Konflikte im wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld werden häufig nicht nur mit Argumenten, sondern auch mit scharfen Worten geführt. Mandanten kritisieren ihre Anwälte, Unternehmer äußern sich über Wettbewerber, ehemalige Geschäftspartner oder Geschäftsführer. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, wann Kritik rechtlich zulässig ist und wann sie die Grenze zur unzulässigen Persönlichkeitsrechtsverletzung oder sogar zur Strafbarkeit überschreitet.
Die rechtliche Beurteilung richtet sich maßgeblich nach der Abgrenzung zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Tatsachenbehauptung sowie nach einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht.
Rechtlicher Ausgangspunkt: Schutz der Meinungsfreiheit und Grenzen
Ausgangspunkt ist Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach hat jeder das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Dieser Schutz gilt auch für scharfe und polemische Kritik.
Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen jedoch insbesondere in:
- den Strafvorschriften der §§ 185 ff. StGB,
- den zivilrechtlichen Vorschriften zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog),
- sowie im Wettbewerbsrecht (§§ 3, 4 UWG).
Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei zu unterscheiden zwischen:
- Werturteilen (Meinungsäußerungen) und
- Tatsachenbehauptungen.
Werturteile sind durch Elemente der Stellungnahme oder Bewertung geprägt und grundsätzlich weitgehend geschützt. Tatsachenbehauptungen hingegen sind dem Beweis zugänglich und können bei Unwahrheit rechtswidrig sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt klargestellt, dass auch scharfe und überzogene Kritik grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622).
Kritik an Anwälten: Was Mandanten sagen dürfen
Mandanten dürfen die berufliche Leistung eines Anwalts grundsätzlich kritisieren. Zulässig sind insbesondere wertende Äußerungen wie etwa:
- „Ich halte die gewählte Strategie für falsch.“
- „Ich habe kein Vertrauen mehr in die anwaltliche Vertretung.“
- „Die Beratung war aus meiner Sicht unzureichend.“
Solche Aussagen stellen regelmäßig zulässige Meinungsäußerungen dar.
Rechtlich problematisch sind hingegen Tatsachenbehauptungen mit strafrechtlichem Gehalt, etwa:
- „Der Anwalt begeht Betrug.“
- „Er hat bewusst falsche Abrechnungen erstellt.“
Solche Aussagen können den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder der Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllen, wenn sie unwahr sind.
Maßgeblich für die rechtliche Einordnung einer Äußerung ist nicht die subjektive Absicht des Äußernden, sondern ihr objektiver Sinngehalt. Entscheidend ist, wie die Äußerung aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsempfängers zu verstehen ist. Fernliegende oder rein theoretische Deutungen bleiben außer Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20; GRUR-RS 2021, 44392).
Kritik an Unternehmern und Geschäftsführern
Auch Unternehmer und Geschäftsführer müssen Kritik grundsätzlich hinnehmen, insbesondere im Rahmen wirtschaftlicher Auseinandersetzungen.
Zulässig sind beispielsweise Meinungsäußerungen wie:
- „Ich halte die Unternehmensführung für schlecht.“
- „Das Geschäftsmodell überzeugt mich nicht.“
Unzulässig können hingegen unwahre Tatsachenbehauptungen sein, etwa:
- „Der Geschäftsführer hat Investoren bewusst getäuscht.“
- „Das Unternehmen arbeitet betrügerisch.“
Solche Aussagen können zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855).
Besonderheiten bei Äußerungen im geschäftlichen Wettbewerb
Im geschäftlichen Wettbewerb können zusätzlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen.
Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber herabsetzt oder verunglimpft. Voraussetzung ist insbesondere:
- eine geschäftliche Handlung,
- ein Wettbewerbsverhältnis,
- sowie eine objektiv herabsetzende oder unwahre Aussage.
Unzulässig können etwa unbelegte negative Tatsachenbehauptungen über Mitbewerber sein, insbesondere wenn sie geeignet sind, deren geschäftlichen Ruf zu beeinträchtigen.
Zivilrechtliche Ansprüche bei rechtswidrigen Äußerungen
Betroffene können sich gegen unzulässige Äußerungen insbesondere mit folgenden Ansprüchen wehren:
Unterlassungsanspruch
Dieser ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ziel ist die Unterbindung weiterer gleichartiger Äußerungen.
Schadensersatzanspruch
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn durch die rechtswidrige Äußerung ein messbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
Geldentschädigung
In schweren Fällen kann eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht kommen.
Strafrechtliche Konsequenzen
Rechtswidrige ehrverletzende Äußerungen können strafbar sein, insbesondere als:
- Beleidigung (§ 185 StGB),
- üble Nachrede (§ 186 StGB),
- Verleumdung (§ 187 StGB).
Die Strafbarkeit setzt regelmäßig einen Strafantrag des Betroffenen voraus (§ 194 StGB).
Besonders schwer wiegt die öffentliche Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen, etwa über soziale Medien oder Presseveröffentlichungen.
Abgrenzung zur unzulässigen Schmähkritik
Nicht mehr vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind Äußerungen, bei denen nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern ausschließlich die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die sogenannte Schmähkritik.
Nach der Rechtsprechung müssen sich Unternehmen kritische Meinungsäußerungen über ihre Produkte und ihr Geschäftsgebaren bis an die Grenze der Schmähkritik grundsätzlich gefallen lassen. Ein Werturteil ist als Schmähkritik rechtswidrig, wenn es nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, sondern auf die Herabsetzung des Unternehmens zielt (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18 ff.).
Bedeutung des Kontextes
Die rechtliche Bewertung hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. Maßgeblich sind insbesondere:
- Wortlaut der Äußerung,
- Kontext und Anlass,
- betroffener Personenkreis,
- sowie die Frage, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt.
Auch Äußerungen in gerichtlichen Verfahren unterliegen einer besonderen Bewertung, da Parteien ihre Rechte effektiv wahrnehmen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2007 – VI ZR 14/07, NJW 2008, 996).
Fazit
Kritik an Anwälten, Unternehmern oder Geschäftsführern ist rechtlich grundsätzlich zulässig, auch wenn sie scharf formuliert ist. Grenzen bestehen jedoch bei unwahren Tatsachenbehauptungen und schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Wer Kritik äußert, sollte darauf achten, zwischen subjektiver Bewertung und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden. Betroffene rechtswidriger Äußerungen können sich sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich zur Wehr setzen.
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist sowohl für Äußernde als auch für Betroffene empfehlenswert, um rechtliche Risiken zu vermeiden oder Ansprüche wirksam durchzusetzen.

