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	<title>Urteile Archive - LFR Wirtschaftsanwälte</title>
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	<lastBuildDate>Thu, 18 Dec 2025 09:57:18 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Urteile Archive - LFR Wirtschaftsanwälte</title>
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	<item>
		<title>Der BGH hat geliefert. Jetzt sind wir dran.</title>
		<link>https://lfr-law.de/der-bgh-hat-geliefert-jetzt-sind-wir-dran/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Dec 2025 09:56:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Coaching ist kein rechtsfreier Raum – das macht die Entscheidung vom 12.6. (III ZR 109/24) unmissverständlich klar. Wer Programme mit Lernzielen, Videolektionen und Gruppen-Calls anbietet, braucht eine Zulassung nach dem FernUSG. Sonst ist der Vertrag nichtig – auch bei Unternehmerkunden. Was das für Geschäftsmodell, Bilanz und rechtliche Verteidigung bedeutet, haben wir im Kanzlei-Post skizziert. 👉 [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/der-bgh-hat-geliefert-jetzt-sind-wir-dran/">Der BGH hat geliefert. Jetzt sind wir dran.</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Coaching ist kein rechtsfreier Raum – das macht die Entscheidung vom 12.6. (III ZR 109/24) unmissverständlich klar.</p>



<p>Wer Programme mit Lernzielen, Videolektionen und Gruppen-Calls anbietet, braucht eine Zulassung nach dem FernUSG. Sonst ist der Vertrag nichtig – auch bei Unternehmerkunden.</p>



<p>Was das für Geschäftsmodell, Bilanz und rechtliche Verteidigung bedeutet, haben wir im Kanzlei-Post skizziert.</p>



<p>👉 Nächste Woche folgt Teil 2: Geschäftsführerhaftung, Rückstellungspflichten, Insolvenzrisiken.</p>



<p>Hier geht’s zum Text:&nbsp;<a href="https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-erklaert-coaching-vertraege-fuer-nichtig-was-anbieter-jetzt-wissen-muessen-249274.html">https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-erklaert-coaching-vertraege-fuer-nichtig-was-anbieter-jetzt-wissen-muessen-249274.html</a></p>



<p><strong>#FernUSG #BGH #Coaching #Onlinerecht #Vertragsrecht #Haftung #WirBeratenUnternehmer</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/der-bgh-hat-geliefert-jetzt-sind-wir-dran/">Der BGH hat geliefert. Jetzt sind wir dran.</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Pressemitteilung &#8211; OLG Düsseldorf: Kein Fernunterricht – NV Business Coachingvertrag unterliegt nicht dem FernUSG</title>
		<link>https://lfr-law.de/pressemitteilung-olg-duesseldorf-kein-fernunterricht-nv-business-coachingvertrag-unterliegt-nicht-dem-fernusg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Apr 2025 09:00:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Litigation]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erster obergerichtlicher Erfolg für Coaching-Anbieter: LFR Rechtsanwälte erstreiten wegweisenden Hinweisbeschluss In einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 11. Februar 2025 (Az. I-10 U 138/24) stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf klar: Das Online-Coaching-Programm „Agentur zur Freiheit“ der Firma NV Business Consulting GmbH, München fällt&#160;nicht&#160;unter die strengen Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Damit widerspricht das OLG Düsseldorf der jüngst vertretenen Auffassung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/pressemitteilung-olg-duesseldorf-kein-fernunterricht-nv-business-coachingvertrag-unterliegt-nicht-dem-fernusg/">Pressemitteilung &#8211; OLG Düsseldorf: Kein Fernunterricht – NV Business Coachingvertrag unterliegt nicht dem FernUSG</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong>Erster obergerichtlicher Erfolg für Coaching-Anbieter: LFR Rechtsanwälte erstreiten wegweisenden Hinweisbeschluss</strong></p>



<p>In einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 11. Februar 2025 (Az. I-10 U 138/24) stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf klar: Das Online-Coaching-Programm „Agentur zur Freiheit“ der Firma NV Business Consulting GmbH, München fällt&nbsp;<strong>nicht</strong>&nbsp;unter die strengen Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Damit widerspricht das OLG Düsseldorf der jüngst vertretenen Auffassung mehrerer Landgerichte und setzt ein erstes deutliches Signal für eine differenzierte Betrachtung digitaler Coaching-Modelle.</p>



<p>Die Kanzlei LFR Laukemann Former Rösch, die bundesweit Coaching-Anbieter in über 80 Verfahren vertritt, bewertet den Hinweisbeschluss als wichtigen Meilenstein: „Das OLG Düsseldorf stellt ausdrücklich fest, dass die Coaching-Leistungen unserer Mandantin keine Lernerfolgskontrolle beinhalten und damit nicht unter das FernUSG fallen. Das ist ein starkes Argument gegen die pauschale rechtliche Einordnung solcher Verträge als zulassungspflichtiger Fernunterricht.“ stellt. Dr. Marc Laukemann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz klar.</p>



<p><strong>Kernaussagen des Gerichts:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Keine Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSG:</strong><br>Weder durch Gruppen-Calls noch durch Messenger-Support oder Videomodule wird eine rechtlich relevante Kontrolle des Lernfortschritts ausgeübt. Der Senat betont: „Der Verweis auf Videos oder Gruppenforen begründet keine Lernerfolgskontrolle durch den Lehrenden – gesetzlich verlangt ist eine Überprüfung durch den Anbieter selbst“ (Rn. 10).</li>



<li><strong>Coaching ist keine Unterrichtsleistung:</strong><br>Das Gericht grenzt Coaching als individuelle Beratung klar vom klassischen, didaktisch strukturierten Fernunterricht ab. Die Teilnehmer entscheiden eigenständig über Tempo und Umfang der Inhalte, es gibt keine Prüfungen, keine Bewertung, kein Abschlusszertifikat im schulischen Sinn.</li>



