Unser Partner Dr. Marc Laukemann, renommierter Experte für Handels- und Gesellschaftsrecht, beleuchtet ein aktuelles Gerichtsurteil, das wichtige Fragen zur Managerhaftung bei Unfällen durch unzulässige Planänderungen aufwirft.
In diesem Fall wurde ein Geschäftsführer, der an einer unfallverursachenden Handlung in seinem Betrieb nicht beteiligt war, von der betrieblichen Unfallversicherung in Haftung genommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil jedoch auf und betonte, dass seine Mitarbeiter vor Ort den Plan eigenmächtig und ohne Wissen des Geschäftsführers gehandelt hätten.
Entscheidend für die Haftung sei, so Dr. Laukemann, ob der Geschäftsführer von dem Alternativplan, die Förderelemente mit Handhubwagen zu transportieren, Kenntnis hatte. Die Beteiligung des Geschäftsführers beschränkte sich auf den ursprünglichen Plan, die Geräte mit einem Gabelstapler zu transportieren. Erst nachdem der ursprüngliche Plan gescheitert war, beschlossen die Arbeitnehmer, Handhubwagen zu verwenden.
Der BGH stellte fest, dass die Vorinstanz den wesentlichen Beitrag des Betriebsleiters nicht berücksichtigt und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hatte. Der Fall wurde daher zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Die Entscheidung wirft wichtige Fragen zum Umfang der Haftung des Geschäftsführers bei Unfällen auf, die auf nicht genehmigte Planänderungen zurückzuführen sind. Hätte der Geschäftsführer eingreifen und die Umsetzung des Alternativplans verhindern müssen? Die Entscheidung des BGH legt nahe, dass die Haftung von der Kenntnis des Geschäftsführers und seiner Beteiligung an der Planänderung abhängen sollte.
Das vollständige Urteil können Sie nachlesen unter:
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