Partnerschaftsgesellschaft mbB: Wann Kanzleien ihr Freiberuflerprivileg verlieren – Haftung, Provisionen, Scheinpartner und Steuerfallen

Von Dr. Marc Laukemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LFR Wirtschaftsanwälte, München

Die Anwaltschaft ist kein Gewerbe – Mandate dürfen nicht wie Waren gehandelt werden, so die ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2016 – I ZR 107/14 sowie Urteil vom 07.11.2019 – I ZR 222/17).

Viele Kanzleien, Steuerberatungsgesellschaften und interprofessionelle Einheiten arbeiten heute mit Modellen, die modern, flexibel und wirtschaftlich attraktiv wirken: Kooperationspartner, Umsatzpartner, Of Counsel, externe Spezialisten, Referral-Strukturen, Plattformelemente, vertriebsnahe Vergütung. Das Problem beginnt dort, wo diese Modelle nicht mehr nur die eigene Berufsausübung organisieren, sondern faktisch fremde Beratungsleistungen vermitteln, vermarkten oder vertreiben.

Dann geht es nicht um eine kleine berufsrechtliche Unsauberkeit. Dann geht es um die Statik der gesamten Struktur.

Der Beitrag von Posegga „Die Partnerschaftsgesellschaft mbB als Vermittlungsplattform für Rechts- und Steuerberatungsdienstleistungen – gesellschafts-, wettbewerbs-, berufs- und steuerrechtliche Risiken. DStR 2026, 871 arbeitet diese Risiken für die Partnerschaftsgesellschaft mbB präzise heraus. Aus meiner Sicht trifft der Aufsatz ein Praxisproblem, das in vielen gewachsenen Kanzleistrukturen bisher unterschätzt wird.


Worum es geht: Die PartG mbB ist keine Vertriebsplattform

Die Partnerschaftsgesellschaft mbB ist auf die Ausübung freier Berufe zugeschnitten. Ihr gesetzlicher Kern ist die eigene freiberufliche Leistungserbringung. Nicht erfasst ist ohne Weiteres ein Geschäftsmodell, bei dem die Gesellschaft Mandatsanfragen einsammelt, vorsortiert, kanalisiert und an außenstehende Berufsträger weiterleitet, während sie selbst vor allem Marke, Infrastruktur, Website, Backoffice und Mandatszuführung stellt.

Genau an dieser Stelle kippt das Modell.

Wer als PartG mbB neben der eigentlichen Rechts- oder Steuerberatung auch fremde Beratungsleistungen vermittelt, bewegt sich schnell außerhalb des freiberuflichen Leitbildes. Die Folge ist nicht nur ein theoretischer Einwand. Im Raum stehen zugleich:

  • Verlust der haftungsrechtlichen Privilegien der PartG mbB
  • Scheinpartnerhaftung
  • Verstoß gegen das berufsrechtliche Provisionsverbot
  • wettbewerbsrechtliche Angriffe wegen irreführenden Außenauftritts
  • Verstöße gegen Verschwiegenheit und Unabhängigkeit
  • steuerliche Abfärbung mit Gewerbesteuer-, Bilanzierungs- und Umsatzsteuerfolgen

Das ist keine Randfrage. Das ist ein Strukturthema.


Warum das Thema gerade jetzt relevant ist

Viele dieser Modelle sind nicht bewusst rechtswidrig geplant worden. Sie sind über Jahre gewachsen:

  • ein früherer Partner bleibt auf der Website,
  • ein externer Spezialist wird als Teil des Teams präsentiert,
  • die Kanzlei professionalisiert ihre Akquise,
  • Vergütung wird „unternehmerischer“ ausgestaltet,
  • Mandate werden zentral eingesammelt und intern oder extern verteilt,
  • Marke und Plattformfunktion wachsen schneller als die rechtliche Struktur.

Betriebswirtschaftlich ist das oft nachvollziehbar.
Rechtlich kann genau darin das Problem liegen.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht: Wie nennen wir das Modell?
Die entscheidende Frage lautet: Wer erbringt die Leistung wirklich, wer wird mandatiert und woran knüpft die Vergütung an?


1. Gesellschaftsrecht: Wann die PartG mbB ihre Statik verliert

Die PartG ist nach § 1 PartGG eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Das ist mehr als eine Formalie. Darin liegt der gesellschaftsrechtliche Kern dieser Rechtsform.

Wird die Gesellschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit in relevantem Umfang gewerblich tätig, etwa durch Mandatsvermittlung oder plattformartige Vertriebsleistungen, steht nicht nur eine Nebentätigkeit im Raum. Dann stellt sich die Frage, ob die Struktur materiell noch als Partnerschaftsgesellschaft getragen wirdn .

