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	<title>Online-Recht Archive - LFR Wirtschaftsanwälte</title>
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	<title>Online-Recht Archive - LFR Wirtschaftsanwälte</title>
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		<title>Die EU-KI-Verordnung: Was Startups und mittelständische Unternehmen wissen sollten</title>
		<link>https://lfr-law.de/die-eu-ki-verordnung-was-startups-und-mittelstaendische-unternehmen-wissen-sollten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Jun 2024 14:29:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht & gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Babak Tabeshian]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Autoren: Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann und Rechtsanwalt Babak Tabeshian Einführung Die europäische Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI) steht kurz vor ihrer Einführung. Diese Verordnung, die dieses Jahr noch in Kraft treten wird, wird einen einheitlichen Umgang mit KI in der EU regeln und betrifft nicht nur Anbieter, sondern auch Betreiber von KI-Systemen. Unternehmen müssen sich [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p><em>Autoren: Rechtsanwalt Dr. Mar<strong>c Laukemann und Rechtsanwalt Babak Tabeshian</strong></em></p>



<p><strong>Einführung</strong></p>



<p>Die europäische Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI) steht kurz vor ihrer Einführung. Diese Verordnung, die dieses Jahr noch in Kraft treten wird, wird einen einheitlichen Umgang mit KI in der EU regeln und betrifft nicht nur Anbieter, sondern auch Betreiber von KI-Systemen. Unternehmen müssen sich daher intensiv mit KI und den entsprechenden Compliance-Maßnahmen auseinandersetzen. Hier ein Überblick, was Sie als Unternehmer wissen müssen.</p>



<p><strong>Hintergrund der EU-Regulierung</strong></p>



<p>KI wird immer wichtiger in unserem Alltag, was die Forderung nach rechtlicher Regulierung verstärkt. Mit der Einführung von ChatGPT ist die Diskussion um KI-Regulierung noch intensiver geworden. Am 2. Februar 2024 gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt, dass die KI-Verordnung einstimmig gebilligt wurde. Diese Verordnung wird bald verbindlich und Unternehmen sollten sich jetzt mit ihren Inhalten vertraut machen.</p>



<p><strong>Worum geht es in der KI-Verordnung?</strong></p>



<p>Die Verordnung zielt darauf ab, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung, den Vertrieb und die Nutzung von KI-Systemen in der EU zu schaffen. Sie gilt für Unternehmen jeder Größe und wird direkt in Deutschland wirksam. Wesentliche Punkte der Verordnung sind die Definition von KI und die regulatorischen Anforderungen.</p>



<p><strong>Definition von KI-Systemen</strong></p>



<p>Verordnung definiert ein KI-System als ein maschinengestütztes System, das autonom und anpassungsfähig ist. Wesentliche Kriterien sind:</p>



<ol class="wp-block-list" start="1">
<li><strong>Autonomie</strong>: Systeme, die unabhängig von menschlichem Zutun agieren können.</li>



<li><strong>Anpassungsfähigkeit</strong>: Systeme, die selbstlernend sind und sich während der Nutzung verändern können.</li>
</ol>



<p>Ein System muss außerdem Ziele verfolgen, Ergebnisse produzieren und diese Ergebnisse müssen die Umgebung des Systems beeinflussen können.</p>



<p><strong>Wer ist betroffen?</strong></p>



<p>Die Verordnung richtet sich an:</p>



<ol class="wp-block-list" start="1">
<li><strong>Anbieter von KI-Systemen</strong>: Unternehmen, die KI-Systeme in der EU vertreiben oder betreiben, unabhängig davon, ob sie in der EU oder in einem Drittland ansässig sind.</li>



<li><strong>Betreiber von KI-Systemen</strong>: Unternehmen, die KI-Systeme eigenverantwortlich verwenden.</li>
</ol>



<p><strong>Risikokategorien</strong></p>



<p><strong>Produktcompliance für KI</strong></p>



<p>Die KI-Verordnung unterscheidet zwischen verbotenen KI-Praktiken, Hochrisiko-KI-Systemen und allgemeinen KI-Modellen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wesentlichen Anforderungen:</p>