<li><strong>Keine besondere gerichtliche Zuständigkeit nach § 26 FernUSG:</strong><br>Weil der Vertrag bereits nicht unter das FernUSG fällt, besteht auch kein besonderer Gerichtsstand. Die Klage war daher bereits unzulässig – ein weiterer, häufig übersehener Aspekt mit erheblicher prozessualer Bedeutung.</li>
</ul>



<p><strong>Einordnung in die aktuelle Rechtslage:</strong></p>



<p>Während einzelne Landgerichte jüngst Coachingverträge für widerrufbar erklärt und unter das FernUSG subsumiert haben, folgt das OLG Düsseldorf der Gegenmeinung, wie sie auch vom OLG München (3 U 984/24e) und dem OLG Köln (2 U 24/23) vertreten wird. Es hebt sich dabei insbesondere durch die systematische Prüfung der tatsächlichen Inhalte und Kommunikationsformen im Coaching-Alltag ab.</p>



<p><strong>Folgen für Coaching-Anbieter:</strong></p>



<p>Der Beschluss zeigt deutlich: Nicht jedes digitale Angebot ist automatisch Unterricht. Eine pauschale Anwendung des FernUSG auf Online-Coachings ist weder rechtlich haltbar noch sachgerecht. Anbieter sollten ihre Verträge und Kommunikationsformate gleichwohl sorgfältig prüfen – insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen individueller Beratung und prüfungsähnlicher Lernkontrolle.</p>



<p>Den Beschluss finden Sie&nbsp;<a href="https://www.lfr-law.de/wp-content/uploads/2025/04/OLG-Duesseldorf-I-10-U-138_24.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>.</p>



<p><strong><em>Update: 01.04.2025: Das OLG Düsseldorf hat mittlerweile mit Beschluss vom 31.3.2025 seinen Hinweisbeschluss bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Beschluss ist&nbsp; noch nicht rechtskräftig.</em></strong></p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p><strong>Über LFR Rechtsanwälte:</strong></p>



<p>LFR Rechtsanwälte mit Sitz in München vertritt seit Jahren Coaching-Anbieter, digitale Bildungsplattformen und Agenturmodelle in ganz Deutschland. Wir kombinieren tiefes Branchenverständnis mit prozessualer Erfahrung – und setzen uns konsequent gegen rechtlich und wirtschaftlich fragwürdige Massenverfahren ein, die Coachingverträge pauschal angreifen.</p>



<p><strong>Kontakt für Rückfragen:</strong><br>LFR Rechtsanwälte Partnerschaft mbB</p>



<p>Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie gewerblichen Rechtsschutz, Wirtschaftsmediator (IHK) sowie systemischer Business Coach (IHK)<br>www.lfr-recht.de | presse@lfr-recht.de</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/pressemitteilung-olg-duesseldorf-kein-fernunterricht-nv-business-coachingvertrag-unterliegt-nicht-dem-fernusg/">Pressemitteilung &#8211; OLG Düsseldorf: Kein Fernunterricht – NV Business Coachingvertrag unterliegt nicht dem FernUSG</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wie wäre es mit “OLG Düsseldorf: Wie lange darf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses dauern?”?</title>
		<link>https://lfr-law.de/wie-waere-es-mit-olg-duesseldorf-wie-lange-darf-die-erstellung-eines-nachlassverzeichnisses-dauern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Nov 2024 14:23:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Christian Ruso]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dev.lfr-law.de/?p=57277</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hat kürzlich entschieden, dass der Zeitraum, den der Testamentsvollstrecker für die Erstellung und Übermittlung eines Nachlassverzeichnisses in Anspruch nehmen darf, ohne einen wichtigen Grund zu seiner Entlassung zu setzen, sich nach den konkreten Umständen des Falles und insbesondere nach dem Umfang des Nachlasses richtet. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/wie-waere-es-mit-olg-duesseldorf-wie-lange-darf-die-erstellung-eines-nachlassverzeichnisses-dauern/">Wie wäre es mit “OLG Düsseldorf: Wie lange darf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses dauern?”?</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf) hat kürzlich entschieden, dass der Zeitraum, den der Testamentsvollstrecker für die Erstellung und Übermittlung eines Nachlassverzeichnisses in Anspruch nehmen darf, ohne einen wichtigen Grund zu seiner Entlassung zu setzen, sich nach den konkreten Umständen des Falles und insbesondere nach dem Umfang des Nachlasses richtet.</p>



<p>Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine Frist von 6 Monaten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses angemessen sein kann.</p>



<p>Zum Urteil OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2023 &#8211; I-3 Wx 105/22</p>



<p><strong>#Erbrecht #Vermögensnachfolge #Rusofragen #WirberatenTestmentsvollstrecker #OLGDüsseldorf</strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vermieter können Mietschäden nach Auszug dem Mieter weiterhin vereinfacht in Rechnung stellen.</title>
		<link>https://lfr-law.de/vermieter-koennen-mietschaeden-nach-auszug-dem-mieter-weiterhin-vereinfacht-in-rechnung-stellen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Nov 2024 12:34:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dev.lfr-law.de/?p=57272</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Vermieter kann #Mietschäden nach dem Auszug auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen abrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (#BGH) entschieden und damit eine für die Praxis wichtige Streitfrage geklärt. Der Vermieter einer Wohnung verlangte vom #Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz. Der Mieter hatte erforderliche #Schönheitsreparaturen trotz Fristsetzung nicht durchgeführt, einen selbst verlegten Fußbodenbelag [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/vermieter-koennen-mietschaeden-nach-auszug-dem-mieter-weiterhin-vereinfacht-in-rechnung-stellen/">Vermieter können Mietschäden nach Auszug dem Mieter weiterhin vereinfacht in Rechnung stellen.</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Vermieter kann <a href="https://www.facebook.com/hashtag/mietsch%C3%A4den?__eep__=6&amp;__cft__%5b0%5d=AZUE5Zk-K7vMH-Bkg_mW2yxTg47MvnzQwCeehKT1qBFJScuWRCSxrowsu4Rj64NVmd3brg6N04r1T8yAYzxEnEd7JNYzjlEGAMGO5aSevQk-bb9X2ZblzWX6QoDGGFM8OqQ&amp;__tn__=*NK-R">#Mietschäden</a> nach dem Auszug auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen abrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (<a href="https://www.facebook.com/hashtag/bgh?__eep__=6&amp;__cft__%5b0%5d=AZUE5Zk-K7vMH-Bkg_mW2yxTg47MvnzQwCeehKT1qBFJScuWRCSxrowsu4Rj64NVmd3brg6N04r1T8yAYzxEnEd7JNYzjlEGAMGO5aSevQk-bb9X2ZblzWX6QoDGGFM8OqQ&amp;__tn__=*NK-R">#BGH</a>) entschieden und damit eine für die Praxis wichtige Streitfrage geklärt.</p>



