  • Reputationsschaden entsteht
  • Kunden/Investoren betroffen sind
  • die Aussage öffentlich erfolgt

Schweigen, wenn:

  • Emotionale Reaktion riskiert Eskalation
  • Aufwand/Nutzen außer Verhältnis steht
  • Aussage als bloße Meinung zu werten ist

Fazit: Kritik ist erlaubt – aber kein Freifahrtschein

Wer im Gerichtssaal oder im Markt Kritik äußert, muss deren Form und Folgen kennen. Gerade im Wirtschaftsleben können Worte schnell zur Waffe werden – und zum Bumerang. Unternehmer, Geschäftsführer und Anwälte sind gut beraten, strategisch, nicht impulsiv zu reagieren.


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* Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann ist Gründungspartner von LFR Wirtschaftsanwälte München, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, zertifizierter Wirtschaftsmediator (IHK) und systemischer Business Coach (IHK). Der Beitrag basiert auf seinen persönlichen Erfahrungen als Interessenvertreter in hochkonfliktären Wirtschafts- und Gesellschaftskonflikten.

Über #LFR Wirtschaftsanwälte LFR Wirtschaftsanwälte sind Ihr Partner bei Wirtschaftskonflikten aller Art, insbesondere im Wettbewerbs-, Vertriebs- und Gesellschaftsrecht

Dieser Beitrag basiert auf realen Fallkonstellationen aus unserer Kanzleipraxis. Wir beraten seit über 20 Jahren in hochkonfliktären Wirtschaftsstreitigkeiten – mit klarer Strategie, juristischer Präzision und dem Blick für Reputation.

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