<figure class="wp-block-table"><table><thead><tr><td><strong>KI-Kategorie</strong></td><td><strong>Anforderungen</strong></td></tr></thead><tbody><tr><td><strong>Verbotene Praktiken</strong></td><td>Keine manipulativen Techniken, keine biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung, keine emotionale Auswertung.</td></tr><tr><td><strong>Hochrisiko-KI-Systeme</strong></td><td>Strenge Dokumentationspflichten, Transparenzanforderungen, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung.</td></tr><tr><td><strong>Allgemeine KI-Modelle</strong></td><td>Technische Dokumentation, Transparenz über die Nutzung, Einhaltung der Urheberrechte.</td></tr><tr><td><strong>Spezielle Regeln für KMU</strong></td><td>Vereinfachte Dokumentation, Zugang zu Reallaboren, reduzierte Gebühren für Konformitätsbewertung.</td></tr></tbody></table></figure>



<p><strong>Geltungsbereich für Start-ups und Einzelpersonen</strong></p>



<p>Die KI-Verordnung enthält spezifische Regelungen und Ausnahmen für Start-ups, Einzelpersonen und andere spezielle Gruppen. Die folgende Tabelle zeigt, wer unter die Verordnung fällt und welche Privilegien gelten:</p>



<figure class="wp-block-table"><table><thead><tr><td><strong>Person/Zielgruppe</strong></td><td><strong>Voraussetzungen</strong></td><td><strong>Rechtsfolge/Privilegierung</strong></td></tr></thead><tbody><tr><td>Natürliche Person, persönliche Verwendung</td><td>Verwendung ausschließlich persönlich, nicht beruflich</td><td>KI-VO gilt nicht</td></tr><tr><td>Open Source</td><td>KI-Systeme unter freier und quelloffener Lizenz, außer Hochrisiko-KI-Systeme</td><td>KI-VO gilt nicht</td></tr><tr><td>KMU, inkl. Start-ups</td><td>Kleine und mittlere Unternehmen</td><td>Erleichterungen wie vereinfachte Dokumentation, Zugang zu Reallaboren</td></tr><tr><td>Forschung und Entwicklung</td><td>Vor Inverkehrbringen/Inbetriebnahme</td><td>KI-VO gilt nicht</td></tr><tr><td>Kunst</td><td>Transparenzpflichten gelten nicht</td><td>Erwägungsgrund 134</td></tr><tr><td>Test</td><td>Testzwecke</td><td>Erleichterungen gemäß Art. 57 KI-VO</td></tr></tbody></table></figure>



<p><strong>Checkliste für Start-ups</strong></p>



<p>Start-ups müssen bestimmte Schritte befolgen, um KI-Produkte konform mit der Verordnung zu verwenden. Hier eine Checkliste:</p>



<ol class="wp-block-list" start="1">
<li><strong>Prüfen der KI-Definition</strong>: Vergewissern Sie sich, dass Ihr System als KI gemäß der Verordnung definiert ist.</li>



<li><strong>Risikoanalyse</strong>: Bestimmen Sie, ob Ihr System in eine der Risikokategorien fällt (z.B. Hochrisiko-KI-System).</li>



<li><strong>Dokumentation erstellen</strong>: Erstellen Sie technische Dokumentation und Nachweise für die Einhaltung der Verordnung.</li>



<li><strong>Konformitätsbewertung</strong>: Führen Sie eine Konformitätsbewertung durch und erhalten Sie ggf. die CE-Kennzeichnung.</li>



<li><strong>Transparenz sicherstellen</strong>: Implementieren Sie Transparenzanforderungen für Benutzer und stellen Sie sicher, dass alle Interaktionen und Datenverarbeitungen transparent sind.</li>



<li><strong>Gebrauchsanweisungen bereitstellen</strong>: Stellen Sie Gebrauchsanweisungen und alle notwendigen Informationen zur Verfügung.</li>



<li><strong>Beobachtungssystem einrichten</strong>: Richten Sie ein System zur Überwachung und Dokumentation von Vorfällen ein.</li>



<li><strong>Schulungen und Sensibilisierung</strong>: Schulen Sie Ihre Mitarbeiter und sensibilisieren Sie Ihre Organisation für die Einhaltung der KI-Verordnung.</li>
</ol>



<p>Durch die Einhaltung dieser Schritte können Start-ups sicherstellen, dass ihre KI-Produkte den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und rechtliche Risiken minimiert werden.</p>



<p><strong>Fazit</strong></p>



<p>Die KI-Verordnung bleibt ein Bürokratiemonster, schafft aber höhere Klarheit und Sicherheit im Umgang mit KI in der EU. Durch die richtige Vorbereitung können Unternehmen die Herausforderungen der Verordnung meistern und sich rechtzeitig an die neuen Regelungen anpassen.</p>



