Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 verjähren wieder zahlreiche Ansprüche. Entsprechend ist der bevorstehende Jahreswechsel nicht nur in persönlicher Hinsicht ein besonderer Tag, sondern auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verjährungsfristen ein wichtiges Datum.
Um zu verhindern, dass Ansprüche verjähren oder verloren gehen, sind folgenden wesentlichen Punkte vor dem Jahreswechsel zu klären:
- I. Wann beginnt die Verjährungsfrist für meinen Anspruch?
- II. Welcher Verjährungsfrist unterliegt mein Anspruch?
- III. Wie kann ich eine bereits laufende Verjährungsfrist unterbrechen?
- IV. Übersicht: diese Ansprüche müssen Sie vor Jahreswechsel prüfen!
- V. Extra: welche gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelten für mich als Kaufmann?
Der Verjährung unterliegen Ansprüche. Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 BGB). So hat etwa der Verkäufer einer Sache einen Anspruch gegen den Käufer auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Der Anspruch besteht, bis die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Ist dies der Fall, kann sich der Käufer auf die Verjährung berufen und der Verkäufer kann den Anspruch nicht mehr durchsetzen.
Um sich Ihre Ansprüche zu sichern, sollten Sie sich daher folgende Fragen stellen:
I. Wann beginnt die Verjährungsfrist für meinen Anspruch?
Das Gesetz bestimmt mit § 195 BGB, dass Ansprüche regelmäßig binnen drei Jahren verjähren. Das bedeutet, dass Ansprüche, die im Jahr 2018 entstanden sind, mit Ende des 31.12.2021 verjähren.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres,
- in dem der Anspruch entstanden ist und
- der Anspruchsinhaber davon wusste oder dies zumindest hätte wissen sollen.
Ist Ihnen im Jahr 2018 ein Anspruch entstanden und kennen Sie den Anspruchsgegner, müssen Sie Ihren Anspruch bis zum 31.12.2021 geltend gemacht haben, da ansonsten Verjährung eingetreten ist und der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.
Sie sollten daher alle Forderungen des Jahres 2018 hinsichtlich deren Erfüllung prüfen.
Forderungen aus dem Jahre 2017 oder früher könnten bereits jetzt verjährt sein.
Ältere Forderungen können aber teilweise noch geltend gemacht werden, wenn Sie von dem Anspruch oder dem Schuldner erst später Kenntnis erlangt haben.
Sollten diesbezüglich Zweifel bestehen, können Sie sich gerne an uns für eine entsprechende Überprüfung wenden.
II. Welcher Verjährungsfrist unterliegt mein Anspruch?
Mit der Frage nach dem Verjährungsbeginn geht zwangsläufig die Frage einher, wann der Anspruch verjährt ist. Die bereits angesprochene regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ist nämlich nicht die einzige Frist, welche das Gesetz vorsieht.
Welche Verjährungsfrist für den konkreten Anspruch gilt, zeigt folgende Übersicht:
- Bestätigte Forderungen
Für Forderungen, die durch ein gerichtliches Urteil, einen gerichtlichen Vergleich oder ähnliches bestätigt wurden, gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Insoweit ist also der Jahreswechsel nur bedingt von Bedeutung. Hier ist es aber auch wichtig, sich die Zinsen aus titulierten Urteilen alle drei Jahre festsetzen zu lassen, andernfalls verjähren diese.
- Gewährleistungsansprüche
Diese haben unterschiedliche Laufzeiten und einen teilweise abweichenden Verjährungsbeginn. Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung verjähren teils nach einem, zwei, teils nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt jedoch in der Regel mit Übergabe der Sache. Jedoch gibt es auch hier Fälle, in denen die Verjährung nach Ziffer 1 gilt. Sie sollten also auch insoweit alle Forderungen des Jahres 2018 prüfen.
- Falschberatungsansprüchen
Für sie gilt ebenfalls die Regelung nach Ziffer 1. Es gibt jedoch eine Höchstfrist von 10 Jahren, wenn Sie von der Falschberatung erst später erfahren haben.
- Ansprüche im Mietrecht, Reiserecht, Handelsvertreterrecht und Gesellschaftsrecht
Besondere Verjährungsfristen und Ausschlussfristen gibt es außerdem insbesondere im Mietrecht, Reiserecht, Handelsvertreterrecht und Gesellschaftsrecht. Hier gelten oftmals besonders kurze Fristen von teilweise nur wenigen Monaten.
Darüber hinaus werden in Verträgen oftmals sogenannte Ausschlussfristen vereinbart. Dabei handelt es sich um Fristen, nach deren Ablauf Ansprüche, aber auch Rechte (auch Gestaltungsrechte) erlöschen bzw. untergehen, auch wenn der Anspruch entstanden ist. Solche Fristen finden sich vor allem im
- Arbeitsrecht (vertragliche und tarifliche)
- Gesellschaftsrecht (insbesondere in Geschäftsführeranstellungsverträgen) und
- Handelsvertreterrecht.
