OLG Hamm urteilt: Geschäftsführer sind keine offenen Bücher für D&O-Versicherungen!

Als Geschäftsführer einer GmbH stehen Sie gerade in Krisenzeiten oft vor komplexen Herausforderungen. Eine davon könnte die Auseinandersetzung mit Ihrer D&O-Versicherung im FAlle der Haftungsinanspruchnahme wegen angeblicher Pflcihtverletzungen durch die GEsellshcaft. Sein. Wir schwierig es ist, Versicherungsschutz zu bekommen zeigt ein kürzlich ergangenes Urteil des OLG Hamm. Lassen Sie uns einen Blick auf dieses Urteil werfen und herausfinden, was es für Sie als versicherter Geschäftsführer bedeutet

Sachverhalt: Der klagende Geschäftsführer einer GmbH war in einem Steuerstrafverfahren beschuldigt und hatte eine D&O-Versicherung, die auch Verteidigungskosten in Strafverfahren abdeckt. Die Versicherung verweigerte die Zahlung der Verteidigungskosten mit der Begründung, dass der Geschäftsführer sich nicht gegenüber der Versicherung eingelassen habe.

Entscheidung: Das OLG Hamm bestätigte das Urteil des LG Paderborn, das der Klage des Geschäftsführers stattgegeben hatte. Die Versicherung war zur vorläufigen Deckung der Verteidigungskosten verpflichtet, da der Geschäftsführer die wissentliche Pflichtverletzung bestritten hatte. Er war nicht verpflichtet, sich gegenüber der Versicherung zur Tat zu äußern oder ihr Einsicht in die Strafakte zu gewähren.

Begründung: Das OLG Hamm stützte sich auf den Wortlaut der Versicherungsbedingungen, die Grenzen des Leistungszwecks der Versicherung sowie die Billigkeit bzw. Zumutbarkeit der Erfüllung von Unterrichtungsobliegenheiten. Der Versicherungsgeber war nicht befugt, die versicherte Person selbst zu den Anklagevorwürfen zu vernehmen oder die Verfahrensführung zu beeinflussen. Der Versicherungsnehmer hatte kein eigenes Einsichtsrecht in die Strafakte und durfte diese auch nicht an die Versicherung herausgeben.

Praxishinweis: Das Urteil zeigt, dass die vorläufige Deckung von Verteidigungskosten in Strafverfahren nicht davon abhängt, dass der Geschäftsführer umfassende Angaben zur Tat macht. Die Versicherung ist im Nachhinein auf die Rückforderung der aufgewendeten Kosten zu verweisen, sollte gerichtlich festgestellt werden, dass der Geschäftsführer seine Pflichten wissentlich verletzt hat.

Das Urteil ist kein Freibrief für Versicherung im Konflikt mit Ihrer Versicherung. Nach den D&O-Vericherungsbedingungen müssen Geschäftsführer alle Informationen zur Verfügung stellen, die zur Abwehr des Schadensfalls benötigt werden. Die fehlende Mitwirkung kann daher den Versicherungsschutz kosten. Das Urteil ist dennoch wichtig, weil es den weiten Ausforschungsverlangen der Versicherer Grenzen setzt.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 13.7.2023 – 20 U 64/22

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