Der Vermieter kann #Mietschäden nach dem Auszug auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen abrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (#BGH) entschieden und damit eine für die Praxis wichtige Streitfrage geklärt.
Der Vermieter einer Wohnung verlangte vom #Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz. Der Mieter hatte erforderliche #Schönheitsreparaturen trotz Fristsetzung nicht durchgeführt, einen selbst verlegten Fußbodenbelag und Fliesen nicht entfernt sowie Schäden im Treppenhaus verursacht. Ein vom Vermieter eingeholter #Kostenvoranschlag bezifferte die erforderlichen Arbeiten auf 7.500 Euro netto.
Nachdem die Klage des Vermieters vor dem Amts- und Landgericht erfolglos geblieben war, hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf. Nach seiner Auffassung können im Mietrecht auch die für die Instandsetzung oder Instandhaltung bzw. den Rückbau der Mietsache erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Kosten angesetzt werden.
Der Vermieter ließ den vom Mieter verlegten Fußbodenbelag entfernen und einen neuen Fußboden verlegen. Die übrigen Arbeiten ließ er nicht ausführen. Nunmehr verlangt er vom Mieter für alle Schäden die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen voraussichtlichen Nettokosten als Schadensersatz.
BGH, Urteil vom 19.4.2023, VIII ZR 280/21