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	<title>LFR Wirtschaftsanwälte</title>
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	<lastBuildDate>Fri, 05 Jun 2026 11:18:47 +0000</lastBuildDate>
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	<title>LFR Wirtschaftsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Der eigentliche Machtkampf beginnt oft vor der Gesellschafterversammlung</title>
		<link>https://lfr-law.de/machtkampfvordergesellschafterversammlung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jun 2026 11:18:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG München zur einstweiligen Verfügung im Gesellschafterstreit – und warum Eilverfahren ganze Unternehmen lähmen können „Am Ende ging es nicht nur um Geld. Sondern um Kontrolle.“ Kontrolle über Konten.Über Geschäftsführerentscheidungen.Über die Außenwirkung der Gesellschaft.Und letztlich über die Frage: Wer führt das Unternehmen eigentlich noch? Genau darum ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem OLG [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>OLG München zur einstweiligen Verfügung im Gesellschafterstreit – und warum Eilverfahren ganze Unternehmen lähmen können</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">„Am Ende ging es nicht nur um Geld. Sondern um Kontrolle.“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kontrolle über Konten.<br>Über Geschäftsführerentscheidungen.<br>Über die Außenwirkung der Gesellschaft.<br>Und letztlich über die Frage: Wer führt das Unternehmen eigentlich noch?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Genau darum ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem OLG München, in dem wir einen Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgreich vertreten haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Fall zeigt sehr plastisch, wie einstweilige Verfügungen heute in Gesellschafterstreitigkeiten eingesetzt werden: nicht nur zur „Sicherung von Ansprüchen“, sondern als strategisches Machtinstrument kurz vor entscheidenden Gesellschafterversammlungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und genau deshalb lohnt ein genauer Blick auf die Entscheidung des OLG München vom 22.04.2026 – Az. 7 W 338/26 e.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Der Hintergrund: 50:50. Familienkonflikt. Erbengemeinschaft. Blockade.</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Gesellschaft war klassisch vermint:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Zwei Beteiligungsblöcke mit jeweils 50 %.</li>



<li>Auf der einen Seite ein aktiver Mitgesellschafter.</li>



<li>Auf der anderen Seite eine Erbengemeinschaft nach einem verstorbenen Mitgründer.</li>



<li>Dazu: Testamentsvollstreckung, Fremdgeschäftsführer, streitige Forderungen, alte Zahlungsflüsse und massive gegenseitige Vorwürfe.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Kurz vor einer anstehenden Gesellschafterversammlung eskalierte der Konflikt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Gegenseite beantragte im Wege der einstweiligen Verfügung, den Geschäftsführern praktisch jede weitere Zahlung auf behauptete Forderungen der Erbengemeinschaft zu untersagen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auf den ersten Blick wirkt das technisch. Tatsächlich war der Angriff hoch strategisch.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Denn wäre die Verfügung erlassen worden, hätte dies erhebliche Folgen gehabt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>faktische Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis,</li>



<li>erheblicher Druck auf die operative Leitung,</li>



<li>Schwächung der Verhandlungsposition vor der Gesellschafterversammlung,</li>



<li>möglicher Reputationsschaden,</li>



<li>faktische Vorwegnahme zentraler Streitfragen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Mit anderen Worten:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die einstweilige Verfügung sollte nicht nur „sichern“. Sie sollte Macht verschieben.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Das eigentlich Spannende: Nicht das Geld &#8211; sondern die Vertretungsfrage</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG München setzt genau hier an.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Denn bevor man über angeblich pflichtwidrige Zahlungen spricht, stellt sich eine viel grundsätzlichere Frage:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer darf die GmbH überhaupt vertreten, wenn sie gegen ihre eigenen Geschäftsführer vorgeht?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Genau daran scheitern in der Praxis erstaunlich viele Verfahren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach § 46 Nr. 8 GmbHG muss grundsätzlich die Gesellschafterversammlung entscheiden, wenn Ansprüche gegen Geschäftsführer verfolgt werden sollen. Regelmäßig braucht es dafür einen besonderen Vertreter.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Problem im konkreten Fall:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein formeller Gesellschafterbeschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters lag gerade nicht vor.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Gegenseite versuchte deshalb, sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Zwei-Personen-GmbH zu stützen. Danach kann ein Gesellschafter ausnahmsweise auch ohne förmlichen Beschluss handeln, wenn der andere Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das klingt zunächst einfach.</p>



<p class="wp-block-paragraph">War es hier aber gerade nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Denn beteiligt war keine einzelne Person, sondern eine Erbengemeinschaft mit mehreren Miterben und zusätzlicher Testamentsvollstreckung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Damit stellte sich plötzlich eine hochkomplexe Frage:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Unterliegt nur der Testamentsvollstrecker dem Stimmverbot?</li>



<li>Oder die gesamte Erbengemeinschaft?</li>



<li>Und wann kann ein einzelner Miterbe die Erbengemeinschaft „beherrschen“?</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG München arbeitet hier gesellschaftsrechtlich und erbrechtlich sehr präzise heraus, dass diese Fragen keineswegs automatisch zu beantworten sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade das macht die Entscheidung praktisch so relevant.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Die zweite wichtige Aussage: Nicht jede Zahlung ist automatisch pflichtwidrig</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Gegenseite argumentierte im Kern:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Geschäftsführer hätten Zahlungen ohne erforderlichen Gesellschafterbeschluss vorgenommen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG München differenziert deutlich schärfer.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Satzung verlangte eine Zustimmung für die Eingehung bestimmter Verpflichtungen. Das Gericht macht aber klar:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die spätere Erfüllung einer bereits bestehenden Verpflichtung ist nicht automatisch zustimmungspflichtig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das ist gesellschaftsrechtlich hoch relevant.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Denn in vielen Gesellschafterkonflikten wird versucht, Zustimmungsklauseln maximal auszudehnen, um operative Handlungen des Gegners zu blockieren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das OLG München bleibt dagegen eng am Wortlaut der Satzung.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Der vielleicht wichtigste Punkt des Beschlusses</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht verlangt nicht bloß Verdacht oder Misstrauen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, muss konkrete Pflichtverletzungen glaubhaft machen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und genau daran scheiterte der Antrag letztlich ebenfalls.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Antragstellerin konnte nicht ausreichend darlegen, dass die behaupteten Forderungen tatsächlich nicht bestanden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das ist ein wichtiger praktischer Hinweis:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eilverfahren sind kein Ersatz für ungeklärte Hauptsachefragen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade in langjährigen Familien- und Gesellschafterkonflikten verschwimmen häufig:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>tatsächliche Ansprüche,</li>



<li>emotionale Vorwürfe,</li>



<li>historische Zahlungsströme,</li>



<li>Machtfragen,</li>



<li>Loyalitätskonflikte.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gericht trennt diese Ebenen sauber.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Warum die Entscheidung praktisch wichtig ist</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung zeigt sehr deutlich, wie gefährlich einstweilige Verfügungen im Gesellschaftsrecht geworden sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer einen solchen Antrag verliert, verliert oft nicht nur ein Verfahren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Er verliert:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Zeit,</li>



<li>Vertrauen,</li>



<li>Verhandlungsmacht,</li>



<li>Einfluss auf Mitarbeiter,</li>



<li>Zugang zu Informationen,</li>



<li>manchmal faktisch die Kontrolle über das Unternehmen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade deshalb erleben wir in Gesellschafterstreitigkeiten zunehmend Eilverfahren als taktisches Instrument.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Verfahren werden schneller.<br>Aggressiver.<br>Und strategischer.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Was Geschäftsführer und Gesellschafter daraus lernen sollten</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1. Satzungen sind keine Formalie</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Viele Konflikte eskalieren, weil Zustimmungskataloge unklar oder missverständlich formuliert sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2. Vertretungsfragen entscheiden Prozesse</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer die GmbH vertritt, ist oft wichtiger als die spätere materielle Rechtslage.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3. Familiengesellschaften sind besonders konfliktanfällig</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Erbengemeinschaften, Testamentsvollstreckung und Stimmverbote erzeugen hochkomplexe Gemengelagen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>4. Einstweiliger Rechtsschutz ist ein Machtinstrument</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Nicht jeder Antrag dient nur der „Sicherung“. Oft geht es um operative Kontrolle.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5. Emotion ersetzt keine Glaubhaftmachung</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Gerichte verlangen konkrete Tatsachen – gerade im Eilverfahren.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Über den Autor</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Dr. Marc Laukemann</strong>,<br>Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Wirtschaftsmediator und Gründungspartner von LFR Wirtschaftsanwälte in München. Er berät seit vielen Jahren Unternehmer, Gesellschafter, Geschäftsführer und Familienunternehmen in komplexen Gesellschafterstreitigkeiten, Organhaftungsfällen und Konflikten im einstweiligen Rechtsschutz.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Mit dem LFR-Streit-Team:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>RA Tobias Kreth</strong>, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht</li>



<li><strong>RAin Elisa Roggendorff</strong>, Fachanwältin für Gesellschaftsrecht &amp; Steuerberaterin</li>



<li><strong>RA Fabian Göbel</strong>, Gesellschaftsrecht und Prozessführung</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Weitere Informationen über den Autor:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><a href="https://lfr-law.de/dr-marc-laukemann/">Dr. Marc Laukemann/LFR Wirtschaftsanwälte</a></li>



<li><a href="https://www.anwalt.de/marc-laukemann?">anwalt.de-Profil von Dr. Marc Laukemann</a></li>
</ul>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Weitere Informationen</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Mehr zum Thema Gesellschafterstreit und Ausschluss von Gesellschaftern finden Sie hier:</strong><br>👉 <a href="http://www.lfr-law.de/gesellschafterstreit">www.lfr-law.de/gesellschafterstreit</a></p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="http://https/lfr-law.de/drei-wege-zur-trennung-und-keiner-ist-einfach/" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><strong>📋</strong><strong> Checkliste: Ausschluss rechtssicher vorbereiten</strong></a><strong></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://lfr-law.de/%F0%9F%93%98-quiz-gefaehrliche-irrtuemer-im-gesellschafterstreit/" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><strong>❌</strong><strong>&nbsp;10 Irrtümer im Gesellschafterstreit – und wie man sie vermeidet</strong></a><strong></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>⚠️</strong><strong>&nbsp;</strong><a href="https://lfr-law.de/wann-darf-ein-gesellschafter-ausgeschlossen-werden/"><strong>ABC der Ausschlussgründe</strong></a><strong></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://www.anwalt.de/rechtstipps/raus-bist-du-der-gefaehrlichste-satz-im-gesellschaftsrecht-262189.html"><strong>„Raus bist du!“ – Der gefährlichste Satz im Gesellschaftsrecht</strong></a><strong></strong></p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><a><strong>LFR Wirtschaftsanwälte – Ihre Kanzlei für Gesellschafterkonflikte</strong></a></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>LFR Wirtschaftsanwälte</strong> berät Unternehmer, wie Unternehmer denken: mit Klarheit, Verantwortung und Ergebnisfokus. Kein juristisches Schönwetterprogramm, sondern Analyse, Strategie und Konfliktfestigkeit – in Wachstumsphasen wie in der Krise.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir helfen unseren Mandanten nicht, recht zu behalten – sondern besser zu entscheiden. Ob Konflikt, Wachstum oder Wandel: Wir beraten, damit etwas in Bewegung kommt.</p>



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			</item>
		<item>
		<title>„Die Einladung lag auf dem Tisch. Und trotzdem war die Versammlung nicht geladen.“</title>
		<link>https://lfr-law.de/die-einladung-lag-auf-dem-tisch-und-trotzdem-war-die-versammlung-nicht-geladen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 May 2026 10:59:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Oder: Wie ein Gesellschafterkrieg den BGH dreimal beschäftigte. Es gibt Wirtschaftskonflikte, die wirken wie ein schlechter Thriller.Zu viele Gesellschaften. Zu viele Geschäftsführer. Zu viele Machtzentren. Und irgendwann weiß niemand mehr, wer eigentlich wen vertritt. Genau so ein Fall landete jetzt erneut beim Bundesgerichtshof. Was auf den ersten Blick wie eine trockene Formalie aussieht – eine [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Oder: Wie ein Gesellschafterkrieg den BGH dreimal beschäftigte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es gibt Wirtschaftskonflikte, die wirken wie ein schlechter Thriller.<br>Zu viele Gesellschaften. Zu viele Geschäftsführer. Zu viele Machtzentren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und irgendwann weiß niemand mehr, wer eigentlich wen vertritt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Genau so ein Fall landete jetzt erneut beim Bundesgerichtshof. Was auf den ersten Blick wie eine trockene Formalie aussieht – eine Einladung zur Gesellschafterversammlung – entpuppte sich bei genauerem Hinsehen als taktischer Mehrfrontenkrieg zwischen Gesellschaftern, Insolvenzakteuren und Geschäftsführern (BGH Urteil v. 05.05.2026 &#8211; II ZR 2/25).</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Der Klassiker jedes Gesellschaftskriegs: Wer kontrolliert die Versammlung?</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">In vielen GmbH-Konflikten entscheidet nicht das bessere Argument.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sondern die Frage:<br>Wer bekommt die Mehrheit in der Gesellschafterversammlung organisiert?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dort fallen die eigentlichen Machtentscheidungen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Geschäftsführer bestellen oder abberufen,</li>



