Haftungsgründe für die fremde Links gemäß des neuen Urteils des BGH

Neue Antwort des BGH auf die FRAGE ALLER FRAGEN: Wann hafte ich für fremde Links und wie schütze ich mich?

von Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann

Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Juni, das jetzt veröffentlicht wurde, sorgt für Aufregung. Nach Auffassung des Gerichts haftet derjenige, der einen Link auf einen rechtswidrigen Inhalt setzt, zunächst erstmal nicht. Macht er sich aber den Inhalt zu eigen oder reagiert er nicht sofort auf Hinweise über rechtsverletzende Inhalte auf der verlinkten Seite, haftet er persönlich (BGH vom 18.6.2015, Az. I ZR 74/14).

ES BEGANN MIT EINEM UNLIEBSAMEN LINK

Ein Wettbewerbsverband sah die Aussagen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung einer bestimmten Form der Implantat-Akupunktur auf der Website eines Vereins, welcher sich mit dieser Behandlungsmethode befasst, als wettbewerbswidrig an. Er mahnte dabei einen Facharzt ab, der sich ebenfalls mit Implantat-Akupunktur beschäftigte und auf seiner Website für „weitere Informationen auch über die Studienlage“ einen Link zur Startseite des „Forschungsverband“ integriert hatte. Der Arzt sei für die Wettbewerbsverstöße auf der Seite des Vereins verantwortlich, schließlich habe er dorthin verlinkt.

BGH: GRUNDSÄTZLICH KEINE HAFTUNG FÜR DAS SETZEN VON HYPERLINKS

Nachdem der Arzt auf die Abmahnung hin den Link zwar entfernte, aber keine Unterlassungserklärung abgab, klagte der Verband und verlor nun vor dem Bundesgerichtshof.

Für den BGH begründet die Linksetzung als solche noch keine Haftung für die verlinkten Inhalte. Aus der bloßen Linksetzung ergeben sich grundsätzlich auch keine Prüfpflichten. Denn andernfalls würde „die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im Internet ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien weitgehend eingeschränkt“.

ACHTUNG: PFLICHT ZUR ENTFERNUNG VON LINKS BEI KENNTIS UND ZU-EIGEN-MACHEN DER RECHTSWIDRIGKEIT

Auch wenn der BGH eine Haftung für die Linksetzung als solche ablehnt, heißt das nicht, dass der Linksetzer für von ihm gesetzte Links nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

In folgenden Fällen kommt nämlich eine Haftung des Linksetzers in Betracht:

  1. wenn der Link Teil einer Sammlung von erkennbar rechtswidrigen Inhalten (z.B. rassistisch oder beleidigend) ist;
  2. beim Setzen von Deeplinks, wenn also nicht auf die Startseite, sondern direkt die wettbewerbswidrige Unterseite verlinkt wird, wobei nicht jeder Deeplink oder Framing unzulässig sein muss, vgl. BGH v. 9. Juli 2015 – I ZR 46/12 – Die Realität II;
  3. bei jedem Zu-Eigen-Machen des rechtswidrigen Inhalts des verlinkten Internetangebotes ist sowie
  4. wenn die verlinkten rechtswidrigen Inhalte wie eine Ergänzung des eigenen Angebotes wirken.

All das war hier aber nicht der Fall. Der Arzt verlinkte lediglich auf weiterführende Informationen ohne für deren Richtigkeit einstehen zu wollen.

BGH: IN AUSNAHMEFÄLLEN KANN EINE PFLICHT ZUR PRÜFUNG DES LINKS BESTEHEN

Allerding sieht auch der BGH vor, dass von einem Hyperlink die Gefahr der Verbreitung rechtswidriger Inhalte auf der Drittseite ausgeht. Auch wenn kein Zu-Eigen-Machen des fremden Inhaltes im Einzelfall vorliegt, kann sich eine Rechtspflicht zur Prüfung der fremden Seite ergeben.

Eine solche Prüfpflicht besteht immer dann, wenn der Verlinkende etwa im Wege einer Abmahnung auf einen rechtswidrigen Inhalt hingewiesen wird. Dann ist ihm im Regelfall auch zumutbar, zu prüfen, ob die verlinkten Inhalte tatsächlich rechtswidrig sind. Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, muss daher bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Seite prüfen und den Link gegebenenfalls entfernen.

Weil der Arzt den Link im Anschluss an die Abmahnung sofort entfernt hat, war er nach Auffassung des BGH nicht für die Inhalte der Zielseite verantwortlich.

WAS SIND DIE WICHTIGSTEN LEHREN DES BGH-HYPERLINK-URTEILS?

  • Wer als Unternehmer einen Link setzt, muss grundsätzlich die Vorgaben des Lauterkeitsrechts (UWG) beachten und kann sich in der Regel nicht alleine auf sein Recht zur Meinungsfreiheit berufen
  • Wer lediglich einen Link setzt, muss dennoch nicht fürchten, für die verlinkten Inhalte geradestehen zu müssen. Das gilt auch für Unternehmer und grundsätzlich auch für gewerbliche Links (der Link selber muss aber in diesen Fällen als Werbung gekennzeichnet sein)
  • Wer einen Hyperlink auf fremde Inhalte setzt und dies so gestaltet, dass es für den Nutzer so aussieht als mache der Verlinker sich den verlinkten Inhalt zu eigen, haftet für den verlinkten Inhalt wie für eigene Informationen.
  • In besonders gravierenden Fällen (z.B. Verlinkung auf eine Seite, auf der der IOS-Quellcodes offengelegt ist, sich nationalsozialistische Propaganda befindet oder auf illegale Filmportale) haftet der Linksetzer dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
  • Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte im Übrigen grundsätzlich erst, wenn er es unterlässt, den Link zügig (i.d.R. 2-5 Werktage) nach Kenntniserlangung zu beseitigen.
  • Wer darauf hingewiesen wird, dass sein Hyperlink auf Inhalte mit Rechtsverletzungen verweist, hat umgehend zu prüfen, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

Der Autor ist Rechtsanwalt, Partner der Kanzlei LFR Wirtschaftsanwälte, u.a. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und beschäftigt sich seit über 15 Jahren mit dem Onlinemarketingrecht.

 

BGH v. 18.06.2015 – Az.: I ZR 74/14 im Internet unter: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=73259&pos=0&anz=1