Erster obergerichtlicher Erfolg für Coaching-Anbieter: LFR Rechtsanwälte erstreiten wegweisenden Hinweisbeschluss
In einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 11. Februar 2025 (Az. I-10 U 138/24) stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf klar: Das Online-Coaching-Programm „Agentur zur Freiheit“ der Firma NV Business Consulting GmbH, München fällt nicht unter die strengen Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Damit widerspricht das OLG Düsseldorf der jüngst vertretenen Auffassung mehrerer Landgerichte und setzt ein erstes deutliches Signal für eine differenzierte Betrachtung digitaler Coaching-Modelle.
Die Kanzlei LFR Laukemann Former Rösch, die bundesweit Coaching-Anbieter in über 80 Verfahren vertritt, bewertet den Hinweisbeschluss als wichtigen Meilenstein: „Das OLG Düsseldorf stellt ausdrücklich fest, dass die Coaching-Leistungen unserer Mandantin keine Lernerfolgskontrolle beinhalten und damit nicht unter das FernUSG fallen. Das ist ein starkes Argument gegen die pauschale rechtliche Einordnung solcher Verträge als zulassungspflichtiger Fernunterricht.“ stellt. Dr. Marc Laukemann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz klar.
Kernaussagen des Gerichts:
- Keine Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSG:
Weder durch Gruppen-Calls noch durch Messenger-Support oder Videomodule wird eine rechtlich relevante Kontrolle des Lernfortschritts ausgeübt. Der Senat betont: „Der Verweis auf Videos oder Gruppenforen begründet keine Lernerfolgskontrolle durch den Lehrenden – gesetzlich verlangt ist eine Überprüfung durch den Anbieter selbst“ (Rn. 10). - Coaching ist keine Unterrichtsleistung:
Das Gericht grenzt Coaching als individuelle Beratung klar vom klassischen, didaktisch strukturierten Fernunterricht ab. Die Teilnehmer entscheiden eigenständig über Tempo und Umfang der Inhalte, es gibt keine Prüfungen, keine Bewertung, kein Abschlusszertifikat im schulischen Sinn. - Keine besondere gerichtliche Zuständigkeit nach § 26 FernUSG:
Weil der Vertrag bereits nicht unter das FernUSG fällt, besteht auch kein besonderer Gerichtsstand. Die Klage war daher bereits unzulässig – ein weiterer, häufig übersehener Aspekt mit erheblicher prozessualer Bedeutung.
Einordnung in die aktuelle Rechtslage:
Während einzelne Landgerichte jüngst Coachingverträge für widerrufbar erklärt und unter das FernUSG subsumiert haben, folgt das OLG Düsseldorf der Gegenmeinung, wie sie auch vom OLG München (3 U 984/24e) und dem OLG Köln (2 U 24/23) vertreten wird. Es hebt sich dabei insbesondere durch die systematische Prüfung der tatsächlichen Inhalte und Kommunikationsformen im Coaching-Alltag ab.
Folgen für Coaching-Anbieter:
Der Beschluss zeigt deutlich: Nicht jedes digitale Angebot ist automatisch Unterricht. Eine pauschale Anwendung des FernUSG auf Online-Coachings ist weder rechtlich haltbar noch sachgerecht. Anbieter sollten ihre Verträge und Kommunikationsformate gleichwohl sorgfältig prüfen – insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen individueller Beratung und prüfungsähnlicher Lernkontrolle.
Den Beschluss finden Sie hier.
Update: 01.04.2025: Das OLG Düsseldorf hat mittlerweile mit Beschluss vom 31.3.2025 seinen Hinweisbeschluss bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Über LFR Rechtsanwälte:
LFR Rechtsanwälte mit Sitz in München vertritt seit Jahren Coaching-Anbieter, digitale Bildungsplattformen und Agenturmodelle in ganz Deutschland. Wir kombinieren tiefes Branchenverständnis mit prozessualer Erfahrung – und setzen uns konsequent gegen rechtlich und wirtschaftlich fragwürdige Massenverfahren ein, die Coachingverträge pauschal angreifen.
Kontakt für Rückfragen:
LFR Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie gewerblichen Rechtsschutz, Wirtschaftsmediator (IHK) sowie systemischer Business Coach (IHK)
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