„Du hast das Startup gegründet – und plötzlich sollst du deine Anteile zurückgeben.“
Was wie eine Szene aus einem Gründerdrama klingt, ist längst gelebte Praxis in Venture-Capital-finanzierten Unternehmen. Vesting-Klauseln, Good- und Bad-Leaver-Regelungen sowie Call-Optionen gehören heute zum Standard jedes Beteiligungsvertrags. Sie sollen Investoren schützen – und Gründer langfristig an das Unternehmen binden.
Doch rechtlich stellt sich eine zentrale Frage:
Wann ist das noch zulässiges Vesting – und wann eine unzulässige Hinauskündigung eines Gesellschafters?
Mit seinem Urteil vom 10. Februar 2026 (II ZR 71/24) hat der Bundesgerichtshof hierzu eine richtungsweisende Klarstellung getroffen.
Vesting im Startup: wirtschaftlich sinnvoll – rechtlich sensibel
Die Ausgangslage ist bekannt:
Ein Startup erhält Kapital von Investoren. Diese erwarten, dass die Gründer das Unternehmen weiterentwickeln und zum Erfolg führen.
Vesting-Klauseln setzen genau hier an. Ihr Grundprinzip:
- Gründer „verdienen“ ihre Beteiligung über einen Zeitraum (typisch: vier Jahre)
- scheidet ein Gründer vorher aus, verliert er ganz oder teilweise seine Anteile
In der Praxis wird unterschieden:
Good Leaver
(z. B. Krankheit, Kündigung durch die Gesellschaft)
regelmäßig nur ungevestete Anteile betroffen
Bad Leaver
(z. B. Pflichtverletzung, Eigenkündigung ohne wichtigen Grund)
teilweise Verlust sämtlicher Anteile
Diese Modelle sind wirtschaftlich etabliert – rechtlich aber nicht grenzenlos zulässig.
Der rechtliche Ausgangspunkt: Hinauskündigung ist grundsätzlich unzulässig
Der Bundesgerichtshof hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest:
Klauseln, die es ermöglichen, einen Gesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft zu drängen, sind grundsätzlich sittenwidrig (§ 138 BGB).
Der Grund ist der sogenannte „Damoklesschwert-Effekt“:
Ein Gesellschafter, der jederzeit seinen Ausschluss fürchten muss, ist in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt.
Aber – und das ist entscheidend – dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos.
Die zentrale Klarstellung des BGH: Vesting kann zulässig sein
Der BGH stellt ausdrücklich klar:
Hinauskündigungsklauseln können zulässig sein, wenn sie im Einzelfall sachlich gerechtfertigt sind.
Eine solche Rechtfertigung liegt insbesondere vor, wenn:
- die Beteiligung an die Tätigkeit als Geschäftsführer gekoppelt ist
- sie der Bindung und Motivation des Managements dient
- und der Beteiligung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt
Der BGH knüpft damit an das bekannte Managermodell an – und entwickelt es fort.
Kern der Entscheidung:
Ist die Beteiligung lediglich Annex zur Managementfunktion, darf sie mit deren Ende entfallen.
Dabei stellt der BGH zugleich klar:
- Auch ein eigenes Investment des Managers steht der Zulässigkeit nicht zwingend entgegen
- Eine Beteiligung am Exit-Erlös (statt an laufenden Gewinnen) ist unschädlich
- Die Angemessenheit der Abfindung betrifft nicht die Wirksamkeit der Klausel, sondern nur die Abfindungsregelung selbst
Bestätigung durch das Kammergericht: Vesting ist im VC-Kontext anerkannt
Die Linie des BGH wird durch die jüngere Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin gestützt.
Das KG erkennt ausdrücklich an:
- Vesting-Klauseln sind typisch und wirtschaftlich erforderlich in Venture-Capital-Strukturen
- insbesondere in der frühen Unternehmensphase besteht ein legitimes Interesse,
die Beteiligung an den weiteren Einsatz des Gründers zu knüpfen
Auch eine strengere Behandlung – etwa bei frühem Ausscheiden – kann danach gerechtfertigt sein.
