Ein Unternehmen wirbt mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten Medien („Bekannt aus: …“). Dabei geht der angesprochene Verkehr davon aus, dass die Bekanntheit aus redaktioneller Berichterstattung resultiert und nicht aus Werbung in dem Medium. Gemäß § 5a Abs. 1 UWG muss das Unternehmen eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt. Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass die fehlende Angabe von Fundstellen in den Medien einen Unterlassungsanspruch begründet. Ohne diese Informationen kann der Verbraucher die Werbeaussage des Unternehmens nicht einordnen. Es bleibt unklar, ob über das Unternehmen positiv oder neutral berichtet wurde, ob es sich um eine persönliche Erfahrung handelt und wie relevant die Berichterstattung zeitlich ist. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass es nicht unlauter ist, wenn ein Unternehmen neben der Angabe einer Durchschnittsbewertung keine Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen vornimmt. Eine solche Aufschlüsselung gilt nicht als wesentliche Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG. Zusammenfassend ist es wichtig, dass Unternehmen bei der Werbung mit Bekanntheit aus Medien redaktionelle Berichterstattung angeben oder verlinken. Ohne diese Angabe kann die Werbeaussage nicht richtig eingeordnet werden
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