Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag:

Für Gesellschafter einer GbR, OHG, KG, und PartG gilt der neue § 728a BGB.er ausgeschiedene Gesellschafter hat der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. Zu beachten sind auch die Regelungen zu Drittgläubigeransprüchen, zur Durchsetzungssperre und zu Sozialansprüchen. 

Brandneu ist die ausführliche Kommentierung von  § 728a BGB von LFR Gründungspartner Dr. Marc Laukemann und Elisa Roggendorff, lin den Dr. von Göler Gesetzeskommentaren:

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-16/Untertitel-2/Kapitel-4/Haftung-des-ausgeschiedenen-Gesellschafters-fuer-Fehlbetrag

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