Überprüfung hinsichtlich einer möglichen Verjährung

Sehr geehrte Damen und Herren,

der bevorstehende Jahreswechsel stellt an Sie oftmals nicht nur hohe berufliche Anforderungen und private Verpflichtungen. Er ist auch rechtlich von großer Bedeutung. Mit Ablauf

des Donnerstags, den 31. Dezember 2020

können Ansprüche verjähren oder verloren gehen. Insbesondere für folgende Ansprüche empfehlen wir Ihnen dringend eine Überprüfung hinsichtlich einer möglichen Verjährung:

  • Arbeitslohnansprüche, insbesondere auch Boni- und Überstundenansprüche (sofern keine tariflichen oder einzelvertragliche – kürzeren – Ausschlussfristen gelten)
  • Auslagenerstattung (z.B. Fahrt- und Reisekosten aus vorverauslagten Kosten für den Arbeitgeber oder die Gesellschaft)
  • Anspruch auf Belohnung aus einer Auslobung (z.B. Finderlohn, Ausschreibungen und ähnliches)
  • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, insbesondere fehlerhafter Überweisungen
  • Ansprüche aus Bürgschaften und Kreditsicherheiten,
  • Freistellungs- und Erstattungsansprüche sowie sonstige Ausgleichsansprüche im Gesamtschuldverhältnis (z.B. bei Rückgriff des in Anspruch genommenen Gesellschafters gegen die übrigen haftenden Gesellschafter oder aus einer Bürgschaft, z.B. auch gegen die private Krankenversicherung wegen vorverauslagten Ausgaben etc.)
  • Honorare und Auslagen der Ärzte, Physiotherapeuten, Apotheker, Architekten etc. Ansprüche aus Kaufvertrag (außer Gewährleistungsansprüchen), insbesondere der Kaufpreis des Verkäufers
  • Mängelansprüche wegen arglistigen Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer, arglistiges Verschweigen eines Mangels am Werk durch den Hersteller
  • Zahlungsansprüche aus Miet- und Pachtverträgen (z. B. Miet- und Pachtzinsen einschließlich der Nebenkosten) Rückzahlungsansprüche des Mieters nach Vertragsende (Kaution)
  • Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Widerruf sowie Erstattung der Kosten einer Abmahnung oder deren Abwehr im Zusammenhang mit Verletzung von Patent-, Marken- und Urheberrechten
  • Rückstände aus wiederkehrenden Leistungen wie Leib- und Schadensersatzrenten
  • Schadensersatz
    • gegen Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten wegen Beratungsfehlern
    • gegen Banken, Vermögensberater, Makler, Vermittler wegen überteuerter Kapitalanlagen (Schrottimmobilien, Schiffsfonds, Kapitalbeteiligungen)
    • gegen Gesellschafter
    • aus Verkehrsunfällen gegen den Unfallverursacher, insbesondere auch Schmerzensgeld
  • Werklohn des Handwerkers
  • Vereinsbeiträge
  • Zinsen z. B. aus Darlehen oder wegen verspäteter Rückzahlung

 

Welche Verjährungsfristen gelten für mich?

Folgende Verjährungsfristen sind im Gesetz vorgesehen:

  • Grundsätzlich verjähren Forderungen, die im Jahr 2017 entstanden sind, am 31.12.2020. Ältere Forderungen (also 2016 und früher) könnten daher bereits jetzt verjährt sein.

Sie sollten also alle Forderungen des Jahres 2017 hinsichtlich deren Erfüllung prüfen.

Ältere Forderungen können teilweise ebenfalls noch geltend gemacht werden, wenn Sie von dem Anspruch oder dem Schuldner erst später Kenntnis erlangt haben. Auch mit solchen Forderungen können Sie sich daher im Zweifel an uns wenden.

  • Für Forderungen, die durch ein gerichtliches Urteil, einen gerichtlichen Vergleich oder ähnliches bestätigt wurden, gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Insoweit ist also der Jahreswechsel nur bedingt von Bedeutung. Hier ist es aber auch wichtig, sich die Zinsen aus titulierten Urteilen alle drei Jahre festsetzen zu lassen, andernfalls verjähren diese.
  • Gewährleistungsansprüche haben unterschiedliche Laufzeiten und einen teilweise abweichenden Verjährungsbeginn. Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung verjähren teils nach 1, 2, teils nach 5 Jahren. Die Verjährung beginnt jedoch in der Regel mit Übergabe der Sache. Jedoch gibt es auch hier Fälle, in denen die Verjährung nach Punkt 1 gilt.

Sie sollten also auch insoweit alle Forderungen des Jahres 2017 prüfen.

  • Bei Falschberatungsansprüchen gilt ebenfalls die Regelung nach Ziffer 1. Es gibt jedoch eine Höchstfrist von 10 Jahren, wenn Sie von der Falschberatung erst später erfahren haben.
  • Besondere Verjährungsfristen und Ausschlussfristen gibt es außerdem insbesondere im Mietrecht, Reiserecht, Handelsvertreterrecht und Gesellschaftsrecht. Hier gelten oftmals besonders kurze Fristen von teilweise nur wenigen Monaten.

Darüber hinaus werden in Verträgen oftmals sogenannte Ausschlussfristen vereinbart, das sind Fristen, nach deren Ablauf Ansprüche, aber auch Rechte (auch Gestaltungsrechte) erlöschen bzw. untergehen, auch wenn der Anspruch entstanden ist. Solche Fristen finden sich vor allem im

  • Arbeitsrecht (vertragliche und tarifliche)
  • Gesellschaftsrecht (insbesondere in Geschäftsführeranstellungsverträgen)
  • Handelsvertreterrecht.

 

Wie kann ich die Verjährung unterbrechen?

Die tatsächliche Verjährungsfrist muss immer im konkreten Einzelfall sehr sorgfältig und individuell geprüft werden.

Verhindern Sie jetzt, dass Ihre Forderungen zum Jahresende verjähren! Sichern Sie Ihre offenen Forderungen noch vor dem Jahresende. Dabei unterbricht das Versenden einer einfachen außergerichtlichen Mahnung, also eine private Zahlungsaufforderung, die zum Jahresende eintretende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keinesfalls eine wirksame Unterbrechung der laufenden Verjährung.

Der Eintritt der Verjährung Ihrer berechtigten Forderungsansprüche kann durch die alsbaldige Einreichung eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides oder einer Zahlungsklage unterbrochen werden. Nur mit der rechtzeitigen Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder einer Zahlungsklage innerhalb der Verjährungsfrist geht der Zahlungsanspruch des Gläubigers nicht verloren.

Welche gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelten für mich als Kaufmann?

Der Jahreswechsel lädt dazu ein, aufzuräumen und abzulegen. Jeder Kaufmann hat dabei handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten. Welche Fristen in 2020 für Unternehmer gelten, hat die IHK-München in ihrem anliegenden Merkblatt veröffentlicht unter:

https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Steuerrecht/Finanzverwaltung/Aufbewahrungsfristen/

Gerne stehen wir Ihnen bei der Prüfung Ihrer Ansprüche zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei zwischen den Feiertagen nur in eingeschränkter Teamgröße besetzt ist.

Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig an uns.

Ihr LFR-Wirtschaftsanwälte-Team