Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hat kürzlich entschieden, dass der Zeitraum, den der Testamentsvollstrecker für die Erstellung und Übermittlung eines Nachlassverzeichnisses in Anspruch nehmen darf, ohne einen wichtigen Grund zu seiner Entlassung zu setzen, sich nach den konkreten Umständen des Falles und insbesondere nach dem Umfang des Nachlasses richtet.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine Frist von 6 Monaten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses angemessen sein kann.
Zum Urteil OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2023 – I-3 Wx 105/22
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