<li>Prozessführungen freigeben,</li>



<li>Sonderprüfungen initiieren,</li>



<li>Finanzierungen stoppen,</li>



<li>Vergleiche verhindern,</li>



<li>Gesellschaften blockieren.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Wer die Versammlung kontrolliert, kontrolliert häufig die Gesellschaft.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und genau deshalb wird dort gekämpft wie in einem Stellungskrieg.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Die Bühne: Mehrere GmbHs. Überschneidende Geschäftsführer. Insolvenzen. Lagerbildung.</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Fall vor dem BGH hatte alles, was gute Gesellschaftskonflikte ausmacht:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>mehrere GmbHs,</li>



<li>überschneidende Geschäftsführer,</li>



<li>insolvente Beteiligte,</li>



<li>wechselnde Machtverhältnisse,</li>



<li>gegenseitige Vorwürfe,</li>



<li>taktische Beschlussfassungen,</li>



<li>Prozessfinanzierung,</li>



<li>Vertretungsfragen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Mitten darin: die scheinbar banale Frage, ob eine Gesellschafterin ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung geladen wurde.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Antwort entschied am Ende über Millionenrisiken.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Der taktische Zug</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Konstruktion war raffiniert.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Geschäftsführer vertrat gleichzeitig mehrere Gesellschaften innerhalb des Geflechts.<br>Die Einladung zur Gesellschafterversammlung ging einer dieser Gesellschaften zu.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das Kalkül dahinter offenbar offensichtlich:<br>Der gemeinsame Geschäftsführer wusste ja ohnehin Bescheid. Also werde die Information schon „im Konzern“ angekommen sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Praktisch gedacht.<br>Prozessual brandgefährlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Denn genau hier beginnt im Gesellschaftsrecht die eigentliche Schlacht:<br>Nicht die Kenntnis zählt. Sondern die saubere organschaftliche Zuordnung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der BGH formulierte es jetzt glasklar:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass derselbe Geschäftsführer eine andere Gesellschaft ebenfalls vertritt und dort die Einladung erhält (vgl. BGH Urteil v. 05.05.2026 &#8211; II ZR 2/25).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Oder einfacher gesagt:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer zwei Hüte trägt, empfängt nicht automatisch für beide Gesellschaften.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Warum solche Formalien in Wahrheit Machtfragen sind</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Außenstehende unterschätzen häufig, wie brutal Gesellschaftskriege über Formalien geführt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Denn Formalien sind im Gesellschaftsrecht keine Nebensache.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sie sind Waffen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer Einladungsfristen kontrolliert, Tagesordnungen gestaltet oder Vertretungsverhältnisse angreift, verschiebt Machtachsen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade in zerstrittenen Gesellschafterkreisen läuft das oft nach demselben Muster:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Phase 1: Informelle Macht</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">„Wir machen das pragmatisch.“</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Phase 2: Lagerbildung</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Plötzlich zählt jedes Wort.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Phase 3: Formalisierung</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Jede Ladung. Jede Vollmacht. Jede Frist wird angegriffen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Phase 4: Prozesskrieg</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Der eigentliche Streit dreht sich nicht mehr um das Unternehmen. Sondern um die Kontrolle der Verfahrensmechanik.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Genau dort lag auch hier der Kern.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Der eigentliche Sprengsatz des Falls</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Fall wurde noch gefährlicher, weil auf Basis des fehlerhaften Beschlusses weitere Maßnahmen beschlossen wurden – unter anderem eine Prozessfinanzierung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und plötzlich stand nicht mehr nur eine Einladung im Raum.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sondern die Frage:<br>War die Gesellschaft überhaupt wirksam vertreten?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der BGH spricht von „mangelhafter Vertretung im Außenverhältnis“. Der Prozessfinanzierungsvertrag sei schwebend unwirksam (BGH Urteil v. 05.05.2026 &#8211; II ZR 2/25 Rn. 33)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das ist der Punkt, an dem Gesellschaftskriege gefährlich teuer werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Denn ab hier geht es nicht mehr um Formalien.<br>Sondern um:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Prozesskosten,</li>



<li>Haftungsrisiken,</li>



<li>Wirksamkeit von Verträgen,</li>



<li>Organpflichten,</li>



<li>Schadensersatz.</li>
</ul>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Die psychologische Ebene: Der Irrtum der „faktischen Kenntnis“</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Besonders spannend an der Entscheidung ist die psychologische Komponente.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Viele Geschäftsführer denken in Konflikten irgendwann:<br>„Der wusste doch Bescheid.“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aber genau dieses Denken zerstört häufig später ganze Beschlussketten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gesellschaftsrecht misstraut bewusst informellen Machtstrukturen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Deshalb trennt das Recht strikt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Person,</li>



<li>Organ,</li>



<li>Gesellschaft,</li>



<li>Vertretungsebene.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Wer diese Ebenen vermischt, verliert irgendwann die Kontrolle über den Konflikt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Und genau das passiert in eskalierenden Gesellschafterstreitigkeiten ständig.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Was Unternehmer aus dem Fall lernen sollten</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung ist weit mehr als eine Formalie.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sie zeigt drei typische Muster moderner Gesellschafterkriege:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1. Komplexe Strukturen erzeugen Scheinsicherheit</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Je mehr Gesellschaften und Doppelrollen existieren, desto größer wird die Gefahr formeller Fehler.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2. Informelle Kommunikation ersetzt keine Organhandlung</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">„Der wusste das doch“ schützt nicht vor Nichtigkeit.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3. Formalien werden im Konflikt plötzlich strategisch</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Was jahrelang niemanden interessiert hat, entscheidet später Prozesse.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade mittelständische Unternehmensgruppen arbeiten oft mit personellen Überschneidungen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>derselbe Geschäftsführer,</li>



<li>dieselben Familienmitglieder,</li>



<li>dieselben Berater,</li>



<li>dieselben E-Mail-Adressen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Solange Frieden herrscht, funktioniert das.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Konflikt explodiert es.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Die eigentliche Lehre des Falls</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Gesellschafterkriege eskalieren selten wegen Paragraphen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sie eskalieren, weil Macht informell organisiert wird – und das Recht irgendwann formelle Grenzen zieht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der BGH erinnert mit der Entscheidung an einen alten Grundsatz:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gesellschaften sind keine bloßen „Hüllen“ ihrer Geschäftsführer.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer das im Konflikt vergisst, verliert nicht selten genau dort, wo er sich eigentlich unangreifbar fühlte.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Dr. Marc Laukemann</strong>,<br>Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Wirtschaftsmediator und Gründungspartner von LFR Wirtschaftsanwälte in München. Er berät seit vielen Jahren Unternehmer, Gesellschafter, Geschäftsführer und Familienunternehmen in komplexen Gesellschafterstreitigkeiten, Organhaftungsfällen und Konflikten im einstweiligen Rechtsschutz.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Mit dem LFR-Streit-Team:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>RA Tobias Kreth</strong>, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht</li>



<li><strong>RAin Elisa Roggendorff</strong>, Fachanwältin für Gesellschaftsrecht &amp; Steuerberaterin</li>



<li><strong>RA Fabian Göbel</strong>, Gesellschaftsrecht und Prozessführung</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Weitere Informationen über den Autor:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><a href="https://lfr-law.de/dr-marc-laukemann/" type="link" id="https://lfr-law.de/dr-marc-laukemann/">Dr. Marc Laukemann/LFR Wirtschaftsanwälte</a></li>



<li><a href="https://www.anwalt.de/marc-laukemann?">anwalt.de-Profil von Dr. Marc Laukemann</a></li>
</ul>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Weitere Informationen</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Mehr zum Thema Gesellschafterstreit und Ausschluss von Gesellschaftern finden Sie hier:</strong><br>👉 <a href="http://www.lfr-law.de/gesellschafterstreit">www.lfr-law.de/gesellschafterstreit</a></p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="http://https/lfr-law.de/drei-wege-zur-trennung-und-keiner-ist-einfach/" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><strong>📋</strong><strong> Checkliste: Ausschluss rechtssicher vorbereiten</strong></a><strong></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://lfr-law.de/%F0%9F%93%98-quiz-gefaehrliche-irrtuemer-im-gesellschafterstreit/" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><strong>❌</strong><strong>&nbsp;10 Irrtümer im Gesellschafterstreit – und wie man sie vermeidet</strong></a><strong></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>⚠️</strong><strong>&nbsp;</strong><a href="https://lfr-law.de/wann-darf-ein-gesellschafter-ausgeschlossen-werden/"><strong>ABC der Ausschlussgründe</strong></a><strong></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://www.anwalt.de/rechtstipps/raus-bist-du-der-gefaehrlichste-satz-im-gesellschaftsrecht-262189.html"><strong>„Raus bist du!“ – Der gefährlichste Satz im Gesellschaftsrecht</strong></a><strong></strong></p>



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<p class="wp-block-paragraph"><a><strong>LFR Wirtschaftsanwälte – Ihre Kanzlei für Gesellschafterkonflikte</strong></a></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>LFR Wirtschaftsanwälte</strong> berät Unternehmer, wie Unternehmer denken: mit Klarheit, Verantwortung und Ergebnisfokus. Kein juristisches Schönwetterprogramm, sondern Analyse, Strategie und Konfliktfestigkeit – in Wachstumsphasen wie in der Krise.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir helfen unseren Mandanten nicht, recht zu behalten – sondern besser zu entscheiden. Ob Konflikt, Wachstum oder Wandel: Wir beraten, damit etwas in Bewegung kommt.</p>



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		<title>Eingehungsbetrug und Untreue in der Insolvenz – Risiken und rechtliche Konsequenzen (Teil I)</title>
		<link>https://lfr-law.de/eingehungsbetrug-und-untreue-in-der-insolvenz-risiken-und-rechtliche-konsequenzen-teil-i/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 May 2026 11:28:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Elisa Roggendorff]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://lfr-law.de/?p=61860</guid>

					<description><![CDATA[<p>In der Insolvenz geraten Unternehmen und Unternehmer oft in schwierige finanzielle Situationen. Dabei kann es zu strafrechtlich relevanten Handlungen wie Eingehungsbetrug kommen. Doch was bedeuten dieser Tatbestand genau, und welche Konsequenzen drohen?&#160;Ein Beitrag von Rechtsanwältin und Steuerberaterin Elisa Roggendorff (roggendorff@lfr-law.de)&#160;Beim Eingehungsbetrug nach § 263 StGB handelt es sich um eine Betrugshandlung, bei der eine Person [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">In der Insolvenz geraten Unternehmen und Unternehmer oft in schwierige finanzielle Situationen. Dabei kann es zu strafrechtlich relevanten Handlungen wie Eingehungsbetrug kommen. Doch was bedeuten dieser Tatbestand genau, und welche Konsequenzen drohen?<br>&nbsp;<br>Ein Beitrag von Rechtsanwältin und Steuerberaterin Elisa Roggendorff (roggendorff@lfr-law.de)<br>&nbsp;<br>Beim Eingehungsbetrug nach § 263 StGB handelt es sich um eine Betrugshandlung, bei der eine Person oder ein Unternehmen eine vertragliche Verpflichtung eingeht, obwohl von Anfang an keine ernsthafte Absicht oder wirtschaftliche Möglichkeit besteht, diese zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere Bestellungen, Mietverträge oder Kreditaufnahmen in der Phase kurz vor oder während der Insolvenz.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diesem Merkmal kommt dabei besondere Bedeutung zu: Für einen Eingehungsbetrug verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass der Beschuldigte bereits bei Abschluss des Vertrages vor-hatte oder billigend in Kauf nahm, die vereinbarte Leistung nicht zu er-bringen oder er zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, leistungsunfähig zu sein.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Praxisbeispiele:</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Geschäftsführer bestellt in de Krise Waren in der Hoffnung, das Unternehmen werde zur Fälligkeit schon zahlungsfähig sein oder können durch den Abverkauf Gewinn erzielen und die Rechnung begleichen.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Ein Einzelunternehmer nimmt Aufträge an, bringt Teilleistungen und erhält Teilzahlungen, kann die Aufträge dann aber nicht mehr ausführen, da er Insolvenz anmelden muss.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Im Rahmen einer Insolvenz summieren sich hier häufig zahlreiche Delikte. Für Betroffene steht damit einer „Erwerbsmäßigkeit“ im Raum, bzw. ein Schaden im erheblichen Ausmaß.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Die strafrechtlichen Folgen für den Täter können eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren sein. In schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Nicht nur wegen der Straferwartung ist dieser Bereich sensibel. Sobald einer Verurteilung erfolgt ist, haben ehemalige Geschäftspartner die Möglichkeit aus unerlaubter Handlung direkt gegen Geschäftsführer der insolventen Unternehmen vorzugehen. Gegen diese Inanspruchnahme schützt auch eine mögliche Privatinsolvenz nicht. Die Forderungen aus unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Daher sollten sich Betroffene unbedingt gegen die Vorwürfe verteidigen (lassen). Regelmäßig kommt den Feststellungen zum Vorsatz besondere Bedeutung zu. Hier sollten keinesfalls unbedachte Aussagen gemacht werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Idealerweise lassen sich Geschäftsführer bereits in der Krise rechtzeitig beraten. Die richtige Strategie im Umgang mit Forderungen und Gläubigern kann helfen, unüberlegte und strafbare Handlungen zu verhindern. Ein rechtzeitiger Insolvenzantrag bewahrt vor persönlicher Haftung und muss nicht das Ende der Unternehmung sein.</p>



