Nicht jede Form umweltbezogener Werbung und Marketingaussagen ist unzulässig.
Verboten sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) jedoch irreführende Werbeaussagen, d.h. solche, bei denen das Verständnis der Aussage nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Um wettbewerbsrechtlich zulässig zu sein, müssen sogenannte Green Claims vor allem konkret und wahr sein.
Besonders problematisch sind Schlagworte wie klimaneutral, nachhaltig oder umweltfreundlich, da sie vom Werbeadressaten interpretiert werden müssen und so leicht eine Fehlvorstellung über den Aussagegehalt erzeugt werden kann.
Bei verbleibenden Unklarheiten empfehlen sich erläuternde Beschreibungen auf dem Produkt oder durch weiterführende Links auf die Website. Diese Informationen werden in der Regel durch ein Sternchen (*) oder eine Fußnote mit dem Green Claim verknüpft.
Der verlinkte Beitrag geht der vorgelagerten Frage nach, wie Green Claims von Unternehmen auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden können.
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