Zwischen Hoffnung und Haftung

Finanzierungszusagen, Fortbestehensprognose und Überschuldung bei Venture-Capital-finanzierten Unternehmen

Warum die nächste Finanzierungsrunde für Startups oft wichtiger ist als der nächste Kunde – und weshalb genau darin das insolvenzrechtliche Risiko liegt.


„Das Geld reicht noch bis September.“

Dieser Satz fällt in Startup-Boardmeetings häufiger als jede Diskussion über Insolvenzrecht.

Er klingt beruhigend. Tatsächlich verbirgt sich dahinter oft die entscheidende Frage:

Reicht die Finanzierung wirklich – oder lediglich die Hoffnung auf die Finanzierung?

Kaum ein Bereich des Insolvenzrechts hat in den vergangenen Jahren für Venture-Capital-finanzierte Unternehmen größere praktische Bedeutung gewonnen als die Frage der positiven Fortbestehensprognose nach § 19 Abs. 2 InsO.

Der Grund liegt auf der Hand:

Anders als klassische Mittelständler finanzieren sich Startups häufig über Jahre nicht aus eigener Ertragskraft. Wachstum wird durch Investorenkapital ermöglicht. Verluste sind eingeplant. Der sogenannte Cash Burn gehört zum Geschäftsmodell.

Gerade deshalb geraten Startup-Geschäftsführer regelmäßig in ein Spannungsfeld:

Auf der einen Seite stehen Investoren, die weitere Finanzierungsrunden in Aussicht stellen.

Auf der anderen Seite verlangt das Insolvenzrecht belastbare Tatsachen statt unternehmerischer Zuversicht.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des OLG Düsseldorf zeigt, wie schwierig diese Gratwanderung geworden ist.


Das besondere Insolvenzrisiko von Startups

Die typische Insolvenz eines mittelständischen Unternehmens entsteht häufig durch operative Probleme:

  • sinkende Umsätze,
  • wegbrechende Kunden,
  • steigende Kosten,
  • fehlende Wettbewerbsfähigkeit.

Bei Startups liegt die Ursache häufig an anderer Stelle.

Die wirtschaftliche Krise beginnt oft nicht mit dem Scheitern des Geschäftsmodells, sondern mit dem Ausbleiben der nächsten Finanzierungsrunde.

Brackmann, Straubinger und Steinicke beschreiben diesen Mechanismus treffend: Die finanzielle Krise eines Startups entsteht regelmäßig deshalb, weil dringend benötigte Finanzierungsrunden ausbleiben, obwohl häufig noch kein erheblicher externer Gläubigerdruck besteht. Die Gesellschaft lebt von periodischen Kapitalzuführungen ihrer Investoren. Bleiben diese aus, entstehen Liquiditätsprobleme oft abrupt.

Das unterscheidet Startups fundamental von klassischen Unternehmen.

Ein Softwareunternehmen kann über Jahre Verluste produzieren und dennoch wirtschaftlich attraktiv sein.

Ein Investor mag sogar bereit sein, weitere Millionen zu investieren.

Insolvenzrechtlich genügt das allein jedoch nicht.


Überschuldung: Der eigentliche Prüfstein

In der Praxis konzentriert sich die öffentliche Diskussion häufig auf die Zahlungsunfähigkeit.

Für Startups spielt dagegen häufig ein anderer Insolvenzgrund die entscheidende Rolle:

die Überschuldung nach § 19 InsO.

Nach dem gesetzlichen Leitbild liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich.

Die Vorschrift enthält damit zwei Prüfungsstufen:

  1. rechnerische Überschuldung,
  2. positive Fortbestehensprognose.

Gerade die zweite Stufe entscheidet in der Praxis regelmäßig über das Ergebnis.

Denn viele Startups verfügen bilanziell über erhebliche Verluste, negatives Eigenkapital oder dauerhaft negative Cashflows.

Ob dennoch keine Insolvenzantragspflicht besteht, hängt deshalb regelmäßig von der Fortbestehensprognose ab.


Die Fortbestehensprognose: Mehr als Optimismus

Die Rechtsprechung verlangt hierfür weit mehr als unternehmerische Überzeugung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine positive Fortbestehensprognose voraus:

  • einen Fortführungswillen der Geschäftsleitung,
  • ein schlüssiges und realisierbares Unternehmenskonzept,
  • einen belastbaren Finanz- und Ertragsplan,
  • ausreichende Finanzierung für den Prognosezeitraum.

Der Prognosezeitraum beträgt grundsätzlich zwölf Monate.

Entscheidend ist dabei die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Gesellschaft während dieses Zeitraums ihre fälligen Verbindlichkeiten erfüllen kann.