<h2 class="wp-block-heading"> Fazit</h2>



<p class="wp-block-paragraph"><br>Eingehungsbetrug ist eine schwerwiegende Straftat, die im Zusammenhang mit einer Insolvenz erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Wer sich frühzeitig über seine Rechte und Pflichten informiert, kann nicht nur strafrechtliche Folgen vermeiden, sondern auch einen geordneten und rechtssicheren Umgang mit seiner finanziellen Krise erreichen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sie haben Fragen und benötigen konkret Hilfe, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine Email.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Autor und Kanzlei</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Elisa Roggendorff</strong><br>Rechtsanwältin, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerberaterin</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Autorin ist Rechtsanwältin bei <strong>LFR Wirtschaftsanwälte</strong> und berät Unternehmen bundesweit in Krisensituationen, Gesellschafterkonflikten und komplexen wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Weitere Informationen: <a href="http://www.lfr-law.de"><strong>www.lfr-law.de</strong></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/eingehungsbetrug-und-untreue-in-der-insolvenz-risiken-und-rechtliche-konsequenzen-teil-i/">Eingehungsbetrug und Untreue in der Insolvenz – Risiken und rechtliche Konsequenzen (Teil I)</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
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		<item>
		<title>Asset Deal aus der Insolvenz: 7 teure Fehler – und wie Sie sie vermeiden</title>
		<link>https://lfr-law.de/asset-deal-aus-der-insolvenz-7-teure-fehler-und-wie-sie-sie-vermeiden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 May 2026 06:58:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[Felix Tittel]]></category>
		<category><![CDATA[Jens-Arne Former]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://lfr-law.de/?p=61857</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ein Asset Deal aus der Insolvenz bietet Chancen, ist aber keineswegs risikofrei. Entscheidend ist nicht allein der Kauf einzelner Vermögenswerte, sondern wie diese tatsächlich weitergeführt werden. Besonders kritisch sind Fragen des Betriebsübergangs nach § 613a BGB, der rechtssicheren Nutzung von Kundendaten, unvollständiger Due Diligence sowie Rechte Dritter an den übernommenen Assets. Erfolgreich sind solche Transaktionen vor allem dann, wenn Risiken früh erkannt, vertraglich sauber strukturiert und die Übergangsphase praktisch abgesichert werden.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Ein Praxisfall, der typisch ist</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Investor übernimmt aus der Insolvenz eines Wettbewerbers die Domain, die Website, Teile des Warenlagers und den Newsletterbestand. Der Kaufpreis ist attraktiv, die Verhandlungen verlaufen zügig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Drei Wochen später stellen sich die eigentlichen Fragen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Droht ein Betriebsübergang nach § 613a BGB?</li>



<li>Sind die übernommenen Inhalte überhaupt rechtlich nutzbar?</li>



<li>Dürfen die Newsletterdaten verwendet werden?</li>



<li>Und wer haftet, wenn etwas nicht stimmt?</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die Antwort ist unbequem:<br>Der eigentliche Deal beginnt oft erst nach dem Closing.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Worum es wirklich geht</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Asset Deal aus der Insolvenz ist kein „sicherer Kauf“.<br>Er ist eine <strong>strukturierte Übernahme von Risiken unter Zeitdruck</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer das versteht, kann diese Deals sehr erfolgreich umsetzen.<br>Wer es unterschätzt, kauft Probleme ein, die sich später kaum noch korrigieren lassen.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>1. „Wir kaufen nur Assets“ – der gefährlichste Denkfehler</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Viele Käufer gehen davon aus, dass ein Asset Deal automatisch von Altlasten befreit.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das stimmt nur teilweise.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Entscheidend ist nicht die Vertragsform, sondern die tatsächliche Umsetzung:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Wird die Website weiter betrieben?</li>



<li>Werden Kunden angesprochen?</li>



<li>Wird das Geschäftsmodell faktisch fortgeführt?</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Praxisfolge:</strong><br>In solchen Konstellationen kann ein Betriebsübergang nach § 613a BGB im Raum stehen – mit erheblichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>LFR Wirtschaftsanwälte Beraterhinweis:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Asset Deal schützt nicht vor Risiken, wenn die wirtschaftliche Identität fortgeführt wird.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>2. Betriebsübergang (§ 613a BGB): Wann es kritisch wird</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Betriebsübergang liegt nicht erst vor, wenn Mitarbeiter übernommen werden.<br>Es reicht, wenn der „Kern des Betriebs“ weitergeführt wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Kritische Faktoren sind insbesondere:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>gleiche Kundenansprache</li>



<li>gleiche oder ähnliche Produkte</li>



<li>Weiterbetrieb der Website</li>



<li>Nutzung bestehender Daten</li>



<li>organisatorische Kontinuität</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Was in der Praxis hilft:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>klare Abgrenzung im Außenauftritt</li>



<li>keine „Fortführungs“-Rhetorik</li>



<li>neue Marke, neue Struktur, eigene Systeme</li>



<li>keine Übernahme operativer Prozesse</li>
</ul>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>3. Kundendaten und Newsletter: Kein gewöhnliches Asset</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Viele Deals scheitern an einem Punkt, der zunächst banal wirkt: Daten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Typischer Irrtum:</strong><br>„Die Newsletterliste kaufen wir einfach mit.“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Realität:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Einwilligungen gelten nur für das ursprüngliche Unternehmen</li>



<li>Eine Übertragung ist rechtlich eine neue Verarbeitung</li>



<li>EU-weit bestehen unterschiedliche Aufsichtspraktiken</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Praxislösung:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>saubere Struktur (z. B. Opt-out mit transparenter Information)</li>



<li>klare Widerspruchsmöglichkeit</li>



<li>sorgfältige Dokumentation (Double-Opt-in-Nachweise)</li>



<li>abgestufte Übernahmemodelle</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>LFR Wirtschaftsanwälte Beraterhinweis:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Daten kann man nicht kaufen – nur rechtmäßig weiterverwenden.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>4. Der blinde Fleck: Verhandlung mit dem Insolvenzverwalter</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Hier entscheidet sich, ob der Deal trägt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Insolvenzverwalter verfolgt ein anderes Ziel als ein klassischer Verkäufer:<br>Er maximiert die Masse und minimiert Risiken.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Typische Vertragsrealität:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>kaum Garantien</li>



<li>keine belastbaren Zusicherungen</li>



<li>weitgehende Haftungsfreistellungen</li>



<li>Zahlung kurzfristig nach Closing</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Besonders kritisch:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Masseunzulänglichkeit</strong><br>Das bedeutet: Ansprüche bestehen formal – sind aber wirtschaftlich nicht durchsetzbar.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>LFR Wirtschaftsanwälte Beraterhinweis:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Sie verhandeln nicht über Sicherheiten, sondern über Risikoverteilung.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>5. Due Diligence: Oft unvollständig</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">In Insolvenzverfahren fehlt häufig das, was Käufer aus klassischen M&amp;A-Prozessen kennen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>vollständige Unterlagen</li>



<li>strukturierte Datenräume</li>



<li>klare Rechteketten</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Besonders problematisch:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Bildrechte und Content</li>



<li>Freelancer-Verträge</li>



<li>Softwarelizenzen</li>



<li>Marken- und Domainrechte</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Praxisrealität:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Was nicht dokumentiert ist, ist ein Risiko – und muss eingepreist werden.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>6. Die gefährlichste Phase: Der Übergang</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die größte Unsicherheit entsteht nicht im Vertrag, sondern in der Umsetzung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Typische Situation:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Mitarbeiter sind nicht mehr verfügbar</li>



<li>Zugänge fehlen</li>



<li>Systeme sind unklar</li>



<li>Mitwirkungspflichten bleiben faktisch unerfüllt</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Das betrifft insbesondere:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Domainübertragungen</li>



<li>Social-Media-Accounts</li>



<li>Dokumentation von Rechten</li>



<li>Kundenkommunikation</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Praxislösung:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Übergangsmodelle (Hosting, Verwahrung)</li>



<li>klare Weisungsstrukturen</li>



<li>technische Sicherung statt operativer Fortführung</li>
</ul>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>7. Rechte Dritter: Die unterschätzte Gefahr</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Oft wird übersehen, dass Assets rechtlich „belastet“ sein können:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>verlängerter Eigentumsvorbehalt von Lieferanten</li>



<li>Vermieterpfandrechte an Warenlagern</li>



<li>Lizenzbindungen</li>



<li>Plattformabhängigkeiten</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Konsequenz:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Nicht jedes Asset gehört tatsächlich frei zur Insolvenzmasse.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Was in der Praxis funktioniert</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1. Kaufpreis als Risikoinstrument</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Staffelmodelle</li>



<li>Abschläge je Risiko</li>



<li>wirtschaftliche Puffer</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2. Struktur statt Hoffnung</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Risiken zuerst identifizieren</li>



<li>dann vertraglich abbilden</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3. Übergangsarchitektur</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Hosting- und Verwahrungsverträge</li>



<li>Auftragsverarbeitung (DSGVO)</li>



<li>Optionsmodelle für Daten</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>4. Dokumentation sichern</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Einwilligungsnachweise (DOI)</li>



<li>Rechteketten</li>



<li>Datenstruktur</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5. Realistische Erwartung</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>keine perfekte Due Diligence</li>



<li>keine vollständige Absicherung</li>



<li>bewusste Risikoentscheidung</li>
</ul>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Checkliste: Asset Deal Quick Check</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Besteht ein Risiko eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB)?</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Sind Mitarbeiter wirksam ausgeschieden oder geschützt?</li>



<li>Ist die Datenübertragung DSGVO-konform strukturiert?</li>



<li>Gibt es eine dokumentierte Rechtekette für Inhalte?</li>



<li>Ist die Übergangsphase rechtlich abgesichert?</li>



<li>Bestehen Rechte Dritter an den Assets?</li>



<li>Ist der Kaufpreis risikoadäquat strukturiert?</li>
</ul>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Fazit</strong></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Fehler ist nicht, Risiken einzugehen.<br>Der Fehler ist, sie nicht zu erkennen – oder falsch zu strukturieren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein guter Asset Deal aus der Insolvenz ist kein Schnäppchen.<br>Er ist das Ergebnis klarer Analyse, sauberer Vertragsstruktur und konsequenter Umsetzung.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Autoren</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Dr. Marc Laukemann</strong><br>Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz<br>Schwerpunkte: M&amp;A, Gesellschafterstreit, IP und strukturierte Unternehmensübernahmen</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Jens-Arne Former</strong><br>Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht<br>Schwerpunkte: § 613a BGB, arbeitsrechtliche Strukturierung und Organhaftung</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Felix Tittel</strong><br>Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sanierung<br>Schwerpunkte: Insolvenzverfahren, Restrukturierung und Distressed M&amp;A</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Kanzleiprofil</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>LFR Wirtschaftsanwälte</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir beraten Unternehmer, Geschäftsführer und Investoren in komplexen wirtschaftsrechtlichen Situationen – von der Transaktion bis zur Restrukturierung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unsere besondere Stärke liegt in der Verbindung von:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>gesellschaftsrechtlicher Strukturierung</li>



