Stand 2015
Zum 01.01.2015 trat das “Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG)” rechtskräftig. Mit Ausnahme weniger Fälle sind demnach alle Praktika mindestlohnflichtig. Diese Änderung zieht einige Vorteile, aber auch viele Nachteile für Arbeitgeber mit sich.
Im folgenden Artikel beschäftigt sich Jens-Arne Former, Gründungspartner von lfr Wirtschaftsanwälte in München, mit einigen durchaus auch negativen Folgen für Unternehmer, insbesondere Start-ups, sowie für Studenten und Studienabsolventen, die sich durch Praktika qualifizieren und erste praktische Berufskenntnisse aneignen wollen. Außerdem geht er auf Handlungsempfehlungen und rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber ein.
“Ich beende das Modell der Generation Praktikum”.
Mit dieser Kampfansage in ihrem Interview mit “Die Welt” vom 08.06.2014 hat Andrea Nahles, Bundesministerin für Arbeit und Soziales, das Thema Mindestlohn in Deutschland angegangen und schließlich das neue Mindestlohngesetz (MiLoG).
Das “Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG)” ist seit dem 01.01.2015 rechtskräftig. Ein Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde muss bezahlt werden. Eine Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge wird erforderlich, wenn eine Prüfung des Beschäftigunsverhältnisses ergibt, dass es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Diese Grundvergütung gilt für alle Branchen, sofern keine abweichende Tarifvereinbarung besteht (abgesehen von geringen Ausnahmen, die hier nicht von Bedeutung sind).
Mindestlohn Praktikum
Für Praktika ergeben sich durch diese Gesetzesänderung einschneidende Veränderungen. Praktikanten sind eine wichtige Säule und Unterstützung in Start-ups. In vielen Neugründungen, als die junge Unternehmen auch gern bezeichnet werden, übernehmen sie häufig verantwortungsvolle Aufgaben. Mindestlohnpflichtig sind alle Praktika, mit Ausnahme von:
- Praktika, die durch eine Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sind (Pflichtpraktika)
- Praktika, die der Orientierung bei der Wahl des Berufs- oder Studienfachs dienen
- Praktika, die Ausbildung oder Studium begleiten
- Praktika nach Langzeitarbeitslosigkeit (hier gilt die Mindestlohnregelung in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung nicht!)
Hierbei ist zu beachten: die Dauer der drei erstgenannten Praktika darf drei Monate nicht überschreiten!
Eine generelle Ausnahme von der Vergütungspflicht von Praktika unter drei Monaten Dauer ist gesetzlich nicht verankert. Dennoch gibt es eine Ausnahme: Überschreitet ein Praktikum nicht den Zeitraum von drei Monaten, gilt es juristisch als „Orientierungspraktikum“ und ist damit als Einstiegsqualifizierung anzusehen. Es fällt daher nicht unter das Mindestlohngesetz.
Vorsicht ist allerdings geboten: Diese Ausnahme gilt nur, wenn das Praktikum unter den oben genannten Bedingungen erfolgt, also vor oder während der beruflichen Ausbildungs- oder Studienzeit. Bei Start-up-Praktika ist dies selten der Fall, da die Praktikanten in der Regel über ein abgeschlossenes Studium verfügen. Das Praktikum ist in diesen Fällen als Berufseinstieg anzusehen. Daher ist ein Praktikum nach dem abgeschlossenen Studium mindestlohnpflichtig.
Vergütungspflichtig sind übrigens auch Firmen mit Firmensitz im Ausland, sofern der Arbeitnehmer in Deutschland seine Tätigkeit ausübt.
Siehe hierzu auch: “Das Mindestlohngesetz in der Praxis: Wesentliche Auswirkungen für Start-ups” von Dr. Jonas Ulmrich.
Bei der Überlegung, ob man Praktikanten, die der Mindestlohnpflicht unterstehen, einstellen will oder nicht, sollten sich Firmen, bzw. Geschäftsführer, insbesondere junger Firmenneugründungen, einige wichtige Aspekte gründlich überlegen:
PRO (aus Firmensicht)
Idealerweise zufriedene Praktikanten, die sich wertgeschätzt fühlen und nicht zuletzt wegen des Gefühls, gerecht entlohnt zu werden, hoch motivierte Mitarbeiter und damit sehr wertvolle Mitglieder der Belegschaft sind.