<p><strong>Über die Autoren</strong></p>



<p>Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann ist Gründungspartner von LFR Wirtschaftsanwälte und unter anderem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er beschäftigt sich seit Jahren mit digitalen Geschäftsmodellen. Rechtsanwalt Babak Tabeshian, LL.M., ist Fachanwalt für IT-Recht, Partner und spezialisiert auf internationales IT-Vertriebsrecht. Weitere Informationen finden Sie auf LFR Wirtschaftsanwälte.</p>
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		<title>BFH: Nachträgliche Anschaffungskosten nach Inkrafttreten des MoMiG für Bürgen</title>
		<link>https://lfr-law.de/bfh-nachtraegliche-anschaffungskosten-nach-inkrafttreten-des-momig-fuer-buergen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Nov 2017 08:04:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BFH: Nachträgliche Anschaffungskosten nach Inkrafttreten des MoMiG für Bürgen Entgegen der langjährigen Praxis der Finanzverwaltung hat der BFH nunmehr in einem richtungsweisenden Urteil (v. 11.07.2017 – Az. IX R 36/15) entschieden: In Folge des Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Ende des Jahres 2008 liegen im Fall der Inanspruchnahme eines [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><u>BFH: Nachträgliche Anschaffungskosten nach Inkrafttreten des MoMiG für Bürgen</u></strong></p>
<p>Entgegen der langjährigen Praxis der Finanzverwaltung hat der BFH nunmehr in einem richtungsweisenden Urteil (v. 11.07.2017 – Az. IX R 36/15) entschieden:</p>
<p>In Folge des Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Ende des Jahres 2008 liegen im Fall der Inanspruchnahme eines Gesellschafters als Bürgen einer insolventen Gesellschaft mit beschränkter Haftung keinen nachträglichen Anschaffungskosten nach § 17 EStG mehr vor.</p>
<p>Zu entscheiden hatte der BFH den folgenden Fall:</p>
<p>Der Kläger, späterer Alleingesellschafter einer GmbH, übernahm für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Bankdarlehen) verschiedene selbstschuldnerische Bürgschaften. Im Jahr 2011 meldete die GmbH Insolvenz an, die Eröffnung eines Verfahrens wurde allerdings mangels Insolvenzmasse abgelehnt. Daraufhin wurde der Kläger von den Gläubigern persönlich aus den Bürgschaften in Anspruch genommen.</p>
<p>Nach erfolgter Inanspruchnahme machte der Kläger gegenüber dem Finanzamt Veräußerungsverlust aus der Auflösung der Gesellschaft nach § 17 Abs. 4 EStG geltend und setzte hierfür unter anderem die Inanspruchnahme aus den Bürgschaften als nachträgliche Anschaffungskosten an. Das zuständige Finanzamt hat eine Berücksichtigung nach § 17 EStG abgelehnt, da die GmbH sich zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft nicht in der Krise befand. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage des Klägers statt: Die Übernahme der Bürgschaft war gesellschaftlich veranlasst und damit als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.</p>
<p><strong>Wie entschied der BFH in solchen Fällen bislang?</strong></p>
<p>Der BFH stellte im Rahmen der Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten auf die Beteiligung für Gesellschafterdarlehen und –bürgschaften bislang darauf ab, ob diese als eigenkapitalersetzend anzusehen sind. Wenn dies der Fall war, konnten Sie im Rahmen der Einkommenssteuer angesetzt werden und minderten so den Gewinn, bzw. erhöhten den Verlust, was für den Betroffenen eine erhebliche steuerliche Erleichterung bedeuten konnte.</p>
<p><strong>Wandel der Rechtsprechung:</strong></p>
<p>Der Rechtsfigur der eigenkapitalersetzenden Darlehen und Sicherheiten fehlt jedoch seit Inkrafttreten des Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) die Grundlage, weil die Haftung des Gesellschafterbürgen nun insolvenzrechtlich und nicht mehr gesellschaftsrechtlich geregelt und begründet wird.</p>
<p>In dogmatischer Hinsicht deshalb eigentlich wenig überraschend hat der BFH nun klargestellt, dass mit Einführung des MoMiG Anschaffungskosten, die nach Maßgabe der handelsrechtlichen Definition des § 255 HGB zu beurteilen sind, dem Fremdkapital zuzuordnen sind und deshalb nicht als mehr Anschaffungskosten bewertet werden können.</p>
<p><strong>Vertrauensschutz </strong></p>
<p>Mit Rücksicht auf die bisherige Rechtspraxis und die großen Auswirkungen auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters gewährt der BFH jedoch Vertrauensschutz. D.h. in Fällen, in welchen ein Gesellschafter bis zum Tag der Entscheidung des BFH der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 eine Bürgschaft oder ein der Bürgschaft entsprechende Finanzierung geleistet hat, darf er im Verwertungsfall weiterhin nachträgliche Anschaffungskosten steuerlich geltend machen.</p>
<p><strong>Fazit für die Praxis:</strong></p>