<li>arbeitsrechtlicher Umsetzung</li>



<li>insolvenzrechtlicher Praxis</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Mehr unter: <a href="http://www.lfr-law.de"><strong>www.lfr-law.de</strong></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/asset-deal-aus-der-insolvenz-7-teure-fehler-und-wie-sie-sie-vermeiden/">Asset Deal aus der Insolvenz: 7 teure Fehler – und wie Sie sie vermeiden</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Partnerschaftsgesellschaft mbB: Wann Kanzleien ihr Freiberuflerprivileg verlieren – Haftung, Provisionen, Scheinpartner und Steuerfallen</title>
		<link>https://lfr-law.de/partnerschaftsgesellschaft-mbb-wann-kanzleien-ihr-freiberuflerprivileg-verlieren-haftung-provisionen-scheinpartner-und-steuerfallen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 May 2026 11:55:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Partnerschaftsgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht & gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://lfr-law.de/?p=61854</guid>

					<description><![CDATA[<p>Von Dr. Marc Laukemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LFR Wirtschaftsanwälte, München Die Anwaltschaft ist kein Gewerbe – Mandate dürfen nicht wie Waren gehandelt werden, so die ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2016 – I ZR 107/14 sowie Urteil vom 07.11.2019 – I ZR 222/17). Viele Kanzleien, Steuerberatungsgesellschaften und interprofessionelle Einheiten [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/partnerschaftsgesellschaft-mbb-wann-kanzleien-ihr-freiberuflerprivileg-verlieren-haftung-provisionen-scheinpartner-und-steuerfallen/">Partnerschaftsgesellschaft mbB: Wann Kanzleien ihr Freiberuflerprivileg verlieren – Haftung, Provisionen, Scheinpartner und Steuerfallen</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong><em>Von Dr. Marc Laukemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LFR Wirtschaftsanwälte, München</em></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Anwaltschaft ist kein Gewerbe – Mandate dürfen nicht wie Waren gehandelt werden, so die ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2016 – I ZR 107/14 sowie Urteil vom 07.11.2019 – I ZR 222/17).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Viele Kanzleien, Steuerberatungsgesellschaften und interprofessionelle Einheiten arbeiten heute mit Modellen, die modern, flexibel und wirtschaftlich attraktiv wirken: Kooperationspartner, Umsatzpartner, Of Counsel, externe Spezialisten, Referral-Strukturen, Plattformelemente, vertriebsnahe Vergütung. Das Problem beginnt dort, wo diese Modelle nicht mehr nur die eigene Berufsausübung organisieren, sondern faktisch fremde Beratungsleistungen vermitteln, vermarkten oder vertreiben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dann geht es nicht um eine kleine berufsrechtliche Unsauberkeit. Dann geht es um die Statik der gesamten Struktur.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beitrag von Posegga „Die Partnerschaftsgesellschaft mbB als Vermittlungsplattform für Rechts- und Steuerberatungsdienstleistungen – gesellschafts-, wettbewerbs-, berufs- und steuerrechtliche Risiken. DStR 2026, 871 arbeitet diese Risiken für die Partnerschaftsgesellschaft mbB präzise heraus. Aus meiner Sicht trifft der Aufsatz ein Praxisproblem, das in vielen gewachsenen Kanzleistrukturen bisher unterschätzt wird.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Worum es geht: Die PartG mbB ist keine Vertriebsplattform</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die <strong>Partnerschaftsgesellschaft mbB</strong> ist auf die <strong>Ausübung freier Berufe</strong> zugeschnitten. Ihr gesetzlicher Kern ist die eigene freiberufliche Leistungserbringung. Nicht erfasst ist ohne Weiteres ein Geschäftsmodell, bei dem die Gesellschaft Mandatsanfragen einsammelt, vorsortiert, kanalisiert und an außenstehende Berufsträger weiterleitet, während sie selbst vor allem Marke, Infrastruktur, Website, Backoffice und Mandatszuführung stellt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Genau an dieser Stelle kippt das Modell.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer als PartG mbB neben der eigentlichen Rechts- oder Steuerberatung auch fremde Beratungsleistungen vermittelt, bewegt sich schnell außerhalb des freiberuflichen Leitbildes. Die Folge ist nicht nur ein theoretischer Einwand. Im Raum stehen zugleich:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Verlust der haftungsrechtlichen Privilegien der PartG mbB</strong></li>



<li><strong>Scheinpartnerhaftung</strong></li>



<li><strong>Verstoß gegen das berufsrechtliche Provisionsverbot</strong></li>



<li><strong>wettbewerbsrechtliche Angriffe wegen irreführenden Außenauftritts</strong></li>



<li><strong>Verstöße gegen Verschwiegenheit und Unabhängigkeit</strong></li>



<li><strong>steuerliche Abfärbung mit Gewerbesteuer-, Bilanzierungs- und Umsatzsteuerfolgen</strong></li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Das ist keine Randfrage. Das ist ein Strukturthema.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Warum das Thema gerade jetzt relevant ist</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Viele dieser Modelle sind nicht bewusst rechtswidrig geplant worden. Sie sind über Jahre gewachsen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>ein früherer Partner bleibt auf der Website,</li>



<li>ein externer Spezialist wird als Teil des Teams präsentiert,</li>



<li>die Kanzlei professionalisiert ihre Akquise,</li>



<li>Vergütung wird „unternehmerischer“ ausgestaltet,</li>



<li>Mandate werden zentral eingesammelt und intern oder extern verteilt,</li>



<li>Marke und Plattformfunktion wachsen schneller als die rechtliche Struktur.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Betriebswirtschaftlich ist das oft nachvollziehbar.<br>Rechtlich kann genau darin das Problem liegen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die entscheidende Frage lautet daher nicht: <strong>Wie nennen wir das Modell?</strong><br>Die entscheidende Frage lautet: <strong>Wer erbringt die Leistung wirklich, wer wird mandatiert und woran knüpft die Vergütung an?</strong></p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1. Gesellschaftsrecht: Wann die PartG mbB ihre Statik verliert</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die PartG ist nach § 1 PartGG eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Das ist mehr als eine Formalie. Darin liegt der gesellschaftsrechtliche Kern dieser Rechtsform.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wird die Gesellschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit in relevantem Umfang gewerblich tätig, etwa durch Mandatsvermittlung oder plattformartige Vertriebsleistungen, steht nicht nur eine Nebentätigkeit im Raum. Dann stellt sich die Frage, ob die Struktur materiell noch als Partnerschaftsgesellschaft getragen wirdn .</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Folge kann gravierend sein: Die Gesellschaft wird gesellschaftsrechtlich im Ergebnis als <strong>GbR</strong> oder – bei entsprechender Intensität – sogar als <strong>OHG</strong> behandelt. Damit fällt die haftungsrechtliche Sonderstellung der PartG mbB weg.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das bedeutet in der Praxis:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Wegfall der haftungsbeschränkten Struktur der PartG mbB</li>



<li>Wegfall der haftungsrechtlichen Konzentration auf den mandatsbearbeitenden Partner</li>



<li>persönliche, akzessorische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter</li>



<li>Risiko registerrechtlicher Konsequenzen bis hin zur Löschung einer unzutreffenden PartG-Eintragung</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Anders gesagt: Aus einer vermeintlich cleveren Kooperations- oder Plattformlösung kann ein Haftungsdesaster werden.</p>



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<p class="wp-block-paragraph"><strong>2. Scheinpartner: Der gefährlichste Fehler sitzt oft auf der Website</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein besonders häufiger Praxisfehler ist der unsaubere Außenauftritt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Typische Konstellationen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>externe Berufsträger erscheinen im Bereich „Unser Team“</li>



<li>frühere Partner bleiben ohne klaren Statushinweis sichtbar</li>



<li>Of Counsel werden sprachlich wie Partner oder Dezernatsleiter präsentiert</li>



<li>freie Kooperationsanwälte oder Steuerberater erscheinen ohne klare Trennung zur Gesellschaft</li>



<li>auf Website, Briefpapier oder in Pitches entsteht der Eindruck einer einheitlichen Berufsausübungsgesellschaft</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Das ist nicht nur ein Kommunikationsproblem. Das ist ein Haftungsthema.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer im Rechtsverkehr zurechenbar den Eindruck erweckt, Partner der Gesellschaft zu sein, kann als <strong>Scheinpartner</strong> haften. Das gilt nicht nur für klassische Partnerkonstellationen, sondern auch für moderne Netzwerk- und Teammodelle. Im Extremfall erfasst das nicht nur Beratungsfehler, sondern auch gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten und Steuerschulden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die verbreitete Hoffnung, man könne das später intern „klarstellen“, hilft dann regelmäßig nicht weiter. Maßgeblich ist der erzeugte Rechtsschein im Außenverhältnis.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3. Berufsrecht: Warum Provisions- und Umsatzbeteiligungsmodelle hochriskant sind</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das berufsrechtliche Kernproblem lautet schlicht: <strong>Für die Vermittlung konkreter Mandate darf keine Provision fließen.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Für Rechtsanwälte folgt das aus § 49b Abs. 3 BRAO, für Steuerberater aus § 9 StBerG. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Modells, sondern seine wirtschaftliche Funktion.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gefährlich sind vor allem Gestaltungen wie:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Umsatzbeteiligungen pro vermitteltem Mandat</li>



<li>prozentuale Beteiligungen an Honoraren</li>



<li>„Lizenzgebühren“, die tatsächlich an Mandatserfolg anknüpfen</li>



<li>Kooperationsmodelle, bei denen die Gesellschaft Mandate zuführt und dafür erfolgsabhängig mitverdient</li>



<li>hybride Plattformmodelle zwischen Kanzlei und Vermittler</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die Praxis versucht hier oft, mit Begriffen zu arbeiten: Plattformfee, Referral Share, Marketingpauschale, Partnerbeteiligung, Umsatzmodell. Das ändert nichts. Wenn die Vergütung kausal und mandatsbezogen an eine konkrete Vermittlung anknüpft, liegt regelmäßig ein berufsrechtliches Problem nahe.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zulässig bleiben demgegenüber grundsätzlich nur Modelle, bei denen die Vergütung <strong>pauschal und erfolgsunabhängig</strong> für Werbung, Infrastruktur oder Lead-Generierung gezahlt wird. Aber gerade diese Grenze wird in der Praxis häufig überschritten oder jedenfalls unsauber dokumentiert.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>4. Verschwiegenheit und Mandatsstruktur: Wer nicht mandatiert ist, darf nicht frei mitreden</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein weiterer Kardinalfehler liegt in der Mandatsarchitektur.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wird nicht die PartG mbB selbst mandatiert, sondern ein externer Einzelanwalt, Steuerberater oder sonstiger freier Berufsträger, dann besteht das Mandat auch nur zu dieser Person. Daraus folgt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Mandatsinformationen dürfen nicht automatisch innerhalb der Gesellschaft oder des Netzwerks weitergegeben werden</li>



<li>„Teamarbeit“ innerhalb der Plattform ist nicht ohne Weiteres zulässig</li>



<li>interne Abstimmungen, Datenweitergaben und gemeinsame Bearbeitung bedürfen einer sauberen rechtlichen Grundlage</li>



<li>ohne wirksame Entbindung drohen Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Viele gewachsene Kooperationsmodelle leben faktisch davon, dass Unterlagen zentral eingehen, im Backoffice gesichtet, verteilt und intern besprochen werden. Wenn die Gesellschaft aber gar nicht Mandatsträgerin ist, ist genau dieser Ablauf rechtlich brandgefährlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hier drohen nicht nur berufsrechtliche, sondern je nach Konstellation auch strafrechtliche Risiken.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5. Wettbewerbsrecht: Ein falscher Außenauftritt kann auch abmahnfähig sein</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer als PartG mbB nach außen den Eindruck einer freiberuflichen, haftungsprivilegierten und einheitlich organisierten Berufsausübungsgesellschaft vermittelt, tatsächlich aber Vermittlungs-, Plattform- oder Vertriebsleistungen unter diesem Mantel erbringt, kann sich auch lauterkeitsrechtlich angreifbar machen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das betrifft insbesondere:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>irreführende Angaben zur Rechtsform,</li>



