Überraschende Wende: BGH erleichtert Rechtsschutz gegen negative Bewertungen im Internet

Lange Zeit sah es so aus, dass die Gerichte Betroffenen wenig Möglichkeiten an die Hand gaben, sich gegen negative Bewertungen im Internet zu wehren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass es ausreicht, wenn die bewerteten Unternehmen rügen, dass sie nicht wissen, ob eine Internetbewertung tatsächlich von einem Kunden, Gast oder Patienten stammt.

Bisher hatten die Bewertungsportale die Löschungsaufforderungen negativer Bewertungen i.d.R. von weiteren Darlegungen und Begründungen zu dem fehlenden Kontakt des Bewerters zu dem eigenen Unternehmen gemacht. Dies führte dazu, dass viele Löschungsanträge zurückgewiesen wurden.

Der BGH stellte jetzt klar, dass das bewertete Unternehmen gegenüber den Bewertungsportalen grundsätzlich hierzu nicht verpflichtet sei. Die betroffenen Unternehmen, die bewertet werden, müssen vielmehr nur dann weitere Ausführungen zu dem fehlenden Kundenkontakt, wenn sich die Identität des Bewerters für das betroffene Unternehmen ohne weiteres aus der Bewertung selbst ergibt.

Selbst wenn in der Bewertung Angaben zur Dienstleistung oder Behandlung gemacht würden, aus denen sich der tatsächliche Kontakt aber nicht sicher feststellen lasse, bleibt es dabei, dass die Portale im Zweifelsfall die Bewertung löschen müssen.

LFR-Empfehlung für bewertete Unternehmen:
Diese können sich bereits dann gegen anonymisierte Bewertungen wehren, wenn Zweifel bestehen, dass es sich um eine echte Kundenbewertung handelt.

LFR-Empfehlung für Anbieter von Bewertungsleistungen:
Diese müssen Beanstandungen betroffener Unternehmen jetzt sorgfältiger prüfen und können diese nicht einfach wegen verbleibenden Zweifeln zurückweisen.

LFR-Empfehlung für Bewerter:
Kunden, die ihren berechtigten Ärger über schlechten Service und Kundenleistungen im Internet Luft machen wollten, sollten zukünftig, entweder die in Anspruch genommene Dienstleistung/Service so genau beschreiben, dass keine Zweifel bestehen, dass sie die Leistung in Anspruch genommen haben oder zumindest auf der Bewertungsplattform eine Kontaktadresse hinterlegen, die es der Bewertungsplattform ermöglicht, einer Beschwerde nachzugehen.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vi-zr1244-20-online-bewertung-hotel-darlegungslast-kontakt-kunden-gaeste/

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