Informationspflicht für Onlinehändler

Neue Informationspflicht für Onlinehändler seit 9. Januar 2016

Nach der Online Dispute Resolution Regulation Verordnung (kurz ODR-Verordnung) treffen in der Union niedergelassenen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen sowie alle in der Union niedergelassenen Online-Marktplätze neue Informationspflichten. Seit dem 9. Januar 2016 haben diese auf die von der Europäischen Kommission eingerichtete Online-Plattform zur alternativen Streitbeilegung (kurz OS-Plattform) mittels Linkeinbindung hinzuweisen. Grundsätzlich bietet es sich dabei an den Link https://ec.europa.eu/consumers/odr im Impressum mit einem entsprechenden Hinweistext zu verorten. Andere Möglichkeiten sind jedoch auch denkbar, solange gewährleistet ist, dass der Link für den Verbraucher leicht zugänglich ist.

 

Die OS-Plattform soll zwischen Verbrauchern und Online-Händlern eine alternative Streitbeilegung ermöglichen. Ziel ist es einfache, effiziente, schnell und außergerichtliche Lösungen für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Onlinehändlern anzubieten. Dem Nutzer soll nach Eingabe seines Sachverhaltes mittels einer Eingabemaske zeitnah ein Schlichtungsstelle präsentiert werden. Den notwendigen Link hat die EU-Kommission inzwischen bereit gestellt. Die Plattform ist grundsätzlich unterhttps://ec.europa.eu/consumers/odr erreichbar. Bei Aufruf der Seite wird der Nutzer jedoch zur Zeit darauf hingewiesen, dass die OS-Plattform erst am 15. Februar 2016 in Betrieb genommen wird. Gleichwohl gilt die Verpflichtung den Link auf der Website einzubauen bereits ab dem 9. Januar 2016. Das Unterlassen der Einbindung kann zu Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden und Wettbewerbern führen.

 

Zusätzliche Pflichten entstehen darüber hinaus nach der Verordnung für die Unternehmer, wenn sie sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere alternative Schlichtungsstellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen. Die Informationspflicht ist dann nicht mit einem Hinweis und dem  verweisenden Link auf die OS-Plattform erfüllt, sondern der Verbraucher ist konkret über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit zu informieren, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, ggfs. sogar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Im Übrigen haben Onlinehändler voraussichtlich spätestens im Frühjahr 2017 weitere Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zu erfüllen. Das VSBG gilt unabhängig von der jetzigen ODR-Verordnung, hat aber dieselbe Stoßrichtung, nämlich unter anderem die Stärkung der alternativen Streitbeilegung. Auch hierüber werden wir Sie informieren.

 

von Sebastian Horlemann

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