<li>irreführende Angaben zur Partnerstellung,</li>



<li>irreführende Angaben über Leistungsträger und Verantwortlichkeiten,</li>



<li>die Ausnutzung des besonderen Vertrauens in die Freiberuflichkeit, obwohl das Modell materiell anders funktioniert.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Solche Angriffe kommen nicht nur von Wettbewerbern. Auch Kammern und berufsständische Organe haben hier ein erhebliches Interesse.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>6. Steuerrecht: Die größte Gefahr wird meist am spätesten erkannt</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das steuerliche Risiko wird in vielen Kanzleien massiv unterschätzt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wird die freiberufliche Personengesellschaft partiell gewerblich tätig, droht die <strong>Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG</strong>. Dann werden die gesamten Einkünfte der Gesellschaft zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert. Das ist nicht nur eine technische Frage. Es kann die wirtschaftliche Grundlage der Struktur verändern.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Mögliche Folgen sind:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Gewerbesteuerpflicht</strong></li>



<li><strong>Verlust der freiberuflichen Einkünftequalifikation</strong></li>



<li><strong>Bilanzierungspflicht statt Einnahmen-Überschuss-Rechnung</strong></li>



<li><strong>Übergangsgewinn</strong></li>



<li><strong>Verlust der Ist-Besteuerung im Umsatzsteuerrecht</strong></li>



<li><strong>erhebliche Liquiditätsbelastung durch Soll-Besteuerung</strong></li>



<li><strong>IHK-Mitgliedschaft und Beiträge</strong></li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Besonders tückisch ist, dass diese Entwicklung schleichend verlaufen kann. Erst eine Website-Anpassung, dann ein Umsatzpartner-Modell, dann ein paar externe Berufsträger im Teamauftritt, dann mandatsbezogene Vergütungen. Irgendwann ist die Schwelle überschritten. Oft ohne saubere Dokumentation, ohne gesonderte steuerliche Prüfung und ohne Bewusstsein für die Tragweite.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Berufspflichten und Verbotsnormen bei riskanten Kanzlei- und Kooperationsmodellen im Überblick</strong></p>



<figure class="wp-block-table"><table class="has-fixed-layout"><thead><tr><td><strong>Themenfeld</strong></td><td><strong>Betroffene Berufe / Strukturen</strong></td><td><strong>Zentrale Normen</strong></td><td><strong>Typisches Risiko</strong></td></tr></thead><tbody><tr><td>Unzulässige Rechtsdienstleistung</td><td>nicht oder nicht entsprechend befugte Anbieter, Mischmodelle</td><td>§ 3 RDG, § 5 RDG, § 134 BGB</td><td>Vertrag oder Vollmacht können nichtig sein</td></tr><tr><td>Vermittlungsprovisionen</td><td>Rechtsanwälte, Steuerberater, Berufsausübungsgesellschaften</td><td>§ 49b Abs. 3 BRAO, § 9 StBerG</td><td>mandatsbezogene Vergütungsabreden sind regelmäßig unzulässig</td></tr><tr><td>Gewerbliche Tätigkeit / Strukturbruch</td><td>PartG mbB, freiberufliche Personengesellschaften</td><td>§ 1 PartGG, § 8 PartGG</td><td>Verlust der PartG-mbB-Struktur, persönliche Haftung</td></tr><tr><td>Scheinpartner / falscher Außenauftritt</td><td>Kanzleien, Steuerberater, WP-, Patent- und Berufsausübungsgesellschaften</td><td>Rechtsscheingrundsätze, § 5 UWG</td><td>Haftung und wettbewerbsrechtliche Angriffe</td></tr><tr><td>Verschwiegenheit / Datenaustausch</td><td>Rechtsanwälte, Steuerberater, freie Mitarbeiter, Netzwerke</td><td>§ 43a BRAO, § 57 StBerG, § 203 StGB</td><td>unzulässige Weitergabe von Mandatsinformationen</td></tr><tr><td>Unabhängigkeit / Interessenkollision</td><td>Rechtsanwälte, Notare, angrenzende Strukturen</td><td>§ 43a Abs. 1, Abs. 4 BRAO, § 4 RDG</td><td>Unwirksamkeit, Berufsrechtsverstoß, Reputationsschaden</td></tr><tr><td>Gewerbliche Abfärbung</td><td>freiberufliche Personengesellschaften</td><td>§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG</td><td>Umqualifizierung aller Einkünfte</td></tr><tr><td>Umsatzsteuerliche Folgen</td><td>gewerblich geprägte oder abgefärbte Strukturen</td><td>§ 20 UStG</td><td>Wegfall der Ist-Besteuerung, Vorfinanzierungsdruck</td></tr></tbody></table></figure>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Woran Kanzleien erkennen, dass ihr Modell rechtlich kippen könnte</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die meisten kritischen Strukturen beginnen nicht mit einem offenen Rechtsverstoß.<br>Sie beginnen mit Sätzen wie:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>„Das ist nur ein Kooperationspartner.“</li>



<li>„Die Umsatzbeteiligung ist doch bloß vertrieblich gemeint.“</li>



<li>„Der Kollege steht nur noch aus Marketinggründen auf der Website.“</li>



<li>„Mandatiert wird zwar formal der Einzelanwalt, gearbeitet wird aber im Team.“</li>



<li>„Die Gesellschaft stellt nur die Marke, die Infrastruktur und das Backoffice.“</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Genau hier beginnt die Gefahr.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Besonders aufmerksam sollten Kanzleien, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte werden, wenn eines oder mehrere der folgenden Merkmale vorliegen:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>externe Berufsträger werden im Außenauftritt wie Partner oder Teammitglieder präsentiert</li>



<li>Vergütungen knüpfen ganz oder teilweise an konkret zustande gekommene Mandate an</li>



<li>die Gesellschaft akquiriert Mandate, die Leistung wird aber tatsächlich von Dritten erbracht</li>



<li>Of-Counsel-, Umsatzpartner- oder Kooperationsmodelle sind vertraglich nur knapp geregelt</li>



<li>Mandatsdaten fließen innerhalb eines Netzwerks, obwohl nicht die Gesellschaft selbst mandatiert ist</li>



<li>neben der klassischen Berufsausübung werden vertriebliche oder plattformartige Leistungen erbracht</li>



<li>die steuerliche Einordnung des Modells wurde nie gesondert geprüft</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Wer sich in mehreren dieser Punkte wiedererkennt, hat kein Detailproblem.<br>Er hat ein Strukturproblem.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die eigentliche Vorfrage lautet: Ist das Modell noch freiberuflich – oder bereits Vermittlung?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Nicht jede Kooperation ist unzulässig.<br>Nicht jedes Netzwerkmodell ist berufsrechtswidrig.<br>Nicht jede externe Einbindung zerstört die Freiberuflichkeit.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Aber sobald die Struktur nicht mehr sauber trennt, zwischen</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>eigener freiberuflicher Leistung,</li>



<li>zulässiger Organisation,</li>



<li>erlaubter Werbung,</li>



<li>und unzulässiger Vermittlung,</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">wird es gefährlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der entscheidende Fehler liegt oft nicht in einer einzelnen Klausel. Er liegt im <strong>Zusammenspiel</strong> von Website, Vergütung, Mandatsannahme, Datenfluss, Statusbezeichnungen und steuerlicher Behandlung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade deshalb ist die erste Prüfung solcher Modelle oft ernüchternd – und gerade deshalb so wertvoll.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Für wen eine vertiefte Prüfung besonders sinnvoll ist</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Besonderen Prüfungsbedarf sehe ich typischerweise bei:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Anwaltskanzleien</strong> mit Of-Counsel-, Kooperations- oder Umsatzpartner-Modellen</li>



<li><strong>Steuerberatungsgesellschaften</strong> mit zusätzlichen vertrieblichen oder vermittelnden Leistungen</li>



<li><strong>Wirtschaftsprüfern</strong> mit erweiterten Beratungs- und Netzwerkstrukturen</li>



<li><strong>Patentanwaltskanzleien</strong> mit externen Spezialisten, Referral-Modellen oder gemeinsamer Vermarktung</li>



<li><strong>interprofessionellen Einheiten</strong>, bei denen Mandatsträgerschaft, Außenauftritt und Vergütungslogik nicht mehr ganz sauber getrennt sind</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade dort, wo Marke, Spezialisierung und Netzwerk wachsen, steigt regelmäßig auch das Risiko, dass die rechtliche Struktur nicht mehr zur tatsächlichen Praxis passt.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>LFR Beraterhinweis</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die PartG mbB ist kein beliebig formbares Hybridvehikel für Beratung, Vertrieb und Plattformgeschäft.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer unter diesem Mantel fremde Leistungen vermittelt, externe Berufsträger wie Partner erscheinen lässt oder mandatsbezogene Provisionsmodelle einführt, gefährdet nicht nur einzelne Berufspflichten. Er gefährdet die gesamte Struktur: Haftung, Registerlage, Außendarstellung, Steuerstatus und Vertraulichkeit.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die gefährlichsten Fehler sind dabei oft gerade die, die im Alltag harmlos wirken.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Autor und Ansprechpartner</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Dr. Marc Laukemann</strong><br>Rechtsanwalt<br>Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht<br>LFR Wirtschaftsanwälte, München</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ich berate Kanzleien, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte und interprofessionelle Einheiten bei der rechtssicheren Strukturierung von <strong>Partnerschaftsgesellschaften mbB</strong>, <strong>Kooperations- und Of-Counsel-Modellen</strong>, <strong>Berufsausübungsgesellschaften</strong> sowie bei gesellschafts-, berufs-, wettbewerbs- und steuerrechtlichen Risiken gewachsener Beratungsstrukturen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>LFR Wirtschaftsanwälte</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/partnerschaftsgesellschaft-mbb-wann-kanzleien-ihr-freiberuflerprivileg-verlieren-haftung-provisionen-scheinpartner-und-steuerfallen/">Partnerschaftsgesellschaft mbB: Wann Kanzleien ihr Freiberuflerprivileg verlieren – Haftung, Provisionen, Scheinpartner und Steuerfallen</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Reparaturleistungen ohne Meisterbrief? Worauf Makler und Verwalter achten müssen</title>
		<link>https://lfr-law.de/reparaturleistungen-ohne-meisterbrief-worauf-makler-und-verwalter-achten-muessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 May 2026 08:24:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://lfr-law.de/?p=61851</guid>

					<description><![CDATA[<p>1. Problemstellung Viele Immobilienmakler und Hausverwalter sehen sich in ihrer täglichen Praxis mit der Entscheidung konfrontiert, kleinere Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen selbst durchzuführen, Subunternehmer zu beauftragen oder externe Handwerksbetriebe einzuschalten. Dabei gibt es zwei zentrale rechtliche Fragestellungen: Fehler in der rechtlichen Einordnung oder Werbung können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen: von Ordnungswidrigkeiten (§ 117 HwO) bis [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>1. Problemstellung</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Viele Immobilienmakler und Hausverwalter sehen sich in ihrer täglichen Praxis mit der Entscheidung konfrontiert, kleinere Reparaturen oder Instandhaltungsmaßnahmen selbst durchzuführen, Subunternehmer zu beauftragen oder externe Handwerksbetriebe einzuschalten. Dabei gibt es zwei zentrale rechtliche Fragestellungen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Dürfen diese Tätigkeiten ohne Meisterqualifikation oder Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden?</strong></li>



<li><strong>Wie dürfen solche Tätigkeiten beworben werden, ohne gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen?</strong></li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Fehler in der rechtlichen Einordnung oder Werbung können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen: von Ordnungswidrigkeiten (§ 117 HwO) bis hin zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nach §§ 5, 13 UWG.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2. Inwieweit bin ich betroffen?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn Sie handwerksähnliche Tätigkeiten ausführen oder bewerben, sind Sie von folgenden rechtlichen Risiken betroffen:</p>



<p class="wp-block-paragraph">• <strong>Ordnungsrechtliche Verstöße:</strong> Arbeiten ohne Meisterqualifikation oder ohne Eintragung in die Handwerksrolle können gegen §§ 1, 7 HwO verstoßen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">• <strong>Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen:</strong> Werbung, die auf nicht vorhandene handwerkliche Qualifikationen oder unzulässige Tätigkeiten schließen lässt, ist irreführend (§ 5 UWG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">• <strong>Haftungs- und Versicherungsrisiken:</strong> Unsachgemäß durchgeführte Arbeiten oder falsche Versprechen in der Werbung können zu Schadensersatzforderungen führen. Einige Versicherungen decken Schäden durch nicht fachgerechte Arbeiten nicht ab.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3. Welche Risiken bestehen konkret in der Praxis?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3.1 Rechtliche Risiken:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Das eigenmächtige Ausführen zulassungspflichtiger Handwerksarbeiten (z. B. Elektroinstallationen, Fliesenlegen) ohne Meisterqualifikation oder Eintragung in die Handwerksrolle ist ein Verstoß gegen § 1 HwO. Selbst kleinere Tätigkeiten können problematisch sein, wenn sie den Kernbereich eines Handwerks berühren.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3.2 Haftungsrisiken:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">• Unsachgemäße Reparaturen, z. B. an elektrischen Anlagen, können hohe Haftungsrisiken für Schäden an Personen oder Sachen nach sich ziehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">• Unterlassungen oder fehlerhafte Instandhaltungsmaßnahmen können zu Vertragsverletzungen gegenüber Eigentümern oder Mietern führen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3.3 Wettbewerbsrechtliche Risiken:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">•  <strong>Irreführende Werbung:</strong> Die Angabe „umfassende Handwerksleistungen“ ohne Hinweis auf die Tätigkeit von Subunternehmern ist unzulässig (LG Berlin, WRP 2017, 743).</p>



