von Dr. Marc Laukemann
Eine der in der Praxis am häufigsten auftauchenden Fragen bei Gesellschafterauseinandersetzungen ist endlich entschieden.
Bis zuletzt war die Frage umstritten, ob das Einwurf-Einschreiben die gleiche Wirkung wie ein Übergabe-Einschreiben entfaltet. Während eine Auffassung das Einwurf-Einschreiben als nicht gleichrangig betrachtete, sah die Gegenmeinung das Einwurf-Einschreiben dem Übergabe-Einschreiben gleichstehend an.
Der BGH hat sich nun der zweitgenannten Auffassung angeschlossen.
Die Entscheidung des BGH ist richtig und für die Zustellungspraxis wichtig. Denn in den meisten Satzungen wird nicht klargestellt, ob per Einwurf- oder Übergabeeinschreiben zugestellt werden kann oder nicht. Zu beachten ist aber, dass der Empfänger die Annahme eines Übergabe-Einschreibens verweigern kann. Der Brief gilt in diesem Fall nur dann als zugestellt, wenn der Versender nachweisen kann, dass der Empfänger den Zugang entgegen Treu und Glauben vereitelt hat. Daher ist in jedem Fall die Versendung per Einwurf-Einschreiben als die sicherere Variante zu empfehlen, da – soweit ein Briefkasten vorhanden ist – die Annahme nicht verweigert werden kann.
Empfehlung: Bei kritischen Zustellungen sollte vorsorglich aber auch durch Unterlagen und Zeugen dokumentiert werden, welches Schriftstück, wann, von wem, in welchem zuzustellenden Umschlag versendet wurde. Ansonsten bleibt das Risiko, dass sich der Empfänger mit dem Einwand entlastet, er habe einen leeren Umschlag erhalten. Zusätzlich sollte eine Ladung ergänzend per Email- und Fax versendet werden, um sich nicht dem Argument auszusetzen, man habe sich alleine für die Zustellungsart entschieden, von der der Versender erwarten durfte, dass sie den Empfänger nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangen werde.
Als sicherste und psychologisch äußerst effektive Zustellungsmöglichkeit besteht die Möglichkeit der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.
Fazit: Ein Einschreiben muss nicht mehr per Einschreiben-Rückschein, sondern kann zukünftig per Einwurf-Einschreiben versendet werden. Das betrifft folgende Schreiben:
bei der GmbH
– wegen Kaduzierung des Gesellschaftsanteils (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG)
– Nachschusspflicht (vgl. 27 Abs. 1 Satz 2)
– Ladungen zur Gesellschafterversammlungen (§51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG)
– Anträge zur Ergänzung zur Tagesordnung (§ 51 Abs. 4 GmbHG).
und zukünftig wohl auch bei der Aktionengesellschaft
– Ladung zur Hauptversammlung (§ 121 Abs. 4 AktG)