<p>Der Vermieter einer Wohnung verlangte vom <a href="https://www.facebook.com/hashtag/mieter?__eep__=6&amp;__cft__%5b0%5d=AZUE5Zk-K7vMH-Bkg_mW2yxTg47MvnzQwCeehKT1qBFJScuWRCSxrowsu4Rj64NVmd3brg6N04r1T8yAYzxEnEd7JNYzjlEGAMGO5aSevQk-bb9X2ZblzWX6QoDGGFM8OqQ&amp;__tn__=*NK-R">#Mieter</a> nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz. Der Mieter hatte erforderliche <a href="https://www.facebook.com/hashtag/sch%C3%B6nheitsreparaturen?__eep__=6&amp;__cft__%5b0%5d=AZUE5Zk-K7vMH-Bkg_mW2yxTg47MvnzQwCeehKT1qBFJScuWRCSxrowsu4Rj64NVmd3brg6N04r1T8yAYzxEnEd7JNYzjlEGAMGO5aSevQk-bb9X2ZblzWX6QoDGGFM8OqQ&amp;__tn__=*NK-R">#Schönheitsreparaturen</a> trotz Fristsetzung nicht durchgeführt, einen selbst verlegten Fußbodenbelag und Fliesen nicht entfernt sowie Schäden im Treppenhaus verursacht. Ein vom Vermieter eingeholter <a href="https://www.facebook.com/hashtag/kostenvoranschlag?__eep__=6&amp;__cft__%5b0%5d=AZUE5Zk-K7vMH-Bkg_mW2yxTg47MvnzQwCeehKT1qBFJScuWRCSxrowsu4Rj64NVmd3brg6N04r1T8yAYzxEnEd7JNYzjlEGAMGO5aSevQk-bb9X2ZblzWX6QoDGGFM8OqQ&amp;__tn__=*NK-R">#Kostenvoranschlag</a> bezifferte die erforderlichen Arbeiten auf 7.500 Euro netto.</p>



<p>Nachdem die Klage des Vermieters vor dem Amts- und Landgericht erfolglos geblieben war, hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf. Nach seiner Auffassung können im Mietrecht auch die für die Instandsetzung oder Instandhaltung bzw. den Rückbau der Mietsache erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten (&#8222;fiktiven&#8220;) Kosten angesetzt werden.</p>



<p>Der Vermieter ließ den vom Mieter verlegten Fußbodenbelag entfernen und einen neuen Fußboden verlegen. Die übrigen Arbeiten ließ er nicht ausführen. Nunmehr verlangt er vom Mieter für alle Schäden die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen voraussichtlichen Nettokosten als Schadensersatz.</p>



<p>BGH, Urteil vom 19.4.2023, VIII ZR 280/21</p>



<p><a href="https://www.facebook.com/hashtag/gewerbemietrecht?__eep__=6&amp;__cft__%5b0%5d=AZUE5Zk-K7vMH-Bkg_mW2yxTg47MvnzQwCeehKT1qBFJScuWRCSxrowsu4Rj64NVmd3brg6N04r1T8yAYzxEnEd7JNYzjlEGAMGO5aSevQk-bb9X2ZblzWX6QoDGGFM8OqQ&amp;__tn__=*NK-R">#Gewerbemietrecht</a> <a href="https://www.facebook.com/hashtag/wirberatenunternehmer?__eep__=6&amp;__cft__%5b0%5d=AZUE5Zk-K7vMH-Bkg_mW2yxTg47MvnzQwCeehKT1qBFJScuWRCSxrowsu4Rj64NVmd3brg6N04r1T8yAYzxEnEd7JNYzjlEGAMGO5aSevQk-bb9X2ZblzWX6QoDGGFM8OqQ&amp;__tn__=*NK-R">#WirberatenUnternehmer</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/vermieter-koennen-mietschaeden-nach-auszug-dem-mieter-weiterhin-vereinfacht-in-rechnung-stellen/">Vermieter können Mietschäden nach Auszug dem Mieter weiterhin vereinfacht in Rechnung stellen.</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Weiterleitung von Firmen-E-Mails an private Accounts: Ein gefährlicher Fehler für Geschäftsführer</title>
		<link>https://lfr-law.de/weiterleitung-von-firmen-e-mails-an-private-accounts-ein-gefaehrlicher-fehler-fuer-geschaeftsfuehrer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Nov 2024 16:14:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dev.lfr-law.de/?p=57268</guid>

					<description><![CDATA[<p>von Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann* Einleitung: Der scheinbar harmlose Schutzmechanismus In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Geschäftsführer in Erwartung eines Konflikts mit ihrer Gesellschaft beginnen, wichtige E-Mails an ihre privaten E-Mail-Adressen weiterzuleiten. Dies geschieht oft in der Absicht, sich Beweise für eine mögliche spätere Auseinandersetzung zu sichern. Was zunächst als Vorsichtsmaßnahme erscheint, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/weiterleitung-von-firmen-e-mails-an-private-accounts-ein-gefaehrlicher-fehler-fuer-geschaeftsfuehrer/">Weiterleitung von Firmen-E-Mails an private Accounts: Ein gefährlicher Fehler für Geschäftsführer</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p><strong><em>von Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann*</em></strong></p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p></p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Einleitung: Der scheinbar harmlose Schutzmechanismus</strong></h2>



