„Nur heute! UVP 99 €, jetzt für 29 €!“ – Ab morgen gibt’s ’ne Abmahnung!

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden: Wer mit unrealistischen UVPs wirbt, riskiert rechtliche Konsequenzen. Unrealistische Preisempfehlungen sind nicht nur unseriös, sondern auch abmahnfähig.​

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

  • Ehrliche Preisgestaltung: Nutzen Sie nur echte, nachvollziehbare UVPs.​
  • Transparente Werbung: Vermeiden Sie irreführende Rabattaktionen.​
  • Rechtssichere Kommunikation: Stellen Sie sicher, dass Ihre Werbemaßnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.​

Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Gründungspartner von LFR Wirtschaftsanwälte berate ich zahlreiche Groß- und Einzelhändler, insbesondere in der Modebranche, zu diesen Themen.​

Mehr dazu in meinem aktuellen Beitrag auf anwalt.de:​

https://www.anwalt.de/rechtstipps/preis-werbung-so-vermeiden-sie-teure-abmahnungen-242282.html

Hier ist die druckbare Tabelle mit zulässigen und unzulässigen Werbeformen, farblich gekennzeichnet, sowie den Kontaktdaten der Ansprechpartner bei LFR Wirtschaftsanwälte:​

https://www.lfr-law.de/wp-content/uploads/2025/04/Werbeform.pdf

Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.​

#Wettbewerbsrecht #Preiswerbung #UVP #Abmahnung #LFRWirtschaftsanwälte​