Der EuGH hat heute seine Rechtsprechung zu den Mehrwertsteuer-Sonderregelungen für Reisebüros neu formuliert und damit den modernen Entwicklungen des Internetvertriebes von Reiseleistungen Rechnung getragen.
Das Gericht weist die von Bundesfinanzhof zuvor geäußerten Zweifel zurück und erklärt, dass bereits die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt.
Nach Auffassung des EuGH ist eine gleichzeitige Anwendung der Margenbesteuerung und des ermäßigten Steuersatzes für Reisebüros nicht möglich.
Der Kläger wurde im Ausgangsverfahren von unserem Partner Dr. Marc Laukemann vertreten.