<p class="wp-block-paragraph">•  <strong>Falsche Berufsbezeichnungen:</strong> Die Verwendung des Begriffs „Meisterbetrieb“ ohne Meisterqualifikation ist irreführend (OLG Düsseldorf, GRUR 1973, 33).</p>



<p class="wp-block-paragraph">•  <strong>Ungenügende Klarstellungen:</strong> Wer ohne Einschränkung „Gebäudereinigung“ anbietet, erweckt den Eindruck, sämtliche Tätigkeiten in diesem Bereich ausführen zu dürfen, was irreführend sein kann (OLG Karlsruhe, OLGR 1998, 73).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>4. Was ist die Rechtslage?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>4.1 Unterscheidung zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Tätigkeiten:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">•  <strong>Zulassungspflichtige Tätigkeiten (§ 1 HwO):</strong> Arbeiten wie Elektroinstallationen, Trockenbau oder Malerarbeiten, die den Kernbereich eines Handwerks betreffen, sind zulassungspflichtig und erfordern eine Eintragung in die Handwerksrolle sowie eine Meisterqualifikation (§ 51 Abs. 1 HwO).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Beispiele:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">• Ein Tischlermeister darf nicht für Trockenbauarbeiten werben, wenn diese nicht seinem Tätigkeitsfeld zugeordnet sind (BGH, GRUR 1993, 397).</p>



<p class="wp-block-paragraph">• Altbausanierer dürfen keine „sämtlichen Handwerksleistungen“ anbieten, wenn sie Subunternehmer einsetzen und dies nicht klarstellen (OLG Stuttgart, WRP 1988, 563).</p>



<p class="wp-block-paragraph">• <strong>Zulassungsfreie Tätigkeiten (§ 18 HwO):</strong> Kleinere Reparaturen, die als handwerksähnliche Gewerbe eingestuft werden, erfordern lediglich eine Anzeigepflicht bei der Handwerkskammer. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass eine unterlassene, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitig erfolgte Anzeige als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 HwO).</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>4.2 Anforderungen an die Werbung (§ 5 UWG):</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">• Werbung darf keine falschen Erwartungen wecken. Die Angabe „Meisterbetrieb“ ist z. B. irreführend, wenn der Inhaber keine Meisterprüfung abgelegt hat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">• Dienstleistungen, die durch Subunternehmer erbracht werden, müssen in der Werbung klar gekennzeichnet sein (OLG Rostock, GRUR-RR 2021, 336). Gleiches gilt, wenn handwerkliche Leistungen lediglich an Dritte vermittelt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5. Handlungsempfehlungen</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5.1 Aufgaben definieren und begrenzen:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">• Beschränken Sie sich auf zulässige Tätigkeiten wie das Auswechseln von Glühbirnen, kleinere Reparaturen oder einfache Malerarbeiten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">• Für zulassungspflichtige Arbeiten (z. B. Elektroinstallationen) sollten ausschließlich qualifizierte Handwerksbetriebe beauftragt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5.2 Werbung rechtssicher gestalten:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">• Vermeiden Sie Begriffe wie „umfassende Handwerksleistungen“ oder „Meisterbetrieb“, wenn diese nicht den Tatsachen entsprechen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">• Weisen Sie explizit darauf hin, wenn Arbeiten durch Subunternehmer ausgeführt werden oder diese an Dritte vermittelt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5.3 Rechtsberatung und Schulung:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">• Lassen Sie Ihre Angebote und Werbematerialien regelmäßig von einem spezialisierten Anwalt überprüfen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">•  Schulen Sie Ihre Mitarbeiter zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Handwerksordnung.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5.4 Dokumentation und Absicherung:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">• Halten Sie alle durchgeführten Arbeiten und die Qualifikationen der ausführenden Personen schriftlich fest.</p>



<p class="wp-block-paragraph">• Überprüfen Sie regelmäßig die Deckung Ihrer Haftpflichtversicherung in Bezug auf handwerksnahe Tätigkeiten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>6. Fazit</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die rechtlichen Anforderungen an die Ausführung und Bewerbung handwerklicher Tätigkeiten sind komplex. Immobilienmakler, Hausverwalter und ähnliche Berufsgruppen sollten ihre Leistungen sorgfältig prüfen und rechtlich absichern, um Bußgelder, Abmahnungen oder Haftungsrisiken zu vermeiden. Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen wir Ihnen als erfahrene Ansprechpartner im Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht zur Seite. als erfahrene Ansprechpartner im Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht zur Seite.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>BGH zu Vesting-Klauseln: Wann Gründer ihre Anteile verlieren – und warum das oft zulässig ist</title>
		<link>https://lfr-law.de/bgh-zu-vesting-klauseln-wann-gruender-ihre-anteile-verlieren-und-warum-das-oft-zulaessig-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2026 13:48:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://lfr-law.de/?p=61848</guid>

					<description><![CDATA[<p>„Du hast das Startup gegründet – und plötzlich sollst du deine Anteile zurückgeben.“ Was wie eine Szene aus einem Gründerdrama klingt, ist längst gelebte Praxis in Venture-Capital-finanzierten Unternehmen. Vesting-Klauseln, Good- und Bad-Leaver-Regelungen sowie Call-Optionen gehören heute zum Standard jedes Beteiligungsvertrags. Sie sollen Investoren schützen – und Gründer langfristig an das Unternehmen binden. Doch rechtlich stellt [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">„Du hast das Startup gegründet – und plötzlich sollst du deine Anteile zurückgeben.“</p>



<p class="wp-block-paragraph">Was wie eine Szene aus einem Gründerdrama klingt, ist längst gelebte Praxis in Venture-Capital-finanzierten Unternehmen. Vesting-Klauseln, Good- und Bad-Leaver-Regelungen sowie Call-Optionen gehören heute zum Standard jedes Beteiligungsvertrags. Sie sollen Investoren schützen – und Gründer langfristig an das Unternehmen binden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Doch rechtlich stellt sich eine zentrale Frage:<br><br></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Wann ist das noch zulässiges Vesting – und wann eine unzulässige Hinauskündigung eines Gesellschafters?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit seinem Urteil vom 10. Februar 2026 (II ZR 71/24) hat der Bundesgerichtshof hierzu eine richtungsweisende Klarstellung getroffen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Vesting im Startup: wirtschaftlich sinnvoll – rechtlich sensibel</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Ausgangslage ist bekannt:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Startup erhält Kapital von Investoren. Diese erwarten, dass die Gründer das Unternehmen weiterentwickeln und zum Erfolg führen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Vesting-Klauseln setzen genau hier an. Ihr Grundprinzip:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Gründer „verdienen“ ihre Beteiligung über einen Zeitraum (typisch: vier Jahre)</li>



<li>scheidet ein Gründer vorher aus, verliert er ganz oder teilweise seine Anteile</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">In der Praxis wird unterschieden:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Good Leaver</strong><br>(z. B. Krankheit, Kündigung durch die Gesellschaft)<br>regelmäßig nur ungevestete Anteile betroffen</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Bad Leaver</strong><br>(z. B. Pflichtverletzung, Eigenkündigung ohne wichtigen Grund)<br>teilweise Verlust sämtlicher Anteile</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Modelle sind wirtschaftlich etabliert – rechtlich aber nicht grenzenlos zulässig.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Der rechtliche Ausgangspunkt: Hinauskündigung ist grundsätzlich unzulässig</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesgerichtshof hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Klauseln, die es ermöglichen, einen Gesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft zu drängen, sind grundsätzlich sittenwidrig (§ 138 BGB).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Grund ist der sogenannte „Damoklesschwert-Effekt“:<br>Ein Gesellschafter, der jederzeit seinen Ausschluss fürchten muss, ist in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Aber – und das ist entscheidend – dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die zentrale Klarstellung des BGH: Vesting kann zulässig sein</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Der BGH stellt ausdrücklich klar:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hinauskündigungsklauseln können zulässig sein, wenn sie im Einzelfall sachlich gerechtfertigt sind.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine solche Rechtfertigung liegt insbesondere vor, wenn:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>die Beteiligung <strong>an die Tätigkeit als Geschäftsführer gekoppelt ist</strong></li>



<li>sie der <strong>Bindung und Motivation des Managements dient</strong></li>



<li>und der Beteiligung <strong>keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung</strong> zukommt</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Der BGH knüpft damit an das bekannte <strong>Managermodell</strong> an – und entwickelt es fort.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Kern der Entscheidung:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ist die Beteiligung lediglich Annex zur Managementfunktion, darf sie mit deren Ende entfallen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei stellt der BGH zugleich klar:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Auch ein eigenes Investment des Managers steht der Zulässigkeit nicht zwingend entgegen</li>



<li>Eine Beteiligung am Exit-Erlös (statt an laufenden Gewinnen) ist unschädlich</li>



<li>Die Angemessenheit der Abfindung betrifft <strong>nicht die Wirksamkeit der Klausel</strong>, sondern nur die Abfindungsregelung selbst</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Bestätigung durch das Kammergericht: Vesting ist im VC-Kontext anerkannt</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Linie des BGH wird durch die jüngere Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin gestützt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das KG erkennt ausdrücklich an:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Vesting-Klauseln sind <strong>typisch und wirtschaftlich erforderlich</strong> in Venture-Capital-Strukturen</li>



<li>insbesondere in der frühen Unternehmensphase besteht ein legitimes Interesse,<br>die Beteiligung an den weiteren Einsatz des Gründers zu knüpfen</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Auch eine strengere Behandlung – etwa bei frühem Ausscheiden – kann danach gerechtfertigt sein.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Damit ist klar:</strong><br>Vesting ist kein rechtliches Randphänomen, sondern ein grundsätzlich anerkanntes Gestaltungsinstrument.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die eigentliche Konfliktlinie: Gründer sind keine Manager</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die entscheidende Frage verschiebt sich damit:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nicht mehr <strong>ob</strong> Vesting zulässig ist –<br>sondern <strong>unter welchen Voraussetzungen</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Genau hier liegt der kritische Punkt bei Gründerbeteiligungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Denn anders als Manager:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>sind Gründer häufig von Anfang an beteiligt</li>



<li>halten signifikante Anteile</li>



<li>haben das Unternehmen selbst aufgebaut</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Ihre Beteiligung ist daher regelmäßig <strong>kein bloßes Incentive</strong>, sondern ein eigenständiges unternehmerisches Investment.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Folge:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Je stärker diese eigenständige Bedeutung ausgeprägt ist,<br>desto schwieriger wird es, Vesting rechtlich zu rechtfertigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Typische Risikobereiche in der Praxis</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Aus der aktuellen Rechtsprechung lassen sich drei zentrale Problemfelder ableiten:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1. Kopplung an die Geschäftsführerstellung</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Besonders kritisch sind Regelungen, die den Anteilsverlust automatisch an die Abberufung als Geschäftsführer knüpfen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Denn:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Geschäftsführer können jederzeit abberufen werden</li>



<li>dadurch entsteht faktisch eine Möglichkeit, einen Gesellschafter „hinauszusteuern“</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Hier ist eine sorgfältige Ausgestaltung entscheidend.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2. Abfindung zum Nominalwert</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Viele VC-Verträge sehen vor, dass Anteile zum Nominalwert zurückübertragen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Rechtsprechung ist hier eindeutig:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>maßgeblich ist grundsätzlich der <strong>Verkehrswert</strong></li>



