Eine Gesetzesänderung zum 23. Dezember 2020 verlangt künftig die gleichmäßige Verteilung der Maklerkosten auf beide Parteien. Danach zahlen Käufer und Verkäufer jeweils die Hälfte der anfallenden Maklercourtage.
In der Praxis gilt zukünftig folgendes:
- Die Partei, die den Makler beauftragt hat, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerprovision.
- Nach der neuen Regelung kann der Käufer erst dann aufgefordert werden, seinen Anteil der Provision zu zahlen, nachdem der Verkäufer nachweislich seinen Anteil gezahlt hat.
- Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
LFR Wirtschaftsanwälte – Hinweis:
Das neue Gesetz gilt nur für den Kauf bzw. Verkauf von Wohnungen, Doppelhaushälften und Einfamilienhäusern.
Die Regelung greift nicht für Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser. Auch baureife Grundstücke fallen nicht darunter, da zum Zeitpunkt des Kaufvertrags nicht klar ist, ob dort ein Einfamilienhaus oder eine Gewerbeimmobilie errichtet wird.
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