Die Folge kann gravierend sein: Die Gesellschaft wird gesellschaftsrechtlich im Ergebnis als GbR oder – bei entsprechender Intensität – sogar als OHG behandelt. Damit fällt die haftungsrechtliche Sonderstellung der PartG mbB weg.

Das bedeutet in der Praxis:

  • Wegfall der haftungsbeschränkten Struktur der PartG mbB
  • Wegfall der haftungsrechtlichen Konzentration auf den mandatsbearbeitenden Partner
  • persönliche, akzessorische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter
  • Risiko registerrechtlicher Konsequenzen bis hin zur Löschung einer unzutreffenden PartG-Eintragung

Anders gesagt: Aus einer vermeintlich cleveren Kooperations- oder Plattformlösung kann ein Haftungsdesaster werden.


2. Scheinpartner: Der gefährlichste Fehler sitzt oft auf der Website

Ein besonders häufiger Praxisfehler ist der unsaubere Außenauftritt.

Typische Konstellationen:

  • externe Berufsträger erscheinen im Bereich „Unser Team“
  • frühere Partner bleiben ohne klaren Statushinweis sichtbar
  • Of Counsel werden sprachlich wie Partner oder Dezernatsleiter präsentiert
  • freie Kooperationsanwälte oder Steuerberater erscheinen ohne klare Trennung zur Gesellschaft
  • auf Website, Briefpapier oder in Pitches entsteht der Eindruck einer einheitlichen Berufsausübungsgesellschaft

Das ist nicht nur ein Kommunikationsproblem. Das ist ein Haftungsthema.

Wer im Rechtsverkehr zurechenbar den Eindruck erweckt, Partner der Gesellschaft zu sein, kann als Scheinpartner haften. Das gilt nicht nur für klassische Partnerkonstellationen, sondern auch für moderne Netzwerk- und Teammodelle. Im Extremfall erfasst das nicht nur Beratungsfehler, sondern auch gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten und Steuerschulden.

Die verbreitete Hoffnung, man könne das später intern „klarstellen“, hilft dann regelmäßig nicht weiter. Maßgeblich ist der erzeugte Rechtsschein im Außenverhältnis.


3. Berufsrecht: Warum Provisions- und Umsatzbeteiligungsmodelle hochriskant sind

Das berufsrechtliche Kernproblem lautet schlicht: Für die Vermittlung konkreter Mandate darf keine Provision fließen.

Für Rechtsanwälte folgt das aus § 49b Abs. 3 BRAO, für Steuerberater aus § 9 StBerG. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Modells, sondern seine wirtschaftliche Funktion.

Gefährlich sind vor allem Gestaltungen wie:

  • Umsatzbeteiligungen pro vermitteltem Mandat
  • prozentuale Beteiligungen an Honoraren
  • „Lizenzgebühren“, die tatsächlich an Mandatserfolg anknüpfen
  • Kooperationsmodelle, bei denen die Gesellschaft Mandate zuführt und dafür erfolgsabhängig mitverdient
  • hybride Plattformmodelle zwischen Kanzlei und Vermittler

Die Praxis versucht hier oft, mit Begriffen zu arbeiten: Plattformfee, Referral Share, Marketingpauschale, Partnerbeteiligung, Umsatzmodell. Das ändert nichts. Wenn die Vergütung kausal und mandatsbezogen an eine konkrete Vermittlung anknüpft, liegt regelmäßig ein berufsrechtliches Problem nahe.

Zulässig bleiben demgegenüber grundsätzlich nur Modelle, bei denen die Vergütung pauschal und erfolgsunabhängig für Werbung, Infrastruktur oder Lead-Generierung gezahlt wird. Aber gerade diese Grenze wird in der Praxis häufig überschritten oder jedenfalls unsauber dokumentiert.


4. Verschwiegenheit und Mandatsstruktur: Wer nicht mandatiert ist, darf nicht frei mitreden

Ein weiterer Kardinalfehler liegt in der Mandatsarchitektur.

Wird nicht die PartG mbB selbst mandatiert, sondern ein externer Einzelanwalt, Steuerberater oder sonstiger freier Berufsträger, dann besteht das Mandat auch nur zu dieser Person. Daraus folgt:

  • Mandatsinformationen dürfen nicht automatisch innerhalb der Gesellschaft oder des Netzwerks weitergegeben werden
  • „Teamarbeit“ innerhalb der Plattform ist nicht ohne Weiteres zulässig
  • interne Abstimmungen, Datenweitergaben und gemeinsame Bearbeitung bedürfen einer sauberen rechtlichen Grundlage
  • ohne wirksame Entbindung drohen Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht

Viele gewachsene Kooperationsmodelle leben faktisch davon, dass Unterlagen zentral eingehen, im Backoffice gesichtet, verteilt und intern besprochen werden. Wenn die Gesellschaft aber gar nicht Mandatsträgerin ist, ist genau dieser Ablauf rechtlich brandgefährlich.