Damit ist klar:
Vesting ist kein rechtliches Randphänomen, sondern ein grundsätzlich anerkanntes Gestaltungsinstrument.
Die eigentliche Konfliktlinie: Gründer sind keine Manager
Die entscheidende Frage verschiebt sich damit:
Nicht mehr ob Vesting zulässig ist –
sondern unter welchen Voraussetzungen.
Genau hier liegt der kritische Punkt bei Gründerbeteiligungen.
Denn anders als Manager:
- sind Gründer häufig von Anfang an beteiligt
- halten signifikante Anteile
- haben das Unternehmen selbst aufgebaut
Ihre Beteiligung ist daher regelmäßig kein bloßes Incentive, sondern ein eigenständiges unternehmerisches Investment.
Folge:
Je stärker diese eigenständige Bedeutung ausgeprägt ist,
desto schwieriger wird es, Vesting rechtlich zu rechtfertigen.
Typische Risikobereiche in der Praxis
Aus der aktuellen Rechtsprechung lassen sich drei zentrale Problemfelder ableiten:
1. Kopplung an die Geschäftsführerstellung
Besonders kritisch sind Regelungen, die den Anteilsverlust automatisch an die Abberufung als Geschäftsführer knüpfen.
Denn:
- Geschäftsführer können jederzeit abberufen werden
- dadurch entsteht faktisch eine Möglichkeit, einen Gesellschafter „hinauszusteuern“
Hier ist eine sorgfältige Ausgestaltung entscheidend.
2. Abfindung zum Nominalwert
Viele VC-Verträge sehen vor, dass Anteile zum Nominalwert zurückübertragen werden.
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig:
- maßgeblich ist grundsätzlich der Verkehrswert
- unangemessen niedrige Abfindungen können unwirksam sein
Wichtig:
Dies betrifft die Abfindungsklausel, nicht automatisch die Vesting-Regelung selbst.
3. Gleichbehandlung von Gründern und Managern
Ein häufiger Fehler in der Praxis:
Die Logik des Managermodells wird pauschal auf Gründer übertragen.
Das ist rechtlich riskant.
Denn:
Je stärker die Beteiligung eigenständig geprägt ist, desto weniger trägt die Rechtfertigung über das Managermodell.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die aktuelle Rechtsprechung bringt Klarheit – aber auch höhere Anforderungen.
Vesting-Klauseln sind nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich zulässig – entscheidend ist allein ihre konkrete Ausgestaltung
Typischerweise unproblematisch:
- klare Vesting-Zeiträume
- Differenzierung zwischen vested und unvested shares
- nachvollziehbare wirtschaftliche Logik
Erhöhtes Risiko besteht bei:
- vollständigem Verlust auch bereits „verdienter“ Anteile
- automatischer Kopplung an Organstellung
- unangemessenen Abfindungsregelungen
Für die praktische Umsetzung empfiehlt sich insbesondere:
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Fazit
Vesting-Regelungen sind heute fester Bestandteil der Venture-Capital-Praxis – und nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich zulässig.
Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar:
Entscheidend ist nicht das Modell, sondern seine konkrete Ausgestaltung.
Je stärker die Beteiligung den Charakter eines echten unternehmerischen Investments hat, desto eher greifen die Schutzmechanismen des Gesellschaftsrechts.
Für Gründer, Investoren und Geschäftsführer gilt daher:
Vesting funktioniert – aber nur, wenn es rechtlich sauber gemacht ist.
Über den Autor
Dr. Marc Laukemann,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator, Business Coach, Partner bei LFR Wirtschaftsanwälte.
Verantwortlich für komplexe Gesellschafterstreitigkeiten, insbesondere bei konfliktbelasteten GmbHs, Startups, Holdings und Familienunternehmen.
Mit dem LFR-Streit-Team:
- RA Tobias Kreth, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
- RA‘in Elisa Roggendorff, Fachanwältin für Gesellschaftsrecht & Steuerberaterin
- RA Fabian Göbel, Gesellschaftsrecht und Prozessführung
Weitere Informationen unter: www.lfr-law.de/gesellschafterstreit
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