„Einen Gesellschafter loszuwerden ist wie eine Ehe ohne Scheidungsrecht.“
Viele Mandanten glauben an eine einfache Lösung: „Dann schließen wir ihn halt aus.“ Doch das Gesellschaftsrecht kennt keine simple Exit-Taste. Wer einen Gesellschafter entfernen will, hat drei Optionen – alle mit Fallstricken.
1. Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss
Dieser Weg ist in der GbR gesetzlich vorgesehen (§ 727 BGB), bei OHG, KG und GmbH dagegen nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag eine ausdrückliche Ausschlussklausel enthält. Ohne Satzungsermächtigung bleibt nur der Klageweg.
Was viele nicht wissen:
Der Beschluss reicht nicht allein. Der Anteil muss verwertet werden – bei der GmbH durch Zwangseinziehung (§ 34 Abs. 2 GmbHG) oder Zwangsabtretung. Der BGH hat in einem zentralen Leitsatz entschieden: Der Verwertungsbeschluss umfasst automatisch auch den Ausschluss selbst (Beschluss vom 8. 12. 2008 – II ZR 263/07, NZG 2009, 221).
Taktischer Stolperstein:
Wird die Abfindung nicht gezahlt oder ist keine verwertbare Klausel vorhanden, droht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens – siehe BGH, Urt. v. 24. 1. 2012 − II ZR 109/11, NZG 2012, 259.
Beispielhafte Fehler:
- Einladung zur Gesellschafterversammlung nicht formgerecht (§ 51 GmbHG)
- Tagesordnung zu vage („Ausschluss XY“ reicht nicht – genaue Formulierung erforderlich)
- Kein Stimmrechtsverbot für den Betroffenen beachtet (§ 47 Abs. 4 GmbHG)
- Einziehung trotz nicht eingezahlter Einlage (§ 19 GmbHG → Nichtigkeit)
Praxistipp:
Wer auf diesem Weg geht, muss vorab mit chirurgischer Präzision den Gesellschaftsvertrag analysieren. In meinem Beitrag „FAQs zur Gesellschafterversammlung und Versammlungsleitung“ (https://www.anwalt.de/rechtstipps/gesellschafterstreit-faqs-zur-wahl-und-verhinderung-eines-versammlungsleiters-in-gesellschafterversammlungen-einer-gmbh-229068.html) erläutere ich, worauf bei Einberufung und Beschlussfassung zu achten ist – insbesondere bei Zwangsmaßnahmen.
2. Ausschluss durch Klage – der Königsweg mit Minenfeld
Wenn keine Satzungsklausel besteht, bleibt nur die Ausschlussklage – gesetzlich normiert in § 134 HGB für OHG, KG und PartG, bei der GmbH durch richterliche Rechtsfortbildung anerkannt (BGH Versäumnisurteil vom 11.7.2023 – II ZR 116/21, NJW 2023, 3164). Die Klage ist eine Gestaltungsklage, d.h. das Urteil ersetzt den Gesellschafterbeschluss.
Zentrale Voraussetzung:
Ein „wichtiger Grund“, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Betroffenen unzumutbar macht – z. B. grobe Pflichtverletzung, Vertrauensbruch, Existenzgefährdung. Verschulden ist nicht zwingend erforderlich (BGH NJW 1953, 780), wohl aber eine klare Ursachenzuordnung.
Klagetechnik:
Der Klageantrag muss gleichzeitig auf Ausschluss und Anteilsverwertung gerichtet sein (BGH, a.a.O. NJW 2023, 3164). Die GmbH wird dabei durch ihren Geschäftsführer vertreten – es sei denn, dieser ist selbst betroffen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Wichtig:
Die Abfindung muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus „ungebundenem Vermögen“ zahlbar sein (§ 30 GmbHG analog). Sonst ist die Klage unbegründet – selbst wenn alle inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen.
Strategischer Hebel:
Durch die Klageerhebung wird ein starker Kommunikations- und Verhandlungsdruck aufgebaut – insbesondere, wenn in paralleler Mediation oder Verhandlung „soft exits“ in Aussicht gestellt werden.
3. Vertragliche Ausschluss- oder Erwerbsrechte (Call-Option, Leaver, Shoot-out)
Die eleganteste Variante – wenn gut gemacht. Statt auf gesetzliche Ausschlussinstrumente zu setzen, bauen Profis von Anfang an vertragliche Erwerbsmechanismen ein: Vesting, Call-Optionen, Leaver-Klauseln oder Russian-Roulette-Klauseln.
Zulässig sind insbesondere:
- Rückerwerbsrechte bei Mitarbeiterbeteiligungen (BGH, Urteil vom 19. 9. 2005 – II ZR 173/04, NJW 2005, 3641)
- Shoot-out-Klauseln bei gleichstarken Gesellschaftern, wenn keine strukturelle Überlegenheit vorliegt (OLG Nürnberg, 20.12.2013 – 12 U 49/13, GmbHR 2014, 310)
- Probezeitklauseln bei Freiberuflersozietäten (BGH, Urteil vom 19-09-1988 – II ZR 329/87, NJW 1989, 834)
Unzulässig ist dagegen:
- Die klassische „Hinauskündigungsklausel“ ohne sachlichen Grund – sie ist sittenwidrig (§ 138 BGB), weil sie als Damoklesschwert missbraucht werden kann (BGH, Urteil vom 7. 5. 2007 – II ZR 281/05, NZG 2007, 583).
Faustregel:
Was wie eine Kündigung auf Verdacht aussieht, ist unzulässig. Was wie ein Rückerwerb bei klar definiertem Anlass gestaltet ist, kann wirksam sein.
Hinweis:
Viele der in Start-ups beliebten Leaver-Klauseln scheitern an fehlender Befristung oder unklaren Bedingungen. In meinem Beitrag „So schützen sich Start-ups vor unfairen Investoren Dealsl“ zeige ich, worauf VC-Investoren und Gründer achten sollten.
Fazit dieses Abschnitts:
Wer ausschließen will, braucht mehr als einen Grund – er braucht eine Strategie.
Der rechtliche Mechanismus ist nur die Hülle. Entscheidend ist, wie glaubwürdig, rechtssicher und wirtschaftlich belastbar der Ausschluss aufgesetzt wird.
In der nächsten Etappe geht es um das Herzstück der Ausschließung:
👉 Was ist eigentlich ein „wichtiger Grund“ – und wie eng ist das juristische Nadelöhr wirklich?