III. Wie kann ich eine bereits laufende Verjährungsfrist unterbrechen?
Haben Sie festgestellt, dass die Frist für einen bestehenden Anspruch zum 31.12.2021 abläuft, müssen Sie aktiv werden, um die Verjährung des Anspruchs zu verhindern.
Sie können einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eine Zahlungsklage einreichen. Wird der gerichtliche Mahnbescheid oder die Zahlungsklage noch innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt, geht der Zahlungsanspruch nicht verloren und Sie sichern sich Ihre Forderungen.
Hingegen unterbricht das Versenden einer einfachen außergerichtlichen Mahnung, also eine private Zahlungsaufforderung, die zum Jahresende eintretende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keinesfalls eine wirksame Unterbrechung der laufenden Verjährung.
IV. Übersicht: Diese Ansprüche müssen Sie vor Jahreswechsel prüfen!
Insbesondere für folgende Ansprüche empfehlen wir Ihnen dringend eine Überprüfung hinsichtlich einer möglichen Verjährung:
- Arbeitslohnansprüche, insbesondere auch Boni- und Überstundenansprüche (sofern keine tariflichen oder einzelvertraglichen – kürzeren – Ausschlussfristen gelten)
- Auslagenerstattung (z.B. Fahrt- und Reisekosten aus vorverauslagten Kosten für den Arbeitgeber oder die Gesellschaft)
- Anspruch auf Belohnung aus einer Auslobung (z.B. Finderlohn, Ausschreibungen und ähnliches)
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, insbesondere fehlerhafter Überweisungen
- Ansprüche aus Bürgschaften und Kreditsicherheiten
- Freistellungs- und Erstattungsansprüche sowie sonstige Ausgleichsansprüche im Gesamtschuldverhältnis (z.B. bei Rückgriff des in Anspruch genommenen Gesellschafters gegen die übrigen haftenden Gesellschafter oder aus einer Bürgschaft, z.B. auch gegen die private Krankenversicherung wegen vorverauslagten Ausgaben etc.)
- Honorare und Auslagen der Ärzte, Physiotherapeuten, Apotheker, Architekten etc. Ansprüche aus Kaufvertrag (außer Gewährleistungsansprüchen), insbesondere der Kaufpreis des Verkäufers
- Mängelansprüche wegen arglistigen Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch den Verkäufer, arglistiges Verschweigen eines Mangels am Werk durch den Hersteller
- Zahlungsansprüche aus Miet- und Pachtverträgen(z. B. Miet- und Pachtzinsen einschließlich der Nebenkosten) Rückzahlungsansprüche des Mieters nach Vertragsende (Kaution)
- Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Widerruf sowie Erstattung der Kosten einer Abmahnung oder deren Abwehr im Zusammenhang mit Verletzung von Patent-, Marken- und Urheberrechten
- Rückstände aus wiederkehrenden Leistungen wie Leib- und Schadensersatzrenten
- Schadensersatz
- gegen Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten wegen Beratungsfehlern
- gegen Banken, Vermögensberater, Makler, Vermittler wegen überteuerter Kapitalanlagen (Schrottimmobilien, Schiffsfonds, Kapitalbeteiligungen)
- gegen Gesellschafter
- aus Verkehrsunfällen gegen den Unfallverursacher, insbesondere auch Schmerzensgeld
- Werklohn des Handwerkers
- Vereinsbeiträge
- Zinsen B. aus Darlehen oder wegen verspäteter Rückzahlung
V. Extra: welche gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelten für mich als Kaufmann?
Der Jahreswechsel lädt dazu ein, aufzuräumen und abzulegen. Jeder Kaufmann hat dabei handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten. Welche Fristen in 2021 für Unternehmer gelten, hat die IHK-München in ihrem anliegenden Merkblatt veröffentlicht unter:
Bitte beachten Sie, dass die tatsächliche Verjährungsfrist immer im konkreten Einzelfall sehr sorgfältig und individuell geprüft werden muss.
Gerne stehen wir Ihnen bei der Prüfung Ihrer Ansprüche zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass unsere Kanzlei zwischen den Feiertagen nur in eingeschränkter Teamgröße besetzt ist.
Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig an uns (+49 89 29 19 60 60 oder E-Mail kanzlei@lfr-law.de). Gerne klären wir mit Ihnen in einem ersten kostenlosen Erstgespräch (5-10 Minuten), ob Handlungsbedarf besteht.
Ihr LFR-Wirtschaftsanwälte-Team