Um die Folgewirkungen des Ukrainekrieges für Steuerpflichtige abzumildern hat das Bundesfinanzministerium (BMF) beschlossen, den Finanzämtern mehr Spielraum für steuerliche Billigkeitsmaßnahmen einzuräumen.
Das geht aus einem Schreiben des BFM hervor. So sollen bei Bedarf fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden. Auch ein Verzicht auf Stundungszinsen kommt in Betracht.
Die Gewährung dieser Maßnahmen steht unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Steuerpflichtige ist bisher seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, pünktlich nachgekommen.
- Der Steuerpflichtige hat in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zulasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
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