Hier drohen nicht nur berufsrechtliche, sondern je nach Konstellation auch strafrechtliche Risiken.


5. Wettbewerbsrecht: Ein falscher Außenauftritt kann auch abmahnfähig sein

Wer als PartG mbB nach außen den Eindruck einer freiberuflichen, haftungsprivilegierten und einheitlich organisierten Berufsausübungsgesellschaft vermittelt, tatsächlich aber Vermittlungs-, Plattform- oder Vertriebsleistungen unter diesem Mantel erbringt, kann sich auch lauterkeitsrechtlich angreifbar machen.

Das betrifft insbesondere:

  • irreführende Angaben zur Rechtsform,
  • irreführende Angaben zur Partnerstellung,
  • irreführende Angaben über Leistungsträger und Verantwortlichkeiten,
  • die Ausnutzung des besonderen Vertrauens in die Freiberuflichkeit, obwohl das Modell materiell anders funktioniert.

Solche Angriffe kommen nicht nur von Wettbewerbern. Auch Kammern und berufsständische Organe haben hier ein erhebliches Interesse.


6. Steuerrecht: Die größte Gefahr wird meist am spätesten erkannt

Das steuerliche Risiko wird in vielen Kanzleien massiv unterschätzt.

Wird die freiberufliche Personengesellschaft partiell gewerblich tätig, droht die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Dann werden die gesamten Einkünfte der Gesellschaft zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert. Das ist nicht nur eine technische Frage. Es kann die wirtschaftliche Grundlage der Struktur verändern.

Mögliche Folgen sind:

  • Gewerbesteuerpflicht
  • Verlust der freiberuflichen Einkünftequalifikation
  • Bilanzierungspflicht statt Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Übergangsgewinn
  • Verlust der Ist-Besteuerung im Umsatzsteuerrecht
  • erhebliche Liquiditätsbelastung durch Soll-Besteuerung
  • IHK-Mitgliedschaft und Beiträge

Besonders tückisch ist, dass diese Entwicklung schleichend verlaufen kann. Erst eine Website-Anpassung, dann ein Umsatzpartner-Modell, dann ein paar externe Berufsträger im Teamauftritt, dann mandatsbezogene Vergütungen. Irgendwann ist die Schwelle überschritten. Oft ohne saubere Dokumentation, ohne gesonderte steuerliche Prüfung und ohne Bewusstsein für die Tragweite.


Berufspflichten und Verbotsnormen bei riskanten Kanzlei- und Kooperationsmodellen im Überblick

ThemenfeldBetroffene Berufe / StrukturenZentrale NormenTypisches Risiko
Unzulässige Rechtsdienstleistungnicht oder nicht entsprechend befugte Anbieter, Mischmodelle§ 3 RDG, § 5 RDG, § 134 BGBVertrag oder Vollmacht können nichtig sein
VermittlungsprovisionenRechtsanwälte, Steuerberater, Berufsausübungsgesellschaften§ 49b Abs. 3 BRAO, § 9 StBerGmandatsbezogene Vergütungsabreden sind regelmäßig unzulässig
Gewerbliche Tätigkeit / StrukturbruchPartG mbB, freiberufliche Personengesellschaften§ 1 PartGG, § 8 PartGGVerlust der PartG-mbB-Struktur, persönliche Haftung
Scheinpartner / falscher AußenauftrittKanzleien, Steuerberater, WP-, Patent- und BerufsausübungsgesellschaftenRechtsscheingrundsätze, § 5 UWGHaftung und wettbewerbsrechtliche Angriffe
Verschwiegenheit / DatenaustauschRechtsanwälte, Steuerberater, freie Mitarbeiter, Netzwerke§ 43a BRAO, § 57 StBerG, § 203 StGBunzulässige Weitergabe von Mandatsinformationen
Unabhängigkeit / InteressenkollisionRechtsanwälte, Notare, angrenzende Strukturen§ 43a Abs. 1, Abs. 4 BRAO, § 4 RDGUnwirksamkeit, Berufsrechtsverstoß, Reputationsschaden
Gewerbliche Abfärbungfreiberufliche Personengesellschaften§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStGUmqualifizierung aller Einkünfte
Umsatzsteuerliche Folgengewerblich geprägte oder abgefärbte Strukturen§ 20 UStGWegfall der Ist-Besteuerung, Vorfinanzierungsdruck

Woran Kanzleien erkennen, dass ihr Modell rechtlich kippen könnte

Die meisten kritischen Strukturen beginnen nicht mit einem offenen Rechtsverstoß.
Sie beginnen mit Sätzen wie:

  • „Das ist nur ein Kooperationspartner.“
  • „Die Umsatzbeteiligung ist doch bloß vertrieblich gemeint.“
  • „Der Kollege steht nur noch aus Marketinggründen auf der Website.“
  • „Mandatiert wird zwar formal der Einzelanwalt, gearbeitet wird aber im Team.“
  • „Die Gesellschaft stellt nur die Marke, die Infrastruktur und das Backoffice.“

Genau hier beginnt die Gefahr.

