GmbH-Geschäftsführer haftet persönlich für verspätete Abgabe und falsche Steuererklärungen

Die fehlende Rechtskenntnis oder persönliche Unzulänglichkeiten schützen nicht vor der persönlichen Inanspruchnahme durch die Finanzämter.

Vielmehr gilt:

Werden die Steuererklärungen einer GmbH

  1. nicht vollständig, richtig und rechtzeitig abgeben oder
  2. unzutreffende Steuererklärungen nicht unverzüglich berichtigt (§ 153 AO),

haftet der Geschäftsführer gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG für die Steuern der GmbH, falls diese sie nicht tragen kann. Denn als Geschäftsführer hat er sicherzustellen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO).

BFH-Beschluss.15. 11. 2022 – VII R 23/19 im Internet unter:

https://www.otto-schmidt.de/…/geschaftsfuhrerhaftung…

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