Asset Deal aus der Insolvenz: 7 teure Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Ein Praxisfall, der typisch ist

Ein Investor übernimmt aus der Insolvenz eines Wettbewerbers die Domain, die Website, Teile des Warenlagers und den Newsletterbestand. Der Kaufpreis ist attraktiv, die Verhandlungen verlaufen zügig.

Drei Wochen später stellen sich die eigentlichen Fragen:

  • Droht ein Betriebsübergang nach § 613a BGB?
  • Sind die übernommenen Inhalte überhaupt rechtlich nutzbar?
  • Dürfen die Newsletterdaten verwendet werden?
  • Und wer haftet, wenn etwas nicht stimmt?

Die Antwort ist unbequem:
Der eigentliche Deal beginnt oft erst nach dem Closing.


Worum es wirklich geht

Ein Asset Deal aus der Insolvenz ist kein „sicherer Kauf“.
Er ist eine strukturierte Übernahme von Risiken unter Zeitdruck.

Wer das versteht, kann diese Deals sehr erfolgreich umsetzen.
Wer es unterschätzt, kauft Probleme ein, die sich später kaum noch korrigieren lassen.


1. „Wir kaufen nur Assets“ – der gefährlichste Denkfehler

Viele Käufer gehen davon aus, dass ein Asset Deal automatisch von Altlasten befreit.

Das stimmt nur teilweise.

Entscheidend ist nicht die Vertragsform, sondern die tatsächliche Umsetzung:

  • Wird die Website weiter betrieben?
  • Werden Kunden angesprochen?
  • Wird das Geschäftsmodell faktisch fortgeführt?

Praxisfolge:
In solchen Konstellationen kann ein Betriebsübergang nach § 613a BGB im Raum stehen – mit erheblichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

LFR Wirtschaftsanwälte Beraterhinweis:

Ein Asset Deal schützt nicht vor Risiken, wenn die wirtschaftliche Identität fortgeführt wird.


2. Betriebsübergang (§ 613a BGB): Wann es kritisch wird

Ein Betriebsübergang liegt nicht erst vor, wenn Mitarbeiter übernommen werden.
Es reicht, wenn der „Kern des Betriebs“ weitergeführt wird.

Kritische Faktoren sind insbesondere:

  • gleiche Kundenansprache
  • gleiche oder ähnliche Produkte
  • Weiterbetrieb der Website
  • Nutzung bestehender Daten
  • organisatorische Kontinuität

Was in der Praxis hilft:

  • klare Abgrenzung im Außenauftritt
  • keine „Fortführungs“-Rhetorik
  • neue Marke, neue Struktur, eigene Systeme
  • keine Übernahme operativer Prozesse

3. Kundendaten und Newsletter: Kein gewöhnliches Asset

Viele Deals scheitern an einem Punkt, der zunächst banal wirkt: Daten.

Typischer Irrtum:
„Die Newsletterliste kaufen wir einfach mit.“

Die Realität:

  • Einwilligungen gelten nur für das ursprüngliche Unternehmen
  • Eine Übertragung ist rechtlich eine neue Verarbeitung
  • EU-weit bestehen unterschiedliche Aufsichtspraktiken

Praxislösung:

  • saubere Struktur (z. B. Opt-out mit transparenter Information)
  • klare Widerspruchsmöglichkeit
  • sorgfältige Dokumentation (Double-Opt-in-Nachweise)
  • abgestufte Übernahmemodelle

LFR Wirtschaftsanwälte Beraterhinweis:

Daten kann man nicht kaufen – nur rechtmäßig weiterverwenden.


4. Der blinde Fleck: Verhandlung mit dem Insolvenzverwalter

Hier entscheidet sich, ob der Deal trägt.

Ein Insolvenzverwalter verfolgt ein anderes Ziel als ein klassischer Verkäufer:
Er maximiert die Masse und minimiert Risiken.

Typische Vertragsrealität:

  • kaum Garantien
  • keine belastbaren Zusicherungen
  • weitgehende Haftungsfreistellungen
  • Zahlung kurzfristig nach Closing

Besonders kritisch:

Masseunzulänglichkeit
Das bedeutet: Ansprüche bestehen formal – sind aber wirtschaftlich nicht durchsetzbar.

