Teilnahmerechte in Gesellschafterversammlungen

Die GmbH – Voraussetzungen und Folgen

von Rechtsanwältin Tanja Friedrich

In vielen Fällen enthält der Gesellschaftsvertrag keine konkreten Regelungen zu der Frage, welche Personen an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen dürfen. Dies ist aber bei Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern von entscheidender Bedeutung, insbesondere um eine Anfechtung der getroffenen Beschlüsse zu vermeiden.

Aber wer hat eigentlich ein Teilnahmerecht, wenn die Satzung keine Regelungen hierzu enthält?

 

Überblick

1. Gesellschafter

Das Teilnahmerecht ist grundsätzlich an die Gesellschafterstellung gebunden. Diese beurteilt sich insbesondere anhand der Eintragung in die Gesellschafterliste im Handelsregister (vgl. § 16 Abs.1 Satz 1 GmbHG).

Dem Erwerber eines Geschäftsanteils, der noch nicht in der Gesellschafterliste eingetragen ist, steht demnach kein Teilnahmerecht zu. Die Teilnahme hängt insofern von der mehrheitlichen Zustimmung der Mitgesellschafter ab. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Altgesellschafter, der noch nicht aus der Gesellschafterliste ausgetragen ist, weiterhin als Gesellschafter mit sämtlichen Rechten und Pflichten gegenüber der Gesellschaft gilt.

Auch der stimmrechtlose oder einem Stimmverbot (z.B. bei der Beschlussfassung über seinen Ausschluss aus wichtigem Grund) unterliegenden Gesellschafter steht ein Teilnahmerecht zu.

 

2. Gesetzliche Vertreter

Der Geschäftsführer als organschaftlicher Vertreter hat grundsätzlich kein Recht, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. In bestimmten Fällen kann jedoch eine Teilnahmepflicht bestehen, wenn die Gesellschafter dies verlangen, um ihnen Rede und Antwort zu stehen.

Anmerkung:

Die Teilnahme des Geschäftsführers kann dadurch erreicht werden, dass zum einen über sein Teilnahmerecht abgestimmt wird. Zum anderen kann in den Tagesordnungspunkten ausdrücklich die Berichterstattung des Geschäftsführers über die aktuelle wirtschaftliche Situation der Gesellschaft oder zu sonstigen Themen aufgenommen werden.

Gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund, etc.) sowie gerichtlich bestellte Amtswalter (Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, etc.) nehmen das Teilnahmerecht für den Gesellschafter wahr. Der Gesellschafter kann daneben dieses Recht nicht noch einmal ausüben. Liegt die gesetzliche Vertretung gemeinschaftlich bei mehreren, sind grundsätzliche alle Vertreter teilnahmeberechtigt.

 

3. Berater

Sofern die Satzung keine gegenteiligen Regelungen enthält, steht einem Berater (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) grundsätzlich kein eigenes Teilnahmerecht zu. Eine Teilnahme ist aber dann möglich, wenn dieser durch Mehrheitsbeschluss für einzelne oder alle Tagesordnungspunkte zugelassen wird oder wenn die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dies ausnahmsweise gebietet, um eine erhebliche fachliche Benachteiligung des betroffenen Gesellschafters gegenüber Mitgesellschaftern auszugleichen oder weil in der Gesellschafterversammlung eine besonders schwerwiegende Entscheidung zu treffen ist (z.B. Ausschluss eines Gesellschafters) und der betroffene Gesellschafter selbst nicht über die notwendige Sachkunde verfügt.

Im Übrigen kann auch nur der Berater anstelle des Gesellschafters als dessen Vertreter an der Gesellschafterversammlung teilnehmen. Sofern der Gesellschafter einen Berater zur Stimmrechtsvertretung bevollmächtigt, übt dieser das originäre Teilnahmerecht des Vollmachtgebers aus. Er ist daher wie ein Gesellschafter zur Versammlungsteilnahme berechtigt.

Anmerkung:

Eine derartige Vollmacht bedarf der Textform (vgl. § 47 Abs.3 GmbHG iVm. § 126b BGB). Dies bedeutet, dass eine lesbare Erklärung vorliegen muss, in der der Gesellschafter als Aussteller und somit als zu vertretende Person sowie der Bevollmächtige genannt ist. Die Erklärung ist schriftlich abzugeben, wobei diese mittels E-Mail oder Fax genügt. Wichtig ist nur, dass die Bevollmächtigung dauerhaft vorhanden ist, d.h. aufbewahrt oder gespeichert ist, und unverändert wiedergegeben werden kann.