<li>unangemessen niedrige Abfindungen können unwirksam sein</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig:<br>Dies betrifft die <strong>Abfindungsklausel</strong>, nicht automatisch die Vesting-Regelung selbst.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3. Gleichbehandlung von Gründern und Managern</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein häufiger Fehler in der Praxis:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Logik des Managermodells wird pauschal auf Gründer übertragen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Das ist rechtlich riskant.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Denn:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Je stärker die Beteiligung eigenständig geprägt ist, desto weniger trägt die Rechtfertigung über das Managermodell.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Was bedeutet das für die Praxis?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die aktuelle Rechtsprechung bringt Klarheit – aber auch höhere Anforderungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Vesting-Klauseln sind nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich zulässig – entscheidend ist allein ihre konkrete Ausgestaltung</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Typischerweise unproblematisch:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>klare Vesting-Zeiträume</li>



<li>Differenzierung zwischen vested und unvested shares</li>



<li>nachvollziehbare wirtschaftliche Logik</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Erhöhtes Risiko besteht bei:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>vollständigem Verlust auch bereits „verdienter“ Anteile</li>



<li>automatischer Kopplung an Organstellung</li>



<li>unangemessenen Abfindungsregelungen</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Für die praktische Umsetzung empfiehlt sich insbesondere:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="http://https/lfr-law.de/drei-wege-zur-trennung-und-keiner-ist-einfach/" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><strong>📋</strong><strong> Checkliste: Ausschluss rechtssicher vorbereiten</strong></a><strong></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://lfr-law.de/%F0%9F%93%98-quiz-gefaehrliche-irrtuemer-im-gesellschafterstreit/" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><strong>❌</strong><strong>&nbsp;10 Irrtümer im Gesellschafterstreit – und wie man sie vermeidet</strong></a><strong></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>⚠️</strong><strong>&nbsp;</strong><a href="https://lfr-law.de/wann-darf-ein-gesellschafter-ausgeschlossen-werden/"><strong>ABC der Ausschlussgründe</strong></a><strong></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://www.anwalt.de/rechtstipps/raus-bist-du-der-gefaehrlichste-satz-im-gesellschaftsrecht-262189.html"><strong>„Raus bist du!“ – Der gefährlichste Satz im Gesellschaftsrecht</strong></a><strong></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Fazit</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Vesting-Regelungen sind heute fester Bestandteil der Venture-Capital-Praxis – und nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich zulässig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Entscheidend ist nicht das Modell, sondern seine konkrete Ausgestaltung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Je stärker die Beteiligung den Charakter eines echten unternehmerischen Investments hat, desto eher greifen die Schutzmechanismen des Gesellschaftsrechts.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für Gründer, Investoren und Geschäftsführer gilt daher:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Vesting funktioniert – aber nur, wenn es rechtlich sauber gemacht ist.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Dr. Marc Laukemann</strong>,<br>Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator, Business Coach, Partner bei LFR Wirtschaftsanwälte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Verantwortlich für komplexe Gesellschafterstreitigkeiten, insbesondere bei konfliktbelasteten GmbHs, Startups, Holdings und Familienunternehmen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Mit dem LFR-Streit-Team:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>RA Tobias Kreth</strong>, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht</li>



<li><strong>RA‘in Elisa Roggendorff</strong>, Fachanwältin für Gesellschaftsrecht &amp; Steuerberaterin</li>



<li><strong>RA Fabian Göbel</strong>, Gesellschaftsrecht und Prozessführung</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Weitere Informationen unter: www.lfr-law.de/gesellschafterstreit</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><a><strong>LFR Wirtschaftsanwälte – Ihre Kanzlei für Gesellschafterkonflikte</strong></a></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>LFR Wirtschaftsanwälte</strong> berät Unternehmer, wie Unternehmer denken: mit Klarheit, Verantwortung und Ergebnisfokus. Kein juristisches Schönwetterprogramm, sondern Analyse, Strategie und Konfliktfestigkeit – in Wachstumsphasen wie in der Krise.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir helfen unseren Mandanten nicht, recht zu behalten – sondern besser zu entscheiden. Ob Konflikt, Wachstum oder Wandel: Wir beraten, damit etwas in Bewegung kommt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">📞 Jetzt unverbindliches Erstgespräch vereinbaren<br>🌐<a href="http://www.lfr-law.de/kontakt">www.lfr-law.de/kontakt</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/bgh-zu-vesting-klauseln-wann-gruender-ihre-anteile-verlieren-und-warum-das-oft-zulaessig-ist/">BGH zu Vesting-Klauseln: Wann Gründer ihre Anteile verlieren – und warum das oft zulässig ist</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>Kampf vor Gericht: Was darf man Anwälten – und Unternehmern – an den Kopf werfen?</title>
		<link>https://lfr-law.de/kampf-vor-gericht-was-darf-man-anwaelten-und-unternehmern-an-den-kopf-werfen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Apr 2026 07:25:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://lfr-law.de/?p=61845</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Schlacht im Gerichtssaal: Zwischen Kritik und strafbarer Herabsetzung Wer als Unternehmer in einen Prozess gerät, kennt das Spiel: Strategische Attacken, harte Bandagen – und manchmal scharfe Worte. Doch was darf man einem Anwalt oder Unternehmer im Streit wirklich sagen, ohne sich selbst strafbar zu machen? Und wie können sich Unternehmen gegen gezielte Herabsetzungen wehren? [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/kampf-vor-gericht-was-darf-man-anwaelten-und-unternehmern-an-den-kopf-werfen/">Kampf vor Gericht: Was darf man Anwälten – und Unternehmern – an den Kopf werfen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><strong>Die Schlacht im Gerichtssaal: Zwischen Kritik und strafbarer Herabsetzung</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer als Unternehmer in einen Prozess gerät, kennt das Spiel: Strategische Attacken, harte Bandagen – und manchmal scharfe Worte. Doch was darf man einem Anwalt oder Unternehmer im Streit wirklich sagen, ohne sich selbst strafbar zu machen? Und wie können sich Unternehmen gegen gezielte Herabsetzungen wehren?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 1182/24) sowie zahlreiche wirtschaftsrechtliche Fälle zeigen: Die Grenzen zwischen Kritik, Schmähung und Rufschädigung sind fließend – und werden in Social Media, Schriftsätzen und Presse oft überschritten.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Fall 1: „Unfähig“ – sagt die Mandantin. Strafbar?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Mandantin warf ihrem Anwalt per E-Mail „Inkompetenz“ und „Betrug“ vor. Das Amtsgericht verurteilte sie wegen Beleidigung. Doch das BVerfG hob die Entscheidung auf: Die Gerichte hätten ihre Meinungsfreiheit nicht ausreichend gewürdigt. Die Aussage sei scharf, aber möglicherweise zulässig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">👉 <strong>Praxistipp:</strong> Wer sachliche Kritik übt („Strategie ist falsch“, „Vertrauen verspielt“) bleibt im Rahmen. Persönliche Angriffe („Betrüger“, „Schande“) sind riskant – vor allem ohne Beweis.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Fall 2: Die Unternehmerin, der „Verräter“ und das LinkedIn-Posting</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">In einem VC-finanzierten Startup geriet eine Geschäftsführerin ins Kreuzfeuer. Auf LinkedIn verbreitete ein ehemaliger Mitgründer, sie habe „intern manipuliert“, „Investoren hinters Licht geführt“ und „das Team zerstört“ – ohne Beleg. Ergebnis: einstweilige Verfügung, Unterlassung, Schadenersatzklage.</p>



<p class="wp-block-paragraph">👉 <strong>Wichtig:</strong> Sobald der Wettbewerb betroffen ist, greifen neben §§ 185 ff. StGB auch § 4 Nr. 1 UWG (gezielte Behinderung) und § 3 Abs. 2 UWG (Unlauterkeit durch Unwahrheit).</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5 gefährliche Aussagen – und was sie kosten können</strong></p>



<ol start="1" class="wp-block-list">
<li><strong>„Er ist ein Betrüger!“</strong> → Strafrechtlich relevant, wenn kein Beweis.</li>



<li><strong>„Das ganze Geschäftsmodell ist kriminell.“</strong> → Möglicher UWG-Verstoß und üble Nachrede.</li>



<li><strong>„Ich weiß aus sicherer Quelle, dass…“</strong> → Beweispflicht liegt beim Behauptenden.</li>



<li><strong>„Der Vorstand hat das Unternehmen absichtlich ruiniert.“</strong> → Ohne Beleg: ehrverletzend.</li>



<li><strong>„Schande für die Branche.“</strong> → Grenzfall: Kann als Schmähkritik gewertet werden.</li>
</ol>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Was Unternehmen heute schon tun können – rechtlich und strategisch</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>🔹</strong><strong> Zivilrechtlich</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Unterlassungsklage</strong> bei ehrverletzenden Aussagen (§§ 823, 1004 BGB analog)</li>



<li><strong>Gegendarstellung</strong> in Medien und Social Media</li>



<li><strong>Schadensersatz</strong>, wenn Rufschädigung wirtschaftliche Folgen hat</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>🔹</strong><strong> Strafrechtlich</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Strafantrag</strong> (§§ 185, 186, 187 StGB)</li>



<li><strong>Öffentlichkeit verschärft das Strafmaß</strong> (§ 187 StGB: bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe)</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>🔹</strong><strong> Wettbewerbsrechtlich</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Anspruch aus § 4 Nr. 1 UWG</strong> bei gezielten Behinderungen oder Falschaussagen unter Mitbewerbern</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">👉 <strong>Beispiele:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>OLG Frankfurt, Urt. v. 17.12.2020 – 6 U 15/20: LinkedIn-Beitrag mit Falschbehauptung über Mitbewerber = unlauter</li>



<li>LG Hamburg, Urt. v. 15.12.2023 – 418 HKO 23/23: Falsche Tatsachen über Geschäftsführung begründen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch</li>
</ul>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Wann schweigen – und wann wehren?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Wehren, wenn:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Reputationsschaden entsteht</li>



<li>Kunden/Investoren betroffen sind</li>



<li>die Aussage öffentlich erfolgt</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Schweigen, wenn:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Emotionale Reaktion riskiert Eskalation</li>



<li>Aufwand/Nutzen außer Verhältnis steht</li>



<li>Aussage als bloße Meinung zu werten ist</li>
</ul>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Fazit: Kritik ist erlaubt – aber kein Freifahrtschein</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Wer im Gerichtssaal oder im Markt Kritik äußert, muss deren Form und Folgen kennen. Gerade im Wirtschaftsleben können Worte schnell zur Waffe werden – und zum Bumerang. Unternehmer, Geschäftsführer und Anwälte sind gut beraten, strategisch, nicht impulsiv zu reagieren.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Weitere Beiträge von uns:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><a href="https://www.anwalt.de/rechtstipps/wie-wehren-sich-unternehmen-gegen-luegen-und-geruechte-teil-1-strategien-und-reaktionsmoeglichkeiten-214046.html">Wie wehren sich Unternehmen gegen Lügen und Gerüchte? (Teil 1)</a></li>



<li><a href="https://www.anwalt.de/rechtstipps/luegen-und-unwahre-aussagen-im-wirtschaftsprozess-rechtliche-strategien-zur-verteidigung-234419.html">Lügen und unwahre Aussagen im Wirtschaftsprozess – Strategien zur Verteidigung</a></li>



<li><a href="https://www.anwalt.de/rechtstipps/kann-ich-mich-gegen-luegen-und-beleidigung-im-gerichtsverfahren-wehren_163038.html?utm_source=chatgpt.com">Kann ich mich gegen Lügen und Beleidigungen im Gerichtsverfahren wehren?</a></li>
</ul>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>* Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann </strong>ist Gründungspartner von LFR Wirtschaftsanwälte München, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, zertifizierter Wirtschaftsmediator (IHK) und systemischer Business Coach (IHK). Der Beitrag basiert auf seinen persönlichen Erfahrungen als Interessenvertreter in hochkonfliktären Wirtschafts- und Gesellschaftskonflikten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über #LFR Wirtschaftsanwälte </strong>LFR Wirtschaftsanwälte sind Ihr Partner bei Wirtschaftskonflikten aller Art, insbesondere im Wettbewerbs-, Vertriebs- und Gesellschaftsrecht</p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Dieser Beitrag basiert auf realen Fallkonstellationen aus unserer Kanzleipraxis. Wir beraten seit über 20 Jahren in hochkonfliktären Wirtschaftsstreitigkeiten – mit klarer Strategie, juristischer Präzision und dem Blick für Reputation.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Weitere Informationen unter<strong>: https://www.lfr-law.de/prozessfuehrung.</strong></em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/kampf-vor-gericht-was-darf-man-anwaelten-und-unternehmern-an-den-kopf-werfen/">Kampf vor Gericht: Was darf man Anwälten – und Unternehmern – an den Kopf werfen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>BGH zu Online-Coaching: Wann droht Nichtigkeit nach dem FernUSG?</title>
		<link>https://lfr-law.de/bgh-zu-online-coaching-wann-droht-nichtigkeit-nach-dem-fernusg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Apr 2026 09:04:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://lfr-law.de/?p=61789</guid>