Mehr Auswahl an qualifizierten Bewerbern auf dem Arbeitsmarkt durch den Wegfall von Praktikantenstellen bei kleineren Firmen und weniger Ausgaben für die Praktikantenauswahl in großen Firmen, da diese bisher schon mehr zahlten, als vom neuen Mindestlohngesetz vorgeschrieben wird und für Praktikumskandidaten daher noch attraktiver werden.
CONTRA (aus Firmensicht)
Weniger Praktikantenstellen: Firmen, die sich den Mindestlohn nicht leisten können oder wollen, müssen notgedrungen auf Praktikanten verzichten. Die liegen bleibende Arbeit kann durch Abwälzen auf das Team für mehr Überstunden und damit in der Belegschaft für Unzufriedenheit sorgen.
Erhöhter Bürokratieaufwand für Firmen: Zahlung des Mindestlohns an Praktikanten verursacht neben höheren Personalkosten einen deutlich zunehmenden Verwaltungsaufwand, da die Aufzeichnung von Arbeitszeiten nach dem MiLoG ganz genau schriftlich oder in geeigneter elektronischer Form erfolgen muss (Arbeitszeitnachweis nach dem Mindestlohngesetz).
Bei Verstößen gegen das MiLoG drohen Geldbußen bis zu € 500.000, sowie Nachforderungsansprüche der Sozialversicherungsträger (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), auch wenn der Arbeitnehmer nicht klagt.
Vorstellungsgespräche und Einarbeitung: Der Einarbeitungsaufwand kann sich deutlich erhöhen, da man öfters nur noch Kurzzeit-Praktikanten (bis max. drei Monate) einstellt und man danach einarbeitungstechnisch wieder von vorne anfangen muss. Gleichzeitig werden die häufiger notwendigen Vorstellungsgespräche für die Geschäftsführer kleiner Neugründungen oder die Personalabteilungen größerer Firmen mehr Kapazitäten binden und durch größeren Zeitaufwand höhere Kosten im HR-Bereich verursachen.
Siehe auch: “Fakten zum Mindestlohn”.
Florian Nöll, Vorsitzender des Vorstands im Bundesverband Deutsche Startups e.V., sieht sich als Dolmetscher zwischen innovativen Unternehmensgründungen und der Politik. In seinem Blogbeitrag “Generation Kein Praktikum” vom 03.02.2015 fordert er:
„Wer sich für eine neue Gründerzeit stark macht, der muss bei allen Gesetzen Gründer im Blick haben“
Nöll zieht folgendes Resümee:
”Der Mindestlohn ist in Stein gemeißelt. Die Forderung nach Ausnahmen würde direkt im ideologischen Klein-Klein der Politik zerrieben. Ich fordere stattdessen ein echtes Bekenntnis für eine neue Gründerzeit. Der Bund soll in den ersten beiden Jahren die Sozialversicherungsbeiträge übernehmen, nicht nur für Praktikanten, sondern für alle Mitarbeiter, die ein Start-up einstellt. Das würde gleichzeitig wieder für mehr Gerechtigkeit sorgen, unter Praktikanten und ebenso zwischen Start-ups und Konzernen.”
Grafik-Quelle: https://de.statista.com/infografik/2376/fast-drei-viertel-der-unternehmen-wollen-praktikanten-keinen-mindestlohn-zahlen/
Handlungsempfehlungen und rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber
Paul Rensch hat für seinen Artikel “Wie Praktikanten wieder bezahlbar werden” vom 23.02.2015 einen Anwalt gefragt, welche Möglichkeiten es für Studenten gibt, in kreativen und innovativen Start-ups mitzuwirken, ohne deren finanzielle Situation zu beeinträchtigen.