Die Prognose ist damit keine Erfolgsvorhersage.

Niemand muss beweisen, dass das Startup künftig profitabel wird.

Nachgewiesen werden muss vielmehr, dass die Liquidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausreicht, um den Geschäftsbetrieb in den nächsten 12 Monaten fortzuführen.


Das Kernproblem: Finanzierungszusagen

Hier beginnt die eigentliche Schwierigkeit.

Die Finanzierung vieler Startups hängt nicht von bestehenden Zahlungsmitteln ab, sondern von künftigen Finanzierungsrunden.

Damit stellt sich zwangsläufig die Frage:

Wann darf die Geschäftsführung eine zukünftige Investition bei ihrer Planung berücksichtigen?


Der Bundesgerichtshof: Vorsicht bei unverbindlichen Zusagen

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage insbesondere in seiner Air-Berlin-Entscheidung intensiv auseinandergesetzt.

Die zentrale Aussage lautet:

Eine positive Fortbestehensprognose scheitert nicht automatisch daran, dass die Finanzierung von Dritten abhängt.

Allerdings dürfen unverbindliche Finanzierungszusagen nur unter engen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Die Richter begründen dies vor allem mit dem Gläubigerschutz.

Denn würde jede unverbindliche Zusage genügen, könnten Gesellschafter Insolvenzverfahren beliebig hinauszögern, ohne selbst rechtlich gebunden zu sein.

Der BGH verlangt deshalb eine besonders sorgfältige Prüfung.

Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • die Finanzkraft des Investors,
  • dessen bisheriges Verhalten,
  • frühere Finanzierungsleistungen,
  • die Konkretisierung der Zusage,
  • die Motive des Investors,
  • mögliche alternative Finanzierungsmöglichkeiten.

Je unverbindlicher die Erklärung, desto enger wird der Beurteilungsspielraum der Geschäftsführung.


Das OLG Düsseldorf: Die Realität von Startups anerkennen

Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf haben diese strengen Grundsätze teilweise startupfreundlicher konkretisiert.

Die Richter stellen zunächst einen wesentlichen Unterschied zu klassischen Unternehmen fest:

Viele Startups sind in ihrer Anfangsphase bewusst nicht ertragsfähig.

Das Fehlen eigener Gewinne darf deshalb nicht automatisch gegen eine positive Fortbestehensprognose sprechen.

Das Gericht erkennt ausdrücklich an:

  • Startups benötigen häufig mehrere Finanzierungsrunden,
  • Investorenfinanzierung gehört zum Geschäftsmodell,
  • eine dauerhafte Verlustsituation ist zunächst nicht ungewöhnlich.

Unverbindliche Finanzierungszusagen können deshalb berücksichtigt werden, wenn

  • der Investor finanzstark ist,
  • bereits erhebliche Mittel investiert wurden,
  • eine nachvollziehbare Unternehmensplanung vorliegt,
  • eine weitere Finanzierung plausibel erscheint.

Die Düsseldorfer Entscheidungen schaffen damit mehr Praxisnähe.

Sie beseitigen die Unsicherheiten jedoch nicht vollständig.


Hoffnung ersetzt keine Dokumentation

Gerade hier liegt das eigentliche Haftungsrisiko für Geschäftsführer.

Die Rechtsprechung verlangt keine absolute Sicherheit.

Sie verlangt aber nachvollziehbare Tatsachen.

Aus anwaltlicher Sicht stellt sich deshalb regelmäßig nicht die Frage:

„Glauben wir an die Finanzierungsrunde?“

Sondern:

„Können wir einem Insolvenzrichter in zwei Jahren nachvollziehbar erklären, warum wir an die Finanzierungsrunde glauben durften?“

Dieser Unterschied ist erheblich.

Entscheidend sind:

  • Liquiditätsplanung,
  • Investorenkommunikation,
  • Protokolle,
  • Finanzierungsdokumente,
  • belastbare Annahmen.

Je besser die Dokumentation, desto größer der Handlungsspielraum der Geschäftsführung.


Harte und weiche Finanzierungszusagen

Besondere Bedeutung kommt dabei der Unterscheidung zwischen harten und weichen Unterstützungszusagen zu.

Bork und Curtze weisen zutreffend darauf hin, dass nur rechtsverbindliche, einklagbare Finanzierungszusagen die erforderliche Sicherheit bieten.

Eine bloße Absichtserklärung schafft keinen durchsetzbaren Zahlungsanspruch.