LFR Wirtschaftsanwälte Beraterhinweis:

Sie verhandeln nicht über Sicherheiten, sondern über Risikoverteilung.


5. Due Diligence: Oft unvollständig

In Insolvenzverfahren fehlt häufig das, was Käufer aus klassischen M&A-Prozessen kennen:

  • vollständige Unterlagen
  • strukturierte Datenräume
  • klare Rechteketten

Besonders problematisch:

  • Bildrechte und Content
  • Freelancer-Verträge
  • Softwarelizenzen
  • Marken- und Domainrechte

Praxisrealität:

Was nicht dokumentiert ist, ist ein Risiko – und muss eingepreist werden.


6. Die gefährlichste Phase: Der Übergang

Die größte Unsicherheit entsteht nicht im Vertrag, sondern in der Umsetzung.

Typische Situation:

  • Mitarbeiter sind nicht mehr verfügbar
  • Zugänge fehlen
  • Systeme sind unklar
  • Mitwirkungspflichten bleiben faktisch unerfüllt

Das betrifft insbesondere:

  • Domainübertragungen
  • Social-Media-Accounts
  • Dokumentation von Rechten
  • Kundenkommunikation

Praxislösung:

  • Übergangsmodelle (Hosting, Verwahrung)
  • klare Weisungsstrukturen
  • technische Sicherung statt operativer Fortführung

7. Rechte Dritter: Die unterschätzte Gefahr

Oft wird übersehen, dass Assets rechtlich „belastet“ sein können:

  • verlängerter Eigentumsvorbehalt von Lieferanten
  • Vermieterpfandrechte an Warenlagern
  • Lizenzbindungen
  • Plattformabhängigkeiten

Konsequenz:

Nicht jedes Asset gehört tatsächlich frei zur Insolvenzmasse.


Was in der Praxis funktioniert

1. Kaufpreis als Risikoinstrument

  • Staffelmodelle
  • Abschläge je Risiko
  • wirtschaftliche Puffer

2. Struktur statt Hoffnung

  • Risiken zuerst identifizieren
  • dann vertraglich abbilden

3. Übergangsarchitektur

  • Hosting- und Verwahrungsverträge
  • Auftragsverarbeitung (DSGVO)
  • Optionsmodelle für Daten

4. Dokumentation sichern

  • Einwilligungsnachweise (DOI)
  • Rechteketten
  • Datenstruktur

5. Realistische Erwartung

  • keine perfekte Due Diligence
  • keine vollständige Absicherung
  • bewusste Risikoentscheidung

Checkliste: Asset Deal Quick Check

Besteht ein Risiko eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB)?

  • Sind Mitarbeiter wirksam ausgeschieden oder geschützt?
  • Ist die Datenübertragung DSGVO-konform strukturiert?
  • Gibt es eine dokumentierte Rechtekette für Inhalte?
  • Ist die Übergangsphase rechtlich abgesichert?
  • Bestehen Rechte Dritter an den Assets?
  • Ist der Kaufpreis risikoadäquat strukturiert?

Fazit

Der Fehler ist nicht, Risiken einzugehen.
Der Fehler ist, sie nicht zu erkennen – oder falsch zu strukturieren.

Ein guter Asset Deal aus der Insolvenz ist kein Schnäppchen.
Er ist das Ergebnis klarer Analyse, sauberer Vertragsstruktur und konsequenter Umsetzung.


Autoren

Dr. Marc Laukemann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Schwerpunkte: M&A, Gesellschafterstreit, IP und strukturierte Unternehmensübernahmen

Jens-Arne Former
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht
Schwerpunkte: § 613a BGB, arbeitsrechtliche Strukturierung und Organhaftung

Felix Tittel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sanierung
Schwerpunkte: Insolvenzverfahren, Restrukturierung und Distressed M&A


Kanzleiprofil

LFR Wirtschaftsanwälte

Wir beraten Unternehmer, Geschäftsführer und Investoren in komplexen wirtschaftsrechtlichen Situationen – von der Transaktion bis zur Restrukturierung.

Unsere besondere Stärke liegt in der Verbindung von:

  • gesellschaftsrechtlicher Strukturierung
  • arbeitsrechtlicher Umsetzung
  • insolvenzrechtlicher Praxis

Mehr unter: www.lfr-law.de