<p>In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Geschäftsführer in Erwartung eines Konflikts mit ihrer Gesellschaft beginnen, wichtige E-Mails an ihre privaten E-Mail-Adressen weiterzuleiten. Dies geschieht oft in der Absicht, sich Beweise für eine mögliche spätere Auseinandersetzung zu sichern. Was zunächst als Vorsichtsmaßnahme erscheint, kann jedoch gravierende rechtliche Konsequenzen haben. Ein aktuelles Urteil des OLG München (Urteil vom 31. Juli 2024, Az. 7 U 351/23) verdeutlicht dies in aller Schärfe und legt dar, warum diese Praxis sowohl datenschutzrechtlich als auch im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht problematisch ist.</p>



<p></p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Der Fall: Das Vorgehen des Geschäftsführers</strong></h2>



<p>Ein Geschäftsführer einer GmbH stand unter Verdacht, gegen seine Pflichten verstoßen zu haben. Um sich für mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu wappnen, entschied er, dienstliche E-Mails an seinen privaten E-Mail-Account weiterzuleiten. Diese E-Mails enthielten nicht nur vertrauliche Informationen, sondern auch personenbezogene Daten Dritter. Nachdem der Geschäftsführer abberufen wurde, entdeckte die Gesellschaft diese Weiterleitungen und entschloss sich, ihn fristlos zu kündigen, um den noch ausstehenden Vergütungsanspruch zu vermeiden. Dieser Fall führte zu einem Rechtsstreit, der schließlich vor dem OLG München landete.</p>



<p></p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Rechtliche Bewertung: Die zentralen Aspekte</strong></h2>



<p><strong>1. Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB:</strong></p>



<p>Das <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-22085">OLG München</a> stellte klar, dass die zweiwöchige Kündigungsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn das zur Kündigung berechtigte Organ (hier der Aufsichtsrat) vollständig oder zumindest mehrheitlich Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen erlangt hat. Diese Klarstellung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Kündigungsfrist nicht vorschnell beginnt und die Gesellschaft ausreichend Zeit hat, die Sachlage zu bewerten.</p>



<p><strong>2. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutzrecht:</strong></p>



<p>Besonders heikel war die Frage, ob die Weiterleitung dienstlicher E-Mails an die private E-Mail-Adresse des Geschäftsführers eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht darstellt und ob dies datenschutzrechtliche Konsequenzen hat. Das OLG München erkannte zwar keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht, stellte aber fest, dass die Weiterleitung geschäftlicher E-Mails an eine private E-Mail-Adresse einen Datenschutzverstoß darstellt, wenn diese E-Mails personenbezogene Daten Dritter enthalten – was nahezu immer der Fall sein wird. Diese Feststellung könnte weitreichende Konsequenzen haben, denn in der Praxis ist das Weiterleiten von E-Mails an private Accounts weit verbreitet. Das Gericht argumentierte, dass die Kontrolle über personenbezogene Daten durch die Gesellschaft verloren geht, wenn diese nicht mehr auf unternehmenseigenen Servern gespeichert werden. Dies wiegt umso schwerer, da ein ehemaliger Geschäftsführer, der nicht mehr Organ der Gesellschaft ist, weiterhin Zugriff auf diese Daten haben könnte. Das Gericht entschied, dass solche Handlungen eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 93 Abs. 1 AktG bzw. § 43 Abs. 1 GmbHG) darstellen. Das Gericht lehnte eine Rechtfertigung durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ab, da die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne rechtmäßigen Grund erfolgte und somit einen unzulässigen Datenschutzverstoß darstellt​ (<a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-22085">OLG München Rn.</a> 68).</p>



<p>Wörtlich heißt es im Urteil: „Die Versendung geschäftlicher E-Mails an den privaten E-Mail-Account des Geschäftsführers stellt einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar, da die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne rechtmäßigen Grund erfolgt und die Kontrolle über diese Daten durch die Gesellschaft verloren geht.“ Diese Aussage verdeutlicht, dass der Geschäftsführer nicht befugt war, personenbezogene Daten auf seinen privaten E-Mail-Account zu übertragen, da dies keinen gerechtfertigten Zweck im Sinne der DSGVO erfüllte.</p>



<p><strong>3. Verhältnismäßigkeit der Kündigung:</strong></p>



<p>Auch wenn ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt und die Kündigungsfrist eingehalten wurde, muss die Kündigung zudem verhältnismäßig sein. Das OLG München betonte die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung der Interessen beider Seiten. Es prüfte, ob weniger einschneidende Maßnahmen als die Kündigung in Betracht kamen. Letztlich kam es zu dem Schluss, dass die Kündigung das letzte Mittel (ultima ratio) darstellte, da die Gesellschaft durch das Verhalten des Geschäftsführers erheblich gefährdet wurde ​( <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-22085">OLG München, Endurteil v. 31.07.2024 – 7 U 351/23 e</a>; Endurteil v. 21.02.2024 – 7 U 2211/23 e).</p>



<p><strong>4. Konsequenzen für Geschäftsführer und Unternehmen</strong></p>



<p>Das Urteil des OLG München kam zu dem Schluss, dass die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers wirksam ist. Für den betroffenen Geschäftsführer hatte dies dramatische Folgen: Trotz eines noch laufenden Vertrags verlor er von heute auf morgen alle Gehaltsansprüche, musste erhebliche Kosten für den verlorenen Rechtsstreit selbst tragen und sieht sich möglicherweise weiteren Haftungsprozessen ausgesetzt. Aus Sicht der Gesellschaft hingegen war die Entscheidung ein voller Erfolg: Ein vermeintlich geringfügiger Verstoß wurde genutzt, um einen unliebsamen Geschäftsführer zu entfernen.</p>



<p></p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Fazit: Ein ernstzunehmendes Compliance-Risiko</strong></h2>