Besonders aufmerksam sollten Kanzleien, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte werden, wenn eines oder mehrere der folgenden Merkmale vorliegen:

  • externe Berufsträger werden im Außenauftritt wie Partner oder Teammitglieder präsentiert
  • Vergütungen knüpfen ganz oder teilweise an konkret zustande gekommene Mandate an
  • die Gesellschaft akquiriert Mandate, die Leistung wird aber tatsächlich von Dritten erbracht
  • Of-Counsel-, Umsatzpartner- oder Kooperationsmodelle sind vertraglich nur knapp geregelt
  • Mandatsdaten fließen innerhalb eines Netzwerks, obwohl nicht die Gesellschaft selbst mandatiert ist
  • neben der klassischen Berufsausübung werden vertriebliche oder plattformartige Leistungen erbracht
  • die steuerliche Einordnung des Modells wurde nie gesondert geprüft

Wer sich in mehreren dieser Punkte wiedererkennt, hat kein Detailproblem.
Er hat ein Strukturproblem.


Die eigentliche Vorfrage lautet: Ist das Modell noch freiberuflich – oder bereits Vermittlung?

Nicht jede Kooperation ist unzulässig.
Nicht jedes Netzwerkmodell ist berufsrechtswidrig.
Nicht jede externe Einbindung zerstört die Freiberuflichkeit.

Aber sobald die Struktur nicht mehr sauber trennt, zwischen

  • eigener freiberuflicher Leistung,
  • zulässiger Organisation,
  • erlaubter Werbung,
  • und unzulässiger Vermittlung,

wird es gefährlich.

Der entscheidende Fehler liegt oft nicht in einer einzelnen Klausel. Er liegt im Zusammenspiel von Website, Vergütung, Mandatsannahme, Datenfluss, Statusbezeichnungen und steuerlicher Behandlung.

Gerade deshalb ist die erste Prüfung solcher Modelle oft ernüchternd – und gerade deshalb so wertvoll.


Für wen eine vertiefte Prüfung besonders sinnvoll ist

Besonderen Prüfungsbedarf sehe ich typischerweise bei:

  • Anwaltskanzleien mit Of-Counsel-, Kooperations- oder Umsatzpartner-Modellen
  • Steuerberatungsgesellschaften mit zusätzlichen vertrieblichen oder vermittelnden Leistungen
  • Wirtschaftsprüfern mit erweiterten Beratungs- und Netzwerkstrukturen
  • Patentanwaltskanzleien mit externen Spezialisten, Referral-Modellen oder gemeinsamer Vermarktung
  • interprofessionellen Einheiten, bei denen Mandatsträgerschaft, Außenauftritt und Vergütungslogik nicht mehr ganz sauber getrennt sind

Gerade dort, wo Marke, Spezialisierung und Netzwerk wachsen, steigt regelmäßig auch das Risiko, dass die rechtliche Struktur nicht mehr zur tatsächlichen Praxis passt.


LFR Beraterhinweis

Die PartG mbB ist kein beliebig formbares Hybridvehikel für Beratung, Vertrieb und Plattformgeschäft.

Wer unter diesem Mantel fremde Leistungen vermittelt, externe Berufsträger wie Partner erscheinen lässt oder mandatsbezogene Provisionsmodelle einführt, gefährdet nicht nur einzelne Berufspflichten. Er gefährdet die gesamte Struktur: Haftung, Registerlage, Außendarstellung, Steuerstatus und Vertraulichkeit.

Die gefährlichsten Fehler sind dabei oft gerade die, die im Alltag harmlos wirken.


Autor und Ansprechpartner

Dr. Marc Laukemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
LFR Wirtschaftsanwälte, München

Ich berate Kanzleien, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte und interprofessionelle Einheiten bei der rechtssicheren Strukturierung von Partnerschaftsgesellschaften mbB, Kooperations- und Of-Counsel-Modellen, Berufsausübungsgesellschaften sowie bei gesellschafts-, berufs-, wettbewerbs- und steuerrechtlichen Risiken gewachsener Beratungsstrukturen.

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