Dieses Risiko besteht zumindest nach Auffassung des OLG Düsseldorf dann, wenn ein Anwalt beide Eheleute zu einer beabsichtigten Scheidungsfolgenvereinbarung berät, die erkennbar einen Beteiligten benachteiligt (hier Empfehlung eines Unterhaltsverzichtes).
Die Rechtsfolgen sind dramatisch: Der Anwaltsvertrag ist nichtig. Es droht ein Kammerverfahren wegen Berufsrechtsverstoß und sogar die strafrechtliche Verfolgung wegen Parteiverrrat (§ 356 StGB).
Vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 14.2.2023 – 24 U 125/21 = BeckRS 2023, BECKRS Jahr 1922
#Vermögensnachfolge #FamilienrechtfürUnternehmer #WirberatenUnternehmer #OLGDüsseldorf #Anwalt #Scheidungsfolgenvereinbarung #Anwaltsvertrag #Berufsrechtsverstoß #Parteiverrrat