<p>Dieses Urteil des OLG München sollte Geschäftsführer und Vorstände alarmieren: Die Weiterleitung von vertraulichen Firmen-E-Mails an private Accounts ist nicht nur ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, sondern auch ein potenzieller Datenschutzverstoß mit weitreichenden Konsequenzen. Das Gericht machte deutlich, dass solche Handlungen rechtlich nicht durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt sind und daher unzulässig bleiben.</p>



<p>Das Urteil des OLG München wird voraussichtlich als Präzedenzfall dienen, um auch geringfügige Verstöße gegen Verschwiegenheitspflichten und insbesondere Datenschutzbestimmungen als außerordentlichen Kündigungsgrund zu nutzen. Geschäftsführer und Vorstände sollten sich dieser Gefahr bewusst sein und ihr Verhalten entsprechend anpassen. Die Weiterleitung von dienstlichen E-Mails an private Accounts sollte streng vermieden werden, insbesondere wenn personenbezogene Daten involviert sind. Unternehmen wiederum können dieses Urteil als Chance sehen, um ihre Compliance-Richtlinien zu verschärfen und so ihre Position in potenziellen Konflikten mit Geschäftsführern zu stärken.</p>



<p><strong>Dr. Marc Laukemann</strong>, als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, kann aus seinen umfangreichen Erfahrungen betonen, dass solche Verstöße nicht nur zu einer fristlosen Kündigung führen können, sondern auch potenziell strafrechtliche Folgen haben könnten, (siehe hierzu auch die Artikel unter <a href="https://www.juraforum.de/news/urteil-des-olg-muenchen-beleuchtet-kernprobleme-bei-der-abberufung-von-geschaeftsfuehrern-wegen-buchfuehrungsmaengeln-mit-checkliste_259692">JuraForum</a> und <a href="http://lfr-law.de/frage-der-strafbarkeit-des-geschaeftsfuehrers-durch-das-kopieren-von-firmendaten/">LFR Law</a>).</p>



<p>Dieses Urteil sollte als Warnung verstanden werden: Geschäftsführer müssen ihre Rolle als Treuhänder der ihnen anvertrauten Daten und Informationen ernst nehmen. Verstöße können nicht nur zu einer fristlosen Kündigung führen, sondern auch weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die bis zur persönlichen Haftung reichen. Unternehmen sollten daher ihre internen Richtlinien und Compliance-Maßnahmen schärfen, um solche Risiken zu minimieren</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p><strong><em>* Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann ist Gründungspartner von LFR Wirtschaftsanwälte München, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz, zertifizierter Wirtschaftsmediator (IHK) und systemischer Business Coach (IHK). Er ist Autor des in 3. Aufl. 2015 im Beck Verlag erschienen Buches Partnerschaftsgesellschaftsvertrag und berät seit über 20 Jahren Freiberufler bei Gesellschaftsgründung, Ausscheiden, Streitigkeiten und Liquidation.</em></strong></p>



<p><strong>Über #LFR Wirtschaftsanwälte</strong></p>



<p>LFR Wirtschaftsanwälte sind Ihr Partner bei Wirtschaftskonflikten aller Art, insbesondere im Gesellschaftsrecht. Wir verfügen seit über 20 Jahren über umfangreiche Expertise in allen typischen Formen der Gesellschafterkonflikte, insbesondere Auseinandersetzungen in Familien- und Freiberuflergesellschaften, bei Startups und VC-finanzierten Gesellschaften, bei Personengesellschaften, AGs, Vereinen, Stiftungen, bei Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Unternehmensverkäufen (M&amp;A-Dispute) oder Unternehmensnachfolge, bei der Verteidigung von (ehemaligen) Gesellschaftern, Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichts- und Beiräten gegen Ansprüchen von Insolvenzverwaltern oder Firmenkäufern, bei der Abberufung, Bestellung und Durchsetzung von Geschäftsführern, Vorständen und geschäftsführenden Gesellschaftern.</p>
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		<title>OLG Hamburg entscheidet: Unternehmer müssen jetzt Anwälte einstellen, um schlechte Bewertungen zu löschen!</title>
		<link>https://lfr-law.de/olg-hamburg-entscheidet-unternehmer-muessen-jetzt-anwaelte-einstellen-um-schlechte-bewertungen-zu-loeschen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Nov 2024 15:46:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Beanstandung von Bewertungen im Internet eine Rechtsdienstleistung darstellen kann. Was bedeutet das für Unternehmer, die sich gegen negative Bewertungen wehren wollen? Unternehmer, die sich gegen negative Bewertungen wehren möchten, sollten sich bewusst sein, dass dies eine Rechtsdienstleistung darstellen kann. Das bedeutet, dass sie sich an einen Anwalt wenden [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Beanstandung von Bewertungen im Internet eine Rechtsdienstleistung darstellen kann. Was bedeutet das für Unternehmer, die sich gegen negative Bewertungen wehren wollen?</p>



<p>Unternehmer, die sich gegen negative Bewertungen wehren möchten, sollten sich bewusst sein, dass dies eine Rechtsdienstleistung darstellen kann. Das bedeutet, dass sie sich an einen Anwalt wenden müssen, um eine solche Beanstandung durchzuführen. Die Entscheidung des OLG Hamburg schützt damit die Anwälte vor zuviel Wettbewerb und erschwert spezialisierten Agenturen, preisgünstigere Alternativen anzubieten. Umgekehrt erhalten Unternehmen dadurch aber auch qualifizierte Beratung und können so auch im Falle von Falschberatung einfacher Schadensersatzansprüche durchsetzen.</p>