<p>Der Wandel der Rechtsprechung führt dazu, dass die steuerliche Bewertung der Finanzierungsfolgen verstärkt schon bei der (Um-) Gestaltung von Kreditsicherheiten mitberücksichtigt werden muss. . Denn finanziell führt die Frage, ob eine Finanzierung als (nachträgliche) Anschaffungskosten steuerlich berücksichtigt werden kann, zu erheblichen Konsequenzen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/bfh-nachtraegliche-anschaffungskosten-nach-inkrafttreten-des-momig-fuer-buergen/">BFH: Nachträgliche Anschaffungskosten nach Inkrafttreten des MoMiG für Bürgen</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
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		<title>Informationspflicht für Onlinehändler</title>
		<link>https://lfr-law.de/informationspflicht-fuer-onlinehaendler/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Jan 2016 13:55:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehändler]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Neue Informationspflicht für Onlinehändler seit 9. Januar 2016 Nach der Online Dispute Resolution Regulation Verordnung (kurz ODR-Verordnung) treffen in der Union niedergelassenen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen sowie alle in der Union niedergelassenen Online-Marktplätze neue Informationspflichten. Seit dem 9. Januar 2016 haben diese auf die von der Europäischen Kommission eingerichtete Online-Plattform zur alternativen Streitbeilegung [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Neue Informationspflicht für Onlinehändler seit 9. Januar 2016</h2>
<p>Nach der Online Dispute Resolution Regulation Verordnung (kurz ODR-Verordnung) treffen in der Union niedergelassenen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen sowie alle in der Union niedergelassenen Online-Marktplätze neue Informationspflichten. Seit dem 9. Januar 2016 haben diese auf die von der Europäischen Kommission eingerichtete Online-Plattform zur alternativen Streitbeilegung (kurz OS-Plattform) mittels Linkeinbindung hinzuweisen. Grundsätzlich bietet es sich dabei an den Link <a title="ODR-Plattform" href="https://ec.europa.eu/consumers/odr/" target="_blank" rel="noopener">https://ec.europa.eu/consumers/odr</a> im Impressum mit einem entsprechenden Hinweistext zu verorten. Andere Möglichkeiten sind jedoch auch denkbar, solange gewährleistet ist, dass der Link für den Verbraucher leicht zugänglich ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die OS-Plattform soll zwischen Verbrauchern und Online-Händlern eine alternative Streitbeilegung ermöglichen. Ziel ist es einfache, effiziente, schnell und außergerichtliche Lösungen für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Onlinehändlern anzubieten. Dem Nutzer soll nach Eingabe seines Sachverhaltes mittels einer Eingabemaske zeitnah ein Schlichtungsstelle präsentiert werden. Den notwendigen Link hat die EU-Kommission inzwischen bereit gestellt. Die Plattform ist grundsätzlich unter<a title="ODR-Plattform" href="https://ec.europa.eu/consumers/odr/" target="_blank" rel="noopener">https://ec.europa.eu/consumers/odr</a> erreichbar. Bei Aufruf der Seite wird der Nutzer jedoch zur Zeit darauf hingewiesen, dass die OS-Plattform erst am 15. Februar 2016 in Betrieb genommen wird. Gleichwohl gilt die Verpflichtung den Link auf der Website einzubauen bereits ab dem 9. Januar 2016. Das Unterlassen der Einbindung kann zu Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden und Wettbewerbern führen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zusätzliche Pflichten entstehen darüber hinaus nach der Verordnung für die Unternehmer, wenn sie sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere alternative Schlichtungsstellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen. Die Informationspflicht ist dann nicht mit einem Hinweis und dem  verweisenden Link auf die OS-Plattform erfüllt, sondern der Verbraucher ist konkret über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit zu informieren, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen, ggfs. sogar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Übrigen haben Onlinehändler voraussichtlich spätestens im Frühjahr 2017 weitere Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zu erfüllen. Das VSBG gilt unabhängig von der jetzigen ODR-Verordnung, hat aber dieselbe Stoßrichtung, nämlich unter anderem die Stärkung der alternativen Streitbeilegung. Auch hierüber werden wir Sie informieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>von <a href="https://www.lfr-wirtschaftsanwaelte.de/team.html#07">Sebastian Horlemann</a></strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/informationspflicht-fuer-onlinehaendler/">Informationspflicht für Onlinehändler</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
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