Handelsvertreterrecht: Wie berechnet sich der Ausgleich des Untervertreters im mehrstufigen Vertriebssystem?

Im Ausgangsfall kündigt der Unternehmer seinem Handelsvertreter, weil er dem Untervertreter des Handelsvertreters das Vertriebsgebiet übertragen hat. Der Handelsvertreter kündigt daraufhin dem Untervertreter, dieser macht einen Ausgleichsanspruch gem. § 89a HGB geltend.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entscheiden, dass dem Untervertreter gegen den Haupthandelsvertreter kein Ausgleichsanspruch zusteht, wenn er anstelle des Hauptvertreters dessen Vertriebstätigkeit mit dem Unternehmer fortsetze.

Zwar habe der Handelsvertreter in diesem Fall selbst einen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer und damit einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil. Da der Untervertreter als Handelsvertreter des Hauptunternehmers gegenüber denselben Kunden tätig ist und für dieselben Produkte seine Vermittlertätigkeit fortsetzt, entstehen dem Handelsvertreter durch die Kündigung aber keine Vorteile.

Praxishinweis: Sinnvollerweise sollten die Parteien im Vorfeld eines mehrstufigen Vertriebes drohende spätere Streitfragen klären. Konkret:

  • Welche Aufgaben übernimmt der Hauptvertreter auch in Bezug auf die laufende Betreuung seiner Untervertreter?
  • Wann und in welcher Höhe hat der Hauptvertreter für Vermittlungen der Untervertreter Provisionsansprüche?
  • Wann entstehen die Provisionsansprüche der Untervertreter und wann sie ggf. entfallen?
  • Welche Rechtsfolgen gelten für den Fall, dass der Unternehmer den Hauptvertreter aus der Vertriebskette herausnimmt und durch den/die Untervertreter ersetzt.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2022 – C-593/21

 

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