<p><em>Quelle: OLG Hamburg Urteil vom 01.11.2023 – 5 U 25/23</em></p>



<p><a href="https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-hamburg-beanstandung-von-bewertungen-kann-rechtsdienstleistung-sein">Beanstandung von Bewertungen kann Rechtsdienstleistung sein (beck.de)</a></p>
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		<title>Teurer Irrtum: Ehemaliger Mitarbeiter erhält 10.000 Euro Schadensersatz wegen unerlaubter Fotonutzung!</title>
		<link>https://lfr-law.de/teurer-irrtum-ehemaliger-mitarbeiter-erhaelt-10-000-euro-schadensersatz-wegen-unerlaubter-fotonutzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Jun 2024 13:04:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Jens-Arne Former]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Unternehmen der Werbetechnikbranche wurde verurteilt, einem ehemaligen Mitarbeiter 10.000 Euro Schadensersatz zu zahlen, nachdem es über 9 Monate lang Video- und Fotoaufnahmen von ihm verwendet hatte. Der Kläger hatte das Unternehmen verlassen, um bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten, doch das Unternehmen verwendete seine Bilder weiterhin zu Werbezwecken. Trotz mehrfacher Aufforderung weigerte sich das Unternehmen, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Ein Unternehmen der Werbetechnikbranche wurde verurteilt, einem ehemaligen Mitarbeiter 10.000 Euro Schadensersatz zu zahlen, nachdem es über 9 Monate lang Video- und Fotoaufnahmen von ihm verwendet hatte.</p>



<p>Der Kläger hatte das Unternehmen verlassen, um bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten, doch das Unternehmen verwendete seine Bilder weiterhin zu Werbezwecken. Trotz mehrfacher Aufforderung weigerte sich das Unternehmen, die Aufnahmen zu löschen. Da der Arbeitgeber das Foto des Klägers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen genutzt habe, hielt das LAG Baden-Württemberg eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro für gerechtfertigt (LAG Baden-Württemberg v. 27.7.2023 &#8211; 3 Sa 33/22)</p>



<p>LFR-Hinweis: Die Einwilligung eines Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber ein Foto des Arbeitnehmers auf seiner Homepage veröffentlicht, erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt.v.19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13) kann der ausgeschiedene Arbeitnehmer seine Einwilligung zur Verwendung von Fotos auf der Homepage seines ehemaligen Arbeitgebers unter engen Voraussetzungen (formlos) widerrufen.</p>



<p>• Danach kann der Arbeitnehmer eine einmal wirksam erteilte Einwilligung nicht allein wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen. Im Rahmen der in solchen Fällen vorzunehmenden Gesamtabwägung ist zu verlangen, dass der widerrufende Arbeitnehmer einen triftigen Grund dafür angibt, warum er sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Gegensatz zur früheren Erteilung der Einwilligung nunmehr gegenteilig ausüben will.</p>



<p>• Auch im Falle eines berechtigten Widerrufs kann bei einem Gruppenfoto als milderes Mittel gegenüber der Löschung die Unkenntlichmachung des Gesichts (Verpixelung) in Betracht kommen (vgl. ArbG Frankfurt a.M. v. 20.06.2012 &#8211; 7 Ca 1649/12). </p>