					<description><![CDATA[<p>Viele Coaching-Programme sind nach den neuen BGH-Urteilen rechtlich angreifbar – und die meisten Anbieter merken es nicht. Der BGH hat 2025 und 2026 mehrere Entscheidungen zum Fernunterrichtsgesetz gefällt.Was lange ein Nischenthema war, ist jetzt Realität: Viele digitale Coaching- und Weiterbildungsangebote bewegen sich rechtlich im Risiko. Nicht wegen ihres Inhalts.Sondern wegen ihrer Struktur. Sobald Programme mit– [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/bgh-zu-online-coaching-wann-droht-nichtigkeit-nach-dem-fernusg/">BGH zu Online-Coaching: Wann droht Nichtigkeit nach dem FernUSG?</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Viele Coaching-Programme sind nach den neuen BGH-Urteilen rechtlich angreifbar – und die meisten Anbieter merken es nicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der BGH hat 2025 und 2026 mehrere Entscheidungen zum Fernunterrichtsgesetz gefällt.<br>Was lange ein Nischenthema war, ist jetzt Realität:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Viele digitale Coaching- und Weiterbildungsangebote bewegen sich rechtlich im Risiko.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nicht wegen ihres Inhalts.<br>Sondern wegen ihrer Struktur.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Sobald Programme mit<br>– Video-Modulen,<br>– festen Abläufen<br>– und Feedback arbeiten,</p>



<p class="wp-block-paragraph">kann das als Fernunterricht gelten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Folge im Extremfall:<br>❗ Verträge sind nichtig<br>❗ Rückabwicklung<br>❗ wirtschaftliche Risiken für Anbieter</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gleichzeitig bleibt die Rechtslage widersprüchlich:<br>Während deutsche Anbieter reguliert werden, können internationale Modelle oft deutlich freier agieren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">➡️ Das wirft nicht nur praktische, sondern auch systematische und europarechtliche Fragen auf.</p>



<p class="wp-block-paragraph">👉 Der Beitrag erscheint in der neuen Ausgabe des Betriebsberaters Heft 17 2026,903-911 unter <strong><a href="https://lfr-law.de/wp-content/uploads/2026/04/Laukemann_Goebel-1.pdf" type="link" id="https://lfr-law.de/wp-content/uploads/2026/04/Laukemann_Goebel-1.pdf">Digitale Coachings unter dem FernUSG – Spielräume für Anbieter nach den aktuellen BGH-Urteilen</a></strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/bgh-zu-online-coaching-wann-droht-nichtigkeit-nach-dem-fernusg/">BGH zu Online-Coaching: Wann droht Nichtigkeit nach dem FernUSG?</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wann darf ein Gesellschafter wegen Zerwürfnis ausgeschlossen werden?</title>
		<link>https://lfr-law.de/wann-darf-ein-gesellschafter-wegen-zerwuerfnis-ausgeschlossen-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Mar 2026 14:15:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://lfr-law.de/?p=61773</guid>

					<description><![CDATA[<p>Gesellschafterstreitigkeiten eskalieren selten plötzlich. Meist beginnt es mit Meinungsverschiedenheiten über Strategie, Personal oder Investitionen. Gespräche werden seltener. Kommunikation erfolgt nur noch per E-Mail oder WhatsApp. Der Ton wird schärfer, Unterstellungen entstehen – und schließlich steht die Zusammenarbeit vollständig infrage. Spätestens dann stellt sich eine zentrale Frage der gesellschaftsrechtlichen Praxis: Kann ein Gesellschafter wegen eines tiefgreifenden [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/wann-darf-ein-gesellschafter-wegen-zerwuerfnis-ausgeschlossen-werden/">Wann darf ein Gesellschafter wegen Zerwürfnis ausgeschlossen werden?</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Gesellschafterstreitigkeiten eskalieren selten plötzlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Meist beginnt es mit Meinungsverschiedenheiten über Strategie, Personal oder Investitionen. Gespräche werden seltener. Kommunikation erfolgt nur noch per E-Mail oder WhatsApp. Der Ton wird schärfer, Unterstellungen entstehen – und schließlich steht die Zusammenarbeit vollständig infrage.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Spätestens dann stellt sich eine zentrale Frage der gesellschaftsrechtlichen Praxis:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Kann ein Gesellschafter wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu erneut geäußert (BGH&nbsp;Beschluss&nbsp;vom&nbsp;2.12.2025&nbsp;&#8211;&nbsp;II ZR 134/24, NZG 2026, 316)</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Zerwürfnis allein genügt nicht</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein bloßes Zerwürfnis genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für einen Ausschluss aus wichtigem Grund. Ein solcher setzt voraus, dass</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>das Zerwürfnis <strong>maßgeblich bzw. überwiegend vom</strong> <strong>auszuschließenden Gesellschafter verursacht wurde</strong>, und</li>



<li>die übrigen Gesellschafter <strong>nicht selbst in vergleichbarer Weise zur Eskalation beigetragen haben</strong>.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Ausschluss scheidet regelmäßig aus, wenn beide Seiten in vergleichbarer Weise zur Eskalation beigetragen haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade in personalistisch geprägten Gesellschaften – etwa Familienunternehmen oder kleinen GmbHs mit wenigen Gesellschaftern – ist diese Abwägung besonders schwierig. In hoch eskalierten Konflikten beschuldigen sich die Parteien regelmäßig gegenseitig schwerer Pflichtverletzungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Der aktuelle BGH-Beschluss</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Entscheidung des BGH lag ein langjähriger Konflikt in einer Immobiliengesellschaft zugrunde. Gesellschafter waren unter anderem geschiedene Ehepartner sowie ein weiteres Familienmitglied.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Im Raum standen unter anderem Vorwürfe</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>eines versuchten Prozessbetrugs,</li>



<li>der Vorenthaltung von Geschäftsunterlagen,</li>



<li>sowie der Geltendmachung unberechtigter Forderungen gegen die Gesellschaft.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die Mehrheitsgesellschafter beschlossen schließlich den <strong>Ausschluss eines Gesellschafters wegen tiefgreifenden Zerwürfnisses</strong>. Das Berufungsgericht hielt den Ausschluss für unwirksam, weil keine überwiegende Verantwortlichkeit des betroffenen Gesellschafters festgestellt werden konnte und beide Seiten in erheblichem Umfang zur Eskalation beigetragen hatten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Er stellte klar:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei der Bewertung der Verantwortungsanteile für ein Zerwürfnis sind sämtliche Pflichtverletzungen im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zugleich betonte der BGH, dass einzelne Pflichtverletzungen – etwa die Geltendmachung unberechtigter Forderungen – für die Abwägung entscheidend sein können, sofern sie im Prozess hinreichend konkret vorgetragen und belegt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei genügt es grundsätzlich, wenn auf konkret bezeichnete Schriftsätze aus anderen Verfahren Bezug genommen und diese vorgelegt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Entscheidung zeigt zudem, dass bereits Fehler bei der Bewertung der Substantiierung des Parteivortrags eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen und das Verfahren entscheidend beeinflussen können.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers als milderes Mittel</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Praxis wird häufig übersehen, dass der Ausschluss eines Gesellschafters nur das <strong>letzte Mittel (ultima ratio)</strong> ist und nur in Betracht kommt, wenn keine milderen Maßnahmen zur Verfügung stehen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gerichte prüfen regelmäßig, ob der Konflikt auch durch <strong>mildere Maßnahmen</strong> gelöst werden könnte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Hierzu gehört insbesondere:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade in kleinen GmbHs fällt häufig die Doppelrolle zusammen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Gesellschafter</li>



<li>Geschäftsführer</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Ein schwerer Konflikt betrifft dann oft primär die Geschäftsführungsebene, insbesondere wenn Pflichtverletzungen in der Geschäftsführungsfunktion im Raum stehen, und nicht zwingend die Gesellschafterstellung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In solchen Fällen kann es ausreichen,</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>den Geschäftsführer <strong>abzuberufen</strong> und</li>



<li>die operative Leitung neu zu organisieren.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Erst wenn auch danach eine Zusammenarbeit im Gesellschafterkreis nicht mehr möglich ist, kommt ein <strong>Ausschluss aus der Gesellschaft</strong> ernsthaft in Betracht.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Mini-Checkliste: Typische Ausschlussgründe bei Gesellschafterzerwürfnissen</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Rechtsprechung erkennt einen Ausschluss aus wichtigem Grund insbesondere bei folgenden Konstellationen an:</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>1. Schwerwiegende Pflichtverletzungen</strong><br>z. B. Untreuehandlungen, unberechtigte Entnahmen oder grobe Verstöße gegen Gesellschafterpflichten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>2. Illoyales Verhalten gegenüber der Gesellschaft</strong><br>etwa Konkurrenzhandlungen oder gezielte Schädigung des Unternehmens.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>3. Dauerhafte Blockade der Geschäftsführung oder Gesellschafterbeschlüsse</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>4. Vorenthaltung wesentlicher Informationen oder Unterlagen</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>5. 5. Geltendmachung unberechtigter Forderungen oder missbräuchliche Rechtsverfolgung gegen die Gesellschaft</strong> (insbesondere dann relevant, wenn hierdurch das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört wird)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gerade in eskalierten Konflikten kommt es häufig auf eine <strong>Gesamtwürdigung vieler Einzelhandlungen</strong> an.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Fazit</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Gesellschaftern ist keine Seltenheit – insbesondere in personalistischen Gesellschaften.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für einen Ausschluss reicht es jedoch nicht aus, dass die Zusammenarbeit schwierig oder emotional belastet ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Entscheidend bleibt, <strong>wer das Zerwürfnis maßgeblich verursacht hat</strong> und ob mildere Maßnahmen – insbesondere die <strong>Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers</strong> – ausgereicht hätten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der aktuelle Beschluss des BGH verdeutlicht zudem, dass es entscheidend auf eine saubere Aufarbeitung und prozessuale Darstellung der einzelnen Pflichtverletzungen ankommt. Nur wenn diese konkret vorgetragen und belegt werden, können sie im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung berücksichtigt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zugleich bestätigt die Entscheidung, dass ein Ausschluss regelmäßig ausscheidet, wenn beide Seiten in vergleichbarer Weise zur Eskalation beigetragen haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Weitere Informationen</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="http://https/lfr-law.de/drei-wege-zur-trennung-und-keiner-ist-einfach/" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><strong>📋</strong><strong> Checkliste: Ausschluss rechtssicher vorbereiten</strong></a><strong></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://lfr-law.de/%F0%9F%93%98-quiz-gefaehrliche-irrtuemer-im-gesellschafterstreit/" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><strong>❌</strong><strong>&nbsp;10 Irrtümer im Gesellschafterstreit – und wie man sie vermeidet</strong></a><strong></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>⚠️</strong><strong>&nbsp;</strong><a href="https://lfr-law.de/wann-darf-ein-gesellschafter-ausgeschlossen-werden/"><strong>ABC der Ausschlussgründe</strong></a><strong></strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://www.anwalt.de/rechtstipps/raus-bist-du-der-gefaehrlichste-satz-im-gesellschaftsrecht-262189.html"><strong>„Raus bist du!“ – Der gefährlichste Satz im Gesellschaftsrecht</strong></a><strong></strong></p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über den Autor</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Dr. Marc Laukemann</strong>,<br>Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsmediator, Business Coach, Partner bei LFR Wirtschaftsanwälte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Verantwortlich für komplexe Gesellschafterstreitigkeiten, insbesondere bei konfliktbelasteten GmbHs, Startups, Holdings und Familienunternehmen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Mit dem LFR-Streit-Team:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>RA Tobias Kreth</strong>, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht</li>



<li><strong>RAin Elisa Roggendorff</strong>, Fachanwältin für Gesellschaftsrecht &amp; Steuerberaterin</li>



<li><strong>RA Fabian Göbel</strong>, Gesellschaftsrecht und Prozessführung</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Weitere Informationen unter: www.lfr-law.de/gesellschafterstreit</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><a><strong>LFR Wirtschaftsanwälte – Ihre Kanzlei für Gesellschafterkonflikte</strong></a></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>LFR Wirtschaftsanwälte</strong> berät Unternehmer, wie Unternehmer denken: mit Klarheit, Verantwortung und Ergebnisfokus. Kein juristisches Schönwetterprogramm, sondern Analyse, Strategie und Konfliktfestigkeit – in Wachstumsphasen wie in der Krise.</p>



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