- Rechtsanwaltskanzleien werben seit einiger Zeit damit, dass Teilnehmer von Onlinekursen ihr Geld für diese Kurze zurückfordern können.
- Für Kursanbieter besonders ärgerlich, wenn sie den Kurs schon abgehalten und damit ihre Leistungspflicht erbracht haben.
Grund: Die Anwendung des FernUSG auf digitale B2B-Beratungsangebote.
Folge: Nicht nur eine Gefahr für den Digitalstandort Deutschland, sondern auch für unternehmerische Existenzen
Marc Laukemann und Vanessa Förster haben sich mit diesem brandaktuellen Thema in der WRP 01/2024 (https://online.ruw.de/suche/wrp/) auseinandergesetzt und gegenübergestellt:
- Lernerfolgskontrolle vs. Austausch über Messenger Dienste/Social Media
- Reine B2B-Verhältnisse vs. Verbraucherschutz durch FernUSG
- Räumliche Trennung und Selbstlernphasen vs. Synchronität durch Live-Calls
Klar ist, der Gesetzgeber hat 1976 noch nicht an Onlinekurse gedacht.
Das FernUSG auf den Bereich digitaler B2B-Beratungsangebote auszudehnen, wird jedoch weder den unternehmerischen Interessen gerecht, noch entspricht es Gesetzeszweck und Gesetzessystematik.
Hinweis: Die regelmäßig angebotenen Möglichkeiten zum Austausch und Netzwerken in Social Media Gruppen oder Messenger Diensten (auch zum Zweck der persönlichen Lernkontrolle), entspricht nicht der Lernerfolgskontrolle, die für die Anwendbarkeit des FernUSG nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderlich wäre, OLG Köln, Urt. v. 06.12.2023
#Digitalisierung #Recht #Fernunterricht #DeutschlandDigital #WRP #Wirberatenunternehmen #LFR