Der befragte Fachmann hierzu: bei einer Praktikumsdauer von mehr als drei Monaten müsse der Mindestlohn bezahlt werden. Das Dreimonatspraktikum ließe sich jedoch auf folgende Art und Weise erweitern: „In Kombination mit einem Pflichtpraktikum im Anschluss oder vor dem freiwilligen Praktikum kann die Anstellungszeit ausgedehnt werden. Die Dauer des Pflichtpraktikums ist jedoch abhängig von der jeweiligen Studienordnung eines jeden Studenten.“
Eine weitere Alternative wäre es, dass Studenten als Freiberufler für die jeweiligen Arbeitgeber agieren, wozu sie einen Gewerbeschein beantragen müssten. Dies stelle eine durchaus empfehlenswerte Möglichkeit dar, wenn ein Student etwa sein Studium für Praktika unterbrechen will (Gap Year) und währenddessen bei mehreren Unternehmen unterkommen will. Eine solche Form der Anstellung erfordere allerdings eine strikte Beachtung bestimmter Rahmenbedingungen. RA Krösch: „Sollte ein Student als selbstständiger Auftragnehmer ausschließlich für ein Unternehmen arbeiten, besteht die Gefahr einer Scheinselbständigkeit, die für das Unternehmen eine Vielzahl von nachteiligen rechtlichen Folgen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen bedeuten kann.“ Um die Gefahr einer Scheinselbständigkeit abzuwehren sollten Unternehmen jeden Einzellfall sehr genau prüfen.
Eine Auswahl von Kriterien, die auf Scheinselbständigkeit hinweisen können:
- Der Freiberufler beschäftigt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer - Er ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
- Das Unternehmen oder ein vergleichbares Unternehmen lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten
- Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen
- Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind in erster Linie eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
Fazit:
Somit haben finanziell noch nicht sehr stark aufgestellte Neugründungen wenige Möglichkeiten,
Studienabsolventen als Praktikanten bei moderater Entlohnung anzustellen. Den jungen Unternehmen, exakt: den Unternehmensgründern bleibt hier durch die aktuelle Gesetzeslage kaum Spielraum. Einerseits hat dies für Arbeitnehmer durch den bundesweit gültigen Mindestlohn den großen Vorteil, nicht mehr durch Dumpinglöhne ausgenutzt werden zu können. Andererseits hat diese Gesetzgebung sowohl für Studienabsolventen als auch für junge Start-ups negative Folgen.
Die Zahl der verfügbaren Praktikumsplätze im Mittelstand wird abnehmen.
Da die meisten Studiengänge zu theorielastig sind, sind die Studienabsolventen für die Firmen, insbesondere seit den gesetzlichen Änderungen, nicht mehr so attraktive Arbeitskräfte, da sie auch nach abgeschlossenem Studium erst eingelernt werden müssen. Das bedeutet auch, dass die Absolventen nicht mehr so leicht in Praktika herausfinden können, welcher konkrete Arbeitsbereich ihnen liegt und Freude macht. Für Arbeitgeber und auch Studienabsolventen bleibt weiterhin zu hoffen, dass dieser Teil des Gesetzes geändert und im erforderlichen Sinne nachgebessert wird.
Über den Autor:
Jens-Arne Former ist Gründungspartner bei LFR-Wirtschaftsanwälte, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht und berät seit fast 20 Jahren Unternehmer, Selbstständige, Führungskräfte im Arbeitsrecht. Seine eine arbeitsrechtliche Tätigkeit reicht von A wie Arbeitsvertrag und betriebliche Altersversorgung über K wie Kündigung des Arbeitsverhältnisses und S wie Sozialversicherungsprüfung bzw. Scheinselbständigkeit bis hin zu Z wie Zeugnis. Profitieren auch Sie von seinem Sachverstand und seiner Leidenschaft, egal ob es beispielsweise um rechtliche Auseinandersetzungen in Verbindung mit einer Abmahnung oder die Ausgestaltung eines Aufhebungsvertrags geht! Darüber hinaus können Sie sich auch bei betriebsverfassungsrechtlichen und tarifrechtlichen Belangen insbesondere bei den Themen Interessenausgleich und Sozialplan jederzeit vertrauensvoll an ihn wenden.