Das Oberlandesgericht Hamm eine für die Gesellschaftsrechtspraxis wichtige Rechtsfrage entschieden:
Verweigert eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter Auskunft zu geben, kann dieser seine Beteiligung aus wichtigem Grund kündigen. Ob zuvor eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, ist eine Frage des Einzelfalls.
Auch wenn die Entscheidung nur zur stillen Gesellschaft ergangen ist, dürften die Rechtsprechungsgrundsätze bei allen Gesellschaftsformen übertragbar sein.
Voraussetzung ist aber, dass das je nach Gesellschaftsform unterschiedlich gesetzlich ausgestaltete Informationsrecht verletzt wurde.
OLG Hamm, Urteil vom 1.2.2023 – 8 U 29/22 (LG Dortmund), BeckRS 2023, 4343
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Gesellschafterstreit: Gesellschafter, denen keine Auskunft erteilt wird, können fristlos kündigen
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