Ein Unternehmen der Werbetechnikbranche wurde verurteilt, einem ehemaligen Mitarbeiter 10.000 Euro Schadensersatz zu zahlen, nachdem es über 9 Monate lang Video- und Fotoaufnahmen von ihm verwendet hatte.
Der Kläger hatte das Unternehmen verlassen, um bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten, doch das Unternehmen verwendete seine Bilder weiterhin zu Werbezwecken. Trotz mehrfacher Aufforderung weigerte sich das Unternehmen, die Aufnahmen zu löschen. Da der Arbeitgeber das Foto des Klägers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen genutzt habe, hielt das LAG Baden-Württemberg eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro für gerechtfertigt (LAG Baden-Württemberg v. 27.7.2023 – 3 Sa 33/22)
LFR-Hinweis: Die Einwilligung eines Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber ein Foto des Arbeitnehmers auf seiner Homepage veröffentlicht, erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt.v.19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13) kann der ausgeschiedene Arbeitnehmer seine Einwilligung zur Verwendung von Fotos auf der Homepage seines ehemaligen Arbeitgebers unter engen Voraussetzungen (formlos) widerrufen.
• Danach kann der Arbeitnehmer eine einmal wirksam erteilte Einwilligung nicht allein wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen. Im Rahmen der in solchen Fällen vorzunehmenden Gesamtabwägung ist zu verlangen, dass der widerrufende Arbeitnehmer einen triftigen Grund dafür angibt, warum er sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Gegensatz zur früheren Erteilung der Einwilligung nunmehr gegenteilig ausüben will.
• Auch im Falle eines berechtigten Widerrufs kann bei einem Gruppenfoto als milderes Mittel gegenüber der Löschung die Unkenntlichmachung des Gesichts (Verpixelung) in Betracht kommen (vgl. ArbG Frankfurt a.M. v. 20.06.2012 – 7 Ca 1649/12).
#Arbeitsrecht #Datenschutz #Persönlichkeitsrecht #Schadensersatz #Entscheidung #Fachanwälte #Wirtschaftskanzleiblog #WirberatenUnternehmer