Von Dr. Ulrich Rösch, Fabian Göbel und Dr. Marc Laukemann*
„Senden“ klingt harmlos. 29.303,75 € sind es nicht.
Ein Makler startet seine Software. Ein Interessent klickt. Ein Exposé öffnet sich. Der Besichtigungstermin läuft. Der Kaufvertrag wird beurkundet. Alles wie immer – bis auf ein Detail, das einem Florettstich in die Provisionsader gleicht: Die Schaltfläche zur Annahme des Maklervertrags hieß „Senden“.
Der BGH nennt das nicht ungeschickt – sondern unwirksam. Und mit diesem Wort verdampft der gesamte Provisionsanspruch. Keine Reduktion. Keine Billigkeitsrettung. Kein Hinterausgang über Wertersatz. Totalverlust.
Worum geht’s?
Der Bundesgerichtshof hat am 09.10.2025 – I ZR 159/24 entschieden:
Ein per Internet geschlossener Maklervertrag ist endgültig unwirksam, wenn der Kunde nicht ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Eine Schaltfläche wie „Senden“ genügt nicht.
Damit hebt der BGH die digitale Prozessroutine vieler Makler auf die Guillotine. Wer glaubt, ein unverbindliches Häkchen reiche aus, verwechselt Rechtswirklichkeit mit Marketingästhetik.
Das juristische Herz der Entscheidung
§ 312j BGB macht bei digitalen Verbraucherverträgen keine Gefangenen:
- Der Kunde muss unmissverständlich erkennen, dass er etwas bestellt, was Geld kostet.
- Erfolgt der Vertragsschluss über eine Schaltfläche, muss diese exakt oder gleichwertig zu „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein.
- Alles andere ist keine Gestaltungsschwäche – es ist rechtlich hochriskant.
Der BGH führt das zu Ende:
Kein klarer Button – kein Vertrag.
Kein Vertrag – keine Provision.
Und das ist keine Schwebe, sondern Endgültigkeit.
Der Fall – minutiös auf Null gestellt
Die Maklerin übermittelte einem Kaufinteressenten ein Web-Exposé über ein automatisiertes System. Der Kunde klickte sich durch, setzte Häkchen, bat um Besichtigung – und kaufte.
Der BGH verweigerte der Maklerin trotzdem jeden Cent:
- Die Schaltfläche war falsch beschriftet („Senden“)
- Die Annahme des Kunden enthielt keine ausdrückliche Zahlungspflichtbestätigung
- Eine spätere Bestätigung genügt nicht – schon gar nicht konkludent
- Wertersatz ist ausgeschlossen, um den Verbraucherschutz nicht auszuhebeln
Das Urteil hat Konsequenzen, die man in der Branche noch nicht einmal erahnt:
Der BGH lässt nicht zu, dass Makler rechtliche Schludrigkeit mit „Softwarekomfort“ kaschieren. Der digitale Prozess ist kein Abkürzungsversprechen – er ist ein Haftungsrisiko mit Zeitzünder.
Die drei Denkfehler, die jetzt teuer werden
- „Der Kunde wusste doch, dass Makler Geld kosten.“
Wissen rettet nichts. Nur Bestätigen rettet. - „Unsere Software ist seit Jahren im Einsatz.“
Routine schützt nicht vor Nichtigkeit. - „Wir holen uns das Geld über Wertersatz.“
Nein. Der BGH hat den Fluchtweg zugemauert: Der Rückgriff auf Wertersatzansprüche ist in solchen Fällen regelmäßig versperrt.
Makler-Checkliste: Wer digital arbeitet, muss jetzt liefern
Pflichtprüfungen für jeden Prozess im Online-Maklervertrag
| Element | Muss-Kriterium | Risiko bei Verstoß |
| Button-Beschriftung | „zahlungspflichtig bestellen“ oder gleichwertig | Vertrag unwirksam |
| Dokumentation | Zeitpunkt, Inhalt, Einwilligung | Beweismangel |
| Widerrufsbelehrung | vollständig & abrufbar | Frist läuft nicht |
| Keine Umgehung | keine kosmetischen Formulierungen | § 312m Abs. 1 S. 2 BGB greift |
lfr Wirtschaftsanwälte empfiehlt:
Was nicht ausdrücklich bestätigt wurde, existiert rechtlich nicht.
Fazit:
Der Maklerberuf hat einen digitalen Prügel bezogen.
Nicht der Besichtigungstermin verdient Geld.
Nicht das Exposé.
Sondern der rechtssichere Vertragsbutton.
Wer ihn falsch beschriftet, betreibt Provisionsselbstmord.
Handlungsempfehlung
- Digitale Makler-Workflows juristisch auditieren
- Button-Design und Text sofort überprüfen
- Softwareanbieter haftungsfest verpflichten
- Keine Provisionsansprüche mehr ohne Ausdruck der Zahlungspflicht
Call-to-Action
Wir prüfen Ihren digitalen Maklerprozess.
Inklusive Button-Audit, Widerrufsführung, Prozesssicherung und Vertragsupdate.
Ein Fehler kostet Ihre gesamte Provision. Rechtssicherheit kostet weniger.
Nächster Beitrag der Serie
Praxisgeschichte Nr. 2
„Die 50-Prozent-Falle – wie ein einziger Satz in der Abwälzungsklausel 18.000 € verdampfen ließ.“
Autorenhinweis
Dr. Marc Laukemann, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Wirtschaftsmediator (IHK), Business Coach (IHK).
Dr. Ulrich Rösch, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht,
Dr. Christian Ruso, Fachanwalt für Steuerrecht
Alle drei Partner bei LFR Wirtschaftsanwälte, München und spezialisiert auf Provisions- und Vergütungsrecht, digitale Geschäftsmodelle, konfliktfeste Vertragsgestaltung.
Rechtsanwälte Fabian Göbel und Mari Trepl arbeiten beide als Associates ua. in der der Praxisgruppe Real Estate bei lfr Wirtschaftsanwälte.
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