Coronabeschlüsse erlauben künftig Mietanpassungen im Gewerberaum

Staatlich angeordnete Schließungen von Geschäften sollen künftig regelmäßig als „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB) gelten und eine Anpassung des Miet- oder Pachtvertrages ermöglichen. Das sieht der am 13.12.2020 gefasste Corona-Beschluss von Bund und Ländern vor.

Der Beschluss sieht demnach eine Gesetzesänderung vor, welche es Gewerbemieter bzw. Pächtern erleichtern soll, Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie durch Kürzung der Zahlungsverpflichtungen abzufedern.

In der Vergangenheit ergingen die meisten Urteile mit Ausnahme der Entscheidung des LG München I, zu Ungunsten der Mieter bzw. Pächter. Die Gerichte entschieden ganz überwiegend, dass die behördlichen Coronamaßnahmen weder eine mangelbedingte Minderung der Miete noch eine Pächter zur Reduzierung der Mietzahlungen wegen Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung rechtfertigen würden. Bisher wurde eine Vertragsanpassung im Wege des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB wurde regelmäßig abgelehnt, da für die Mieter keine unzumutbare wirtschaftliche Beeinträchtigung gegeben sei.

Bei Bund und Ländern hat sich jetzt offenbar die Auflassung durchgesetzt, dass das Pandemie-Risiko nicht einer Vertragspartei vollständig angelastet werden darf. Vielmehr wird jetzt gesetzlich klargestellt, dass die Corona-Pandemie eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellt und sich Verpächter und Pächter an einen Tisch setzen sollen, um eine individuell angemessene Reduzierung des Pachthöhe zu verhandeln.

Sind Sie Mieter von Gewerberäumen und von Covid-19 Maßnahmen betroffen? Oder sind Sie Vermieter eines betroffenen Gewerberaums? Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen und Anliegen zur Verfügung.

https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/mietenmoratorium-gesetzgeber-reagiert-auf-corona-krise_84342_512414.html

#coronavirus #Gewerberaum #gewerbeimmobilien #Mietvertrag #WegfallderGeschäftsgrundlage #wirberatenunternehmer #wirschaffendas