von Rechtsanwalt u. FA für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Marc Laukemann
Teil 1: Greenwashing in der Werbung: Welche Was ist zu beachten?
Einleitung: „Klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ – diese Begriffe begegnen uns täglich in der Werbung. Doch welche dieser Aussagen sind rechtlich zulässig, und wo beginnt das Greenwashing? In dieser Artikelserie beleuchten wir die rechtlichen Grenzen und Risiken bei der Nutzung umweltbezogener Begriffe in der Werbung.
Darf ich Produkte als umweltfreundlich bewerben?
Der Einsatz umweltbezogener Angaben in der Werbung wird streng reguliert, um Verbraucher vor irreführenden Aussagen zu schützen. § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet irreführende geschäftliche Handlungen. Darüber hinaus verschärfen neue EU-Richtlinien, insbesondere die Empowering Consumers Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) und die Green Claims Richtlinie (Richtlinie (EU) 2023/166), die Anforderungen an Umweltwerbung weiter.
Neue EU-Regelungen und ihre Bedeutung
Die geplanten EU-Regelungen, insbesondere die Empowering Consumers Richtlinie (EmpCo-RL) und die Green Claims Richtlinie (Green Claims-RL), verschärfen die Anforderungen an nachhaltigkeitsbezogene Werbung. Zu den wesentlichen Änderungen gehören:
- Nachweispflichten:
- Allgemeine Umweltaussagen müssen durch hervorragende Umweltleistungen belegt werden.
- Strengere Anforderungen an den Nachweis von CO2-Reduktionen und -Neutralität.
- Transparenz:
- Erhöhung der Transparenz durch detaillierte und klar nachvollziehbare Erläuterungen der umweltbezogenen Vorteile.
- Kompensationsprojekte:
- Werbung mit Kompensationsprojekten wird eingeschränkt, um Missverständnisse über die tatsächliche Umweltleistung zu vermeiden.
- Behördliche Durchsetzung:
- Einführung eines behördlichen Durchsetzungsmechanismus zur Überprüfung der Einhaltung der neuen Vorgaben.
Die neue BGH-Rechtsprechung und ihre Implikationen
Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122) zur Zulässigkeit der Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ setzt (weiterhin) strenge Maßstäbe für die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit solcher Umweltaussagen. Da sich ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt habe, gehe eine besondere emotionale Wirkung von umweltbezogener Werbung auf ihre Empfänger aus, weshalb Waren, deren besondere Umweltverträglichkeit hervorgehoben werde, vielfach bevorzugt würden, weshalb die Irreführungsgefahr besonders groß sein und ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis des angesprochenen Publikums bestehe. Nicht selten bestünden Unklarheiten über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe – wie etwa “umweltfreundlich”, “umweltverträglich”, “umweltschonend” oder “bio”. Auch seien die beworbenen Produkte regelmäßig nicht insgesamt und nicht in jeder Beziehung, sondern meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonend beziehungsweise weniger umweltzerstörend als andere Waren. Darüber hinaus habe das breite Publikum meist nur wenig Wissen über die naturwissenschaftlichen Zusammenhänge und Wechselwirkungen, weshalb Begriffe wie „klimaneutral“ bereits in der Werbung selbst eindeutig erläutert werden müssen. Insbesondere müssen die Werbetreibenden klarstellen, ob Klimaneutralität durch Emissionsreduktionen oder durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Die Entscheidung führt damit die bisherige strenge Linie der Rechtsprechung fort und verdeutlicht die Anforderungen an eine transparente und nachvollziehbare Darstellung.
Verpassen Sie nicht Teil 2 dieser Serie, in dem wir eine detaillierte Übersicht der einzelnen Umweltbegriffe und ihre rechtlichen Anforderungen vorstellen.
Über LFR Wirtschaftsanwälte: LFR Wirtschaftsanwälte sind Ihr Partner für alle Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbsrecht. Unsere Anwälte verfügen über umfangreiche Expertise in den Bereichen Wettbewerbs-, Urheber-, Lizenz- und Markenrecht sowie im Umgang mit irreführenden Werbeaussagen.
Foto(s): Kreiert mit ChatGpt 4.0 am 21.10.2024