Beispiel Vollmacht für Vertretung in Gesellschafterversammlungen:

„Hiermit bevollmächtige ich, …, geboren am …, wohnhaft …, sowohl persönlich als auch in meiner Eigenschaft als Gesellschafter der … GmbH, mit Sitz in …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB …, Herrn/Frau …, wohnhaft/geschäftsansässig …, mich bei auf den kommenden (ordentlichen und außerordentlichen) Gesellschafterversammlungen der … GmbH, insbesondere auf der am … um … Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in …, sowie allen dieser folgenden Versammlungen zu vertreten und zwar in jeder nach Gesetz und Satzung zulässigen Weise, insbesondere der Abstimmung über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern oder besonderen Vertretern, den Ausschluss von Gesellschaftern und/oder die Einziehung von Geschäftsanteilen von Gesellschaftern, der Änderung des Gesellschaftsvertrages und die Geltendmachung von Auskunfts- und Informationsrechten gem. § 51a GmbHG.

Darüber hinaus wird Herr/Frau … bevollmächtigt, im Zusammenhang mit den Gesellschafterversammlungen der … GmbH getroffene Vereinbarungen form- und rechts-wirksam zu unterzeichnen.

Herr/Frau … ist berechtigt, Untervollmacht an einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu erteilen. Herr/Frau … bzw. die weiteren Bevollmächtigten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. In gleicher Weise ist jeder weitere Berufsträger der Kanzlei … bevollmächtigt.

Diese Vollmacht ist jederzeit widerruflich.

 

4. Dritte

Andere außenstehende Dritte (z.B. Gäste, Presse etc.) können nur dann an einer Gesellschafterversammlung teilnehmen, wenn dem die Gesellschafter mehrheitlich zustimmen.

Sieht im Übrigen die Satzung der Gesellschaft die zulässige Regelung vor, dass eine Vertretung nur durch Mitgesellschafter oder zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Personen möglich ist, so können auch nur diese entsprechend § 47 Abs.3 GmbHG iVm. § 126b BGB bevollmächtigt werden.

Aufgrund der Treuepflicht der Mitgesellschafter besteht allerdings ein Anspruch des Gesellschafters auf Beiziehung eines Dolmetschers oder einer anderen sprachkundigen Person, wenn der Gesellschafter der Versammlungssprache nicht hinreichend mächtig ist.

 

5. Folgen

Über das Teilnahmerecht entscheidet zunächst der Versammlungsleiter. Dies kann durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter aber geändert werden.

Die Nichtzulassung Teilnahmeberechtigter macht die Beschlussfassung aufgrund eines formellen Verfahrensverstoßes grundsätzlich nach § 243 Abs.1 AktG analog anfechtbar. Werden dagegen Nichtteilnahmeberechtigte zugelassen, so kommt es für einen Anfechtungsgrund entscheidend darauf an, dass der Verstoß für die Beschlussfassung relevant war. Daran fehlt es regelmäßig, wenn der Verfahrensfehler die Willensbildung nicht berührt. Ein Anfechtungsgrund kann aber z.B. bei einer Beschlussfassung unter einem die freie Willensbildung ausschließenden Druck Dritter vorliegen.

Grundsätzlich sollte der Gesellschafter gut überlegen, ob er zu einer Gesellschafterversammlung gehen und wenn ja, ob er persönlich daran teilnehmen oder z.B. einen rechtlichen Berater schicken will. Diese Entscheidung kann für den Gesellschafter weitreichende Bedeutung haben, insbesondere dann, wenn über seinen Ausschluss aus wichtigem Grund abgestimmt werden soll, das Vorliegen eines wichtigen Grundes aber gerade im Streit steht. Durch die Teilnahme an der Versammlung hat der Gesellschafter immerhin die Möglichkeit hierüber mit zu diskutieren und gegebenenfalls seinen Ausschluss verhindern, ohne hiernach eine teure und zeitaufwendige Beschlussanfechtungsklage erheben zu müssen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich auch, einen rechtlichen Beistand mit zu der Gesellschafterversammlung zu nehmen und sich bei Weigerung dessen Teilnahme durch die übrigen Gesellschafter von diesem gänzlich vertreten zu lassen.