<p><strong>#Arbeitsrecht #Datenschutz #Persönlichkeitsrecht #Schadensersatz #Entscheidung #Fachanwälte #Wirtschaftskanzleiblog #WirberatenUnternehmer</strong></p>
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		<title>BFH: Nachträgliche Anschaffungskosten nach Inkrafttreten des MoMiG für Bürgen</title>
		<link>https://lfr-law.de/bfh-nachtraegliche-anschaffungskosten-nach-inkrafttreten-des-momig-fuer-buergen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Nov 2017 08:04:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BFH: Nachträgliche Anschaffungskosten nach Inkrafttreten des MoMiG für Bürgen Entgegen der langjährigen Praxis der Finanzverwaltung hat der BFH nunmehr in einem richtungsweisenden Urteil (v. 11.07.2017 – Az. IX R 36/15) entschieden: In Folge des Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Ende des Jahres 2008 liegen im Fall der Inanspruchnahme eines [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><u>BFH: Nachträgliche Anschaffungskosten nach Inkrafttreten des MoMiG für Bürgen</u></strong></p>
<p>Entgegen der langjährigen Praxis der Finanzverwaltung hat der BFH nunmehr in einem richtungsweisenden Urteil (v. 11.07.2017 – Az. IX R 36/15) entschieden:</p>
<p>In Folge des Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Ende des Jahres 2008 liegen im Fall der Inanspruchnahme eines Gesellschafters als Bürgen einer insolventen Gesellschaft mit beschränkter Haftung keinen nachträglichen Anschaffungskosten nach § 17 EStG mehr vor.</p>
<p>Zu entscheiden hatte der BFH den folgenden Fall:</p>
<p>Der Kläger, späterer Alleingesellschafter einer GmbH, übernahm für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Bankdarlehen) verschiedene selbstschuldnerische Bürgschaften. Im Jahr 2011 meldete die GmbH Insolvenz an, die Eröffnung eines Verfahrens wurde allerdings mangels Insolvenzmasse abgelehnt. Daraufhin wurde der Kläger von den Gläubigern persönlich aus den Bürgschaften in Anspruch genommen.</p>
<p>Nach erfolgter Inanspruchnahme machte der Kläger gegenüber dem Finanzamt Veräußerungsverlust aus der Auflösung der Gesellschaft nach § 17 Abs. 4 EStG geltend und setzte hierfür unter anderem die Inanspruchnahme aus den Bürgschaften als nachträgliche Anschaffungskosten an. Das zuständige Finanzamt hat eine Berücksichtigung nach § 17 EStG abgelehnt, da die GmbH sich zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft nicht in der Krise befand. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage des Klägers statt: Die Übernahme der Bürgschaft war gesellschaftlich veranlasst und damit als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.</p>
<p><strong>Wie entschied der BFH in solchen Fällen bislang?</strong></p>
<p>Der BFH stellte im Rahmen der Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten auf die Beteiligung für Gesellschafterdarlehen und –bürgschaften bislang darauf ab, ob diese als eigenkapitalersetzend anzusehen sind. Wenn dies der Fall war, konnten Sie im Rahmen der Einkommenssteuer angesetzt werden und minderten so den Gewinn, bzw. erhöhten den Verlust, was für den Betroffenen eine erhebliche steuerliche Erleichterung bedeuten konnte.</p>
<p><strong>Wandel der Rechtsprechung:</strong></p>
<p>Der Rechtsfigur der eigenkapitalersetzenden Darlehen und Sicherheiten fehlt jedoch seit Inkrafttreten des Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) die Grundlage, weil die Haftung des Gesellschafterbürgen nun insolvenzrechtlich und nicht mehr gesellschaftsrechtlich geregelt und begründet wird.</p>
<p>In dogmatischer Hinsicht deshalb eigentlich wenig überraschend hat der BFH nun klargestellt, dass mit Einführung des MoMiG Anschaffungskosten, die nach Maßgabe der handelsrechtlichen Definition des § 255 HGB zu beurteilen sind, dem Fremdkapital zuzuordnen sind und deshalb nicht als mehr Anschaffungskosten bewertet werden können.</p>
<p><strong>Vertrauensschutz </strong></p>
<p>Mit Rücksicht auf die bisherige Rechtspraxis und die großen Auswirkungen auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters gewährt der BFH jedoch Vertrauensschutz. D.h. in Fällen, in welchen ein Gesellschafter bis zum Tag der Entscheidung des BFH der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 eine Bürgschaft oder ein der Bürgschaft entsprechende Finanzierung geleistet hat, darf er im Verwertungsfall weiterhin nachträgliche Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.</p>
<p><strong>Fazit für die Praxis:</strong></p>
<p>Der Wandel der Rechtsprechung führt dazu, dass die steuerliche Bewertung der Finanzierungsfolgen verstärkt schon bei der (Um-) Gestaltung von Kreditsicherheiten mitberücksichtigt werden muss. . Denn finanziell führt die Frage, ob eine Finanzierung als (nachträgliche) Anschaffungskosten steuerlich berücksichtigt werden kann, zu erheblichen Konsequenzen.</p>
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		<title>BGH erleichtert Zusammenwirken von Unternehmen und Geschäftsleitern bei der Inanspruchnahme der D&#038;O-Versicherung</title>
		<link>https://lfr-law.de/bgh-erleichtert-zusammenwirken-von-unternehmen-und-geschaeftsleitern-bei-der-inanspruchnahme-der-do-versicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jun 2016 13:06:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[D&O-Versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anmerkung zu den Urteilen des BGH vom 13.04.2016, Az. IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14 Unternehmen versuchen immer öfter, Verluste durch Inanspruchnahme der Geschäftsleiter auszugleichen. Die Versicherungen wehren sich hiergegen mit dem Vorwurf, die Versicherung werde missbraucht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in kürzlich ergangenen Urteilen auf die Seite der Unternehmen gestellt und die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Anmerkung zu den Urteilen des BGH vom 13.04.2016, <em>Az. IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14</em></h2>
<p>Unternehmen versuchen immer öfter, Verluste durch Inanspruchnahme der Geschäftsleiter auszugleichen. Die Versicherungen wehren sich hiergegen mit dem Vorwurf, die Versicherung werde missbraucht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in kürzlich ergangenen Urteilen auf die Seite der Unternehmen gestellt und die zentralen Einwände der Versicherungen zurückgewiesen. [&#8230;]</p>
<p><a href="https://www.anwalt.de/rechtstipps/geschaeftsleiterhaftung-gemeinsam-gegen-die-do-versicherung_083205.html?pid=10579">https://www.anwalt.de/rechtstipps/geschaeftsleiterhaftung-gemeinsam-gegen-die-do-versicherung_083205.html?pid=10579</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/bgh-erleichtert-zusammenwirken-von-unternehmen-und-geschaeftsleitern-bei-der-inanspruchnahme-der-do-versicherung/">BGH erleichtert Zusammenwirken von Unternehmen und Geschäftsleitern bei der Inanspruchnahme der D&#038;O-Versicherung</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
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		<title>Haftungsgründe für die fremde Links gemäß des neuen Urteils des BGH</title>