Für die Praxis bedeutet dies:

Typische weiche Zusagen

  • Absichtserklärungen
  • unverbindliche Letters of Intent
  • allgemeine Unterstützungsbekundungen
  • informelle Investorenzusagen

Typische harte Zusagen

  • verbindliche Finanzierungsvereinbarungen
  • harte Patronatserklärungen
  • durchsetzbare Kapitalzusagen
  • einklagbare Darlehensverpflichtungen

Die rechtliche Qualität der Zusage entscheidet häufig darüber, ob sie in der Fortbestehensprognose tragfähig berücksichtigt werden kann.


Was Geschäftsführer jetzt tun sollten

Die praktische Konsequenz aus der Rechtsprechung ist erstaunlich klar.

Geschäftsführer sollten Krisensituationen nicht mit Optimismus, sondern mit Dokumentation begegnen.

Dazu gehören insbesondere:

1. Liquiditätsplanung

Mindestens 13 Wochen detailliert.

Besser länger.

2. Fortbestehensprognose

Schriftlich dokumentiert.

Mit konkreten Annahmen.

3. Investorenzusagen

Nicht mündlich.

Nicht „gefühlte Sicherheit“.

Sondern möglichst schriftlich und belastbar.

4. Gesellschafterkommunikation

Dokumentierte Aufforderung zur Stellungnahme und Finanzierung.

5. Frühzeitige Restrukturierungsprüfung

In vielen Fällen bestehen Handlungsmöglichkeiten lange bevor Zahlungsunfähigkeit eintritt.


Fazit

Die moderne Startup-Finanzierung lebt von Zukunftserwartungen.

Das Insolvenzrecht dagegen verlangt belastbare Tatsachen.

Zwischen diesen beiden Polen bewegt sich die Geschäftsführung täglich.

Die Rechtsprechung erkennt inzwischen an, dass Startups anders funktionieren als klassische Unternehmen. Sie gewährt daher Spielräume für die Berücksichtigung zukünftiger Finanzierungsrunden.

Diese Spielräume sind jedoch begrenzt.

Wer auf unverbindliche Hoffnungen setzt, bewegt sich auf dünnem Eis.

Wer dagegen Liquidität plant, Investorenzusagen dokumentiert und die Fortbestehensprognose ernst nimmt, schafft die Grundlage für rechtssichere Entscheidungen – selbst in schwierigen Marktphasen.

Praxishilfe: Unsere Checkliste für Startup-Geschäftsführer in der Krise

Die meisten Haftungsfälle beginnen nicht mit einer falschen Entscheidung.

Sie beginnen damit, dass wichtige Informationen fehlen:

  • Wie lange reicht die Liquidität tatsächlich?
  • Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit vor?
  • Ist die Fortbestehensprognose belastbar dokumentiert?
  • Welche Finanzierungszusagen sind verbindlich – und welche nicht?
  • Welche Schritte müssen Geschäftsführer jetzt einleiten?

Aus diesem Grund haben wir eine kompakte Checkliste für Geschäftsführer, Gründer und Investoren entwickelt.

Die Checkliste enthält unter anderem:

✓ Sofortmaßnahmen bei Liquiditätsengpässen

✓ Prüfschritte zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

✓ Anforderungen an eine belastbare Fortbestehensprognose

✓ Dokumentationspflichten gegenüber Gesellschaftern und Investoren

✓ typische Haftungsfallen für Geschäftsführer

Die Checkliste stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne kostenfrei zur Verfügung.


Unser Startup-Krisenteam

Finanzierungsrunden, Gesellschafterkonflikte, Restrukturierungen und Insolvenzsituationen betreffen selten nur ein Rechtsgebiet.

Deshalb arbeiten wir regelmäßig in interdisziplinären Teams aus Gesellschaftsrecht, Restrukturierung, Steuerrecht und Prozessführung zusammen.

Zu unserem Team gehören insbesondere:

  • Dr. Marc Laukemann – Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator und Berater von Unternehmern, Gründern und Gesellschaftern in Konflikt- und Krisensituationen.
  • Felix Tittel – Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte. Schwerpunkt: Sanierung, Restrukturierung und insolvenzrechtliche Organhaftung.
  • Elisa Roggendorff – Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie zertifizierte Sanierungs- und Restrukturierungsberaterin. Schwerpunkt: Krisenmanagement, Restrukturierung und steuerliche Begleitung von Sanierungsmaßnahmen.
  • Tobias Kreth – Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht mit Schwerpunkt auf Gesellschafterstreitigkeiten, Geschäftsführerhaftung und Unternehmensstrukturierungen.

Weitere Informationen zu unserem Team und unserem Beratungsansatz finden Sie unter:
Konflikt & Krise bei LFR Wirtschaftsanwälte