Wer öffentlich mit fachlichen Äußerungen auftritt, kann auch von Dritten unter Namensnennung in einem Werbeartikel zitiert werden. Eine Zustimmung des Betroffenen ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht erforderlich. Allerdings muss der Werbende dabei bestimmte Voraussetzungen beachten:
- Es dürfen keine ganzen Textpassagen übernommen (sogen. „Kleinzitat“).
- Das Zitat muss wahr sein und wird nicht sinnentstellend wiedergegeben.
- Das Zitat darf nicht den Eindruck erwecken wird, dass es sich um bezahlte Äußerungen handelt oder der Äußernde das Produkt unterstützt.
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