		<link>https://lfr-law.de/haftungsgruende-fuer-die-fremde-links-gemaess-des-neuen-urteils-des-bgh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Jun 2015 15:43:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Neue Antwort des BGH auf die FRAGE ALLER FRAGEN: Wann hafte ich für fremde Links und wie schütze ich mich? von Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Juni, das jetzt veröffentlicht wurde, sorgt für Aufregung. Nach Auffassung des Gerichts haftet derjenige, der einen Link auf einen rechtswidrigen Inhalt setzt, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/haftungsgruende-fuer-die-fremde-links-gemaess-des-neuen-urteils-des-bgh/">Haftungsgründe für die fremde Links gemäß des neuen Urteils des BGH</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Neue Antwort des BGH auf die FRAGE ALLER FRAGEN: Wann hafte ich für fremde Links und wie schütze ich mich?</h2>
<p>von Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann</p>
<p>Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Juni, das jetzt veröffentlicht wurde, sorgt für Aufregung. Nach Auffassung des Gerichts haftet derjenige, der einen Link auf einen rechtswidrigen Inhalt setzt, zunächst erstmal nicht. Macht er sich aber den Inhalt zu eigen oder reagiert er nicht sofort auf Hinweise über rechtsverletzende Inhalte auf der verlinkten Seite, haftet er persönlich (BGH vom 18.6.2015, Az. I ZR 74/14).</p>
<p>ES BEGANN MIT EINEM UNLIEBSAMEN LINK</p>
<p>Ein Wettbewerbsverband sah die Aussagen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung einer bestimmten Form der Implantat-Akupunktur auf der Website eines Vereins, welcher sich mit dieser Behandlungsmethode befasst, als wettbewerbswidrig an. Er mahnte dabei einen Facharzt ab, der sich ebenfalls mit Implantat-Akupunktur beschäftigte und auf seiner Website für „weitere Informationen auch über die Studienlage“ einen Link zur Startseite des „Forschungsverband“ integriert hatte. Der Arzt sei für die Wettbewerbsverstöße auf der Seite des Vereins verantwortlich, schließlich habe er dorthin verlinkt.</p>
<p>BGH: GRUNDSÄTZLICH KEINE HAFTUNG FÜR DAS SETZEN VON HYPERLINKS</p>
<p>Nachdem der Arzt auf die Abmahnung hin den Link zwar entfernte, aber keine Unterlassungserklärung abgab, klagte der Verband und verlor nun vor dem Bundesgerichtshof.</p>
<p>Für den BGH begründet die Linksetzung als solche noch keine Haftung für die verlinkten Inhalte. <strong>Aus der bloßen Linksetzung ergeben sich grundsätzlich auch keine Prüfpflichten</strong>. Denn andernfalls würde „die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im Internet ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien weitgehend eingeschränkt“.</p>
<p>ACHTUNG: PFLICHT ZUR ENTFERNUNG VON LINKS BEI KENNTIS UND ZU-EIGEN-MACHEN DER RECHTSWIDRIGKEIT</p>
<p>Auch wenn der BGH eine Haftung für die Linksetzung als solche ablehnt, heißt das nicht, dass der Linksetzer für von ihm gesetzte Links nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.</p>
<p>In folgenden Fällen kommt nämlich eine Haftung des Linksetzers in Betracht:</p>
<ol>
<li>wenn der Link Teil einer Sammlung von erkennbar rechtswidrigen Inhalten (z.B. rassistisch oder beleidigend) ist;</li>
<li>beim Setzen von Deeplinks, wenn also nicht auf die Startseite, sondern direkt die wettbewerbswidrige Unterseite verlinkt wird, wobei nicht jeder Deeplink oder Framing unzulässig sein muss, vgl. BGH v. 9. Juli 2015 &#8211; I ZR 46/12 &#8211; Die Realität II;</li>
<li>bei jedem Zu-Eigen-Machen des rechtswidrigen Inhalts des verlinkten Internetangebotes ist sowie</li>
<li>wenn die verlinkten rechtswidrigen Inhalte wie eine Ergänzung des eigenen Angebotes wirken.</li>
</ol>
<p>All das war hier aber nicht der Fall. Der Arzt verlinkte lediglich auf weiterführende Informationen ohne für deren Richtigkeit einstehen zu wollen.</p>
<p>BGH: IN AUSNAHMEFÄLLEN KANN EINE PFLICHT ZUR PRÜFUNG DES LINKS BESTEHEN</p>
<p>Allerding sieht auch der BGH vor, dass von einem Hyperlink die Gefahr der Verbreitung rechtswidriger Inhalte auf der Drittseite ausgeht. Auch wenn kein Zu-Eigen-Machen des fremden Inhaltes im Einzelfall vorliegt, kann sich eine Rechtspflicht zur Prüfung der fremden Seite ergeben.</p>
<p>Eine solche Prüfpflicht besteht immer dann, wenn der Verlinkende etwa im Wege einer Abmahnung auf einen rechtswidrigen Inhalt hingewiesen wird. Dann ist ihm im Regelfall auch zumutbar, zu prüfen, ob die verlinkten Inhalte tatsächlich rechtswidrig sind. Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, muss daher bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Seite prüfen und den Link gegebenenfalls entfernen.</p>
<p>Weil der Arzt den Link im Anschluss an die Abmahnung sofort entfernt hat, war er nach Auffassung des BGH nicht für die Inhalte der Zielseite verantwortlich.</p>
<p>WAS SIND DIE WICHTIGSTEN LEHREN DES BGH-HYPERLINK-URTEILS?</p>
<ul>
<li>Wer als Unternehmer einen Link setzt, muss grundsätzlich die Vorgaben des Lauterkeitsrechts (UWG) beachten und kann sich in der Regel nicht alleine auf sein Recht zur Meinungsfreiheit berufen</li>
<li></li>
<li>Wer lediglich einen Link setzt, muss dennoch nicht fürchten, für die verlinkten Inhalte geradestehen zu müssen. Das gilt auch für Unternehmer und grundsätzlich auch für gewerbliche Links (der Link selber muss aber in diesen Fällen als Werbung gekennzeichnet sein)</li>
<li></li>
<li>Wer einen Hyperlink auf fremde Inhalte setzt und dies so gestaltet, dass es für den Nutzer so aussieht als mache der Verlinker sich den verlinkten Inhalt zu eigen, haftet für den verlinkten Inhalt wie für eigene Informationen.</li>
<li></li>
<li>In besonders gravierenden Fällen (z.B. Verlinkung auf eine Seite, auf der der IOS-Quellcodes offengelegt ist, sich nationalsozialistische Propaganda befindet oder auf illegale Filmportale) haftet der Linksetzer dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.</li>
<li></li>
<li>Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte im Übrigen grundsätzlich erst, wenn er es unterlässt, den Link zügig (i.d.R. 2-5 Werktage) nach Kenntniserlangung zu beseitigen.</li>
<li></li>
<li>Wer darauf hingewiesen wird, dass sein Hyperlink auf Inhalte mit Rechtsverletzungen verweist, hat umgehend zu prüfen, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.</li>
</ul>
<p><img decoding="async" src="https://www.lfr-wirtschaftsanwaelte.de/files/lfr/img/content/ENoN3L8yUQJp1I9q47Vlk7Lq0YfZVu7N1f2NA-zwmN0.jpg" alt="" width="460" height="325" /></p>
<p>Der Autor ist Rechtsanwalt, Partner der Kanzlei LFR Wirtschaftsanwälte, u.a. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und beschäftigt sich seit über 15 Jahren mit dem Onlinemarketingrecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGH v. 18.06.2015 &#8211; Az.: I ZR 74/14 im Internet unter: <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=73259&amp;pos=0&amp;anz=1">https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=73259&amp;pos=0&amp;anz=1</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/haftungsgruende-fuer-die-fremde-links-gemaess-des-neuen-urteils-des-bgh/">Haftungsgründe für die fremde Links gemäß des neuen Urteils des BGH</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
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