Von RA Dr. Marc Laukemann*
I. Einleitung:
Zum 13.06.2014 ändert sich das Verbraucherschutzrecht grundlegend. Es treten die Gesetze zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft. Mit der Umsetzung sind wesentliche Änderungen verbunden, die vor allem den Onlinehandel betreffen werden.
Der Anwendungsbereich wird sich weiterhin auf das Geschäft zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer konzentrieren. Eine wichtige praxisrelevante Änderung ist insoweit die Erweiterung der Widerrufsmöglichkeit über das bisherige Haustür- und Fernabsatzgeschäft hinaus. Weitere wesentliche Änderung gab es vor allem bei den Informationspflichten sowie bei der Ausübung des Widerrufs. Es ist daher kaum verwunderlich, dass sich insbesondere große Versandhäuser, jedoch auch kleinere Onlinehändler Gedanken über die Neuregelungen machen, sogar machen müssen. Vorab ist nämlich klarzustellen, dass es eine Übergangsfrist für die Neuregelungen nicht geben wird. Wer nicht pünktlich am 13.06.2014 um 00:01 Uhr (Sie haben richtig gelesen: exakt um Mitternacht; nicht vorher und nicht nachher!) die Neuregelungen in seinem Geschäftsbereich umsetzt, muss zum Teil mit erheblichen Überraschungen rechnen. Vor allem ist zu beachten, dass bei fehlender Umsetzung wettbewerbsrechtliche Abmahnungen erfolgen können!
Die nachfolgenden Ausführungen sollen daher einen Einblick über wichtige Änderungen geben. Auf Besonderheiten des Verbraucherkreditrechts wird nur am Rande eingegangen, da dies den Umfang dieses Beitrags sprengen würde.
II. Das neue Widerrufsrecht
1. Bestehen eines Widerrufsrechts
Künftig gibt es nur noch das Widerrufsrecht. Abgeschafft wird hingegen das bisher noch alternativ mögliche uneingeschränkte Rückgaberecht.
1.1 Haustürgeschäft vs. Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen
Das „Haustürgeschäft“ mitsamt seinem Widerrufsrecht ist nunmehr nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel ist. Ein Widerrufsrecht gilt in den allermeisten Fällen bereits dann, wenn der Vertrag „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen“ wurde; nur beim Vertragsabschluss in Geschäftsräumen gibt es also kein Widerrufsrecht mehr. Erfasst sind damit beispielsweise alle Partyverkäufe in der Wohnung eines Dritten oder auch Ausflugsfahrten (Kaffeefahrten).
1.2 Fernabsatzvertrag
Bei der Art der Geschäfte, die unter den Fernabsatzvertrag fallen hat sich kaum etwas geändert. Nach wie vor erforderlich ist
- dass bis zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden (Telefon, E-Mail, Fax, Post, …) und
- der Unternehmer dazu ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem verwendet
Ausreichend hierfür kann bereits ein Telefonanschluss sein, wenn in der Werbung auf die Möglichkeit von Vertragsabschlüssen via Telefon hingewiesen wird. Soweit aber lediglich eine Webseite besteht, die nur allgemeine Informationen über den Unternehmer, seine Waren und/oder Dienstleistungen und seine Kontaktdaten anbietet, dürfte auch bei einer dennoch erfolgenden ausnahmsweisen telefonischen Bestellung kein Fernabsatzgeschäft vorliegen.
Allerdings ist hierbei zu beachten, dass ggf. dennoch ein Widerrufsrecht bestehen kann, nämlich dann, wenn die für den Vertragsschluss maßgebliche Beauftragung „außerhalb der Geschäftsräume“ des Dienstleisters erfolgt (z.B. Anruf auf dem Handy des Unternehmers, der unterwegs ist).
1.3 Frist
Bisher galt bei fehlender oder falscher Widerrufsbelehrung, dass die Widerrufsfrist überhaupt nicht in Gang gesetzt wurde. Damit konnte auch nach Jahren noch ein Vertrag widerrufen werden. Dies ist jetzt mit Ausnahme von Verbraucherdarlehensverträgen nicht mehr der Fall. Wann letztendlich bei den übrigen Verträgen die Widerrufsfrist endet, richtet sich danach, um welche Art von Vertrag es sich handelt.
Das jeweilige Fristende kann also – teilweise auch bei gleichzeitiger Bestellung mehrerer unterschiedlicher Leistungen gleichzeitig – jeweils um mehrere Monate differieren. Dadurch dürften sich in Zukunft voraussichtlich spannende Abgrenzungsfragen auftun.
Ebenfalls interessant ist insoweit, dass für „nicht auf körperlichen Datenträgern befindliche“ digitale Inhalte das Widerrufsrecht auch vor Fristablauf enden kann. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat,
- nachdem der Verbraucher ausdrücklich sein Zustimmung erklärt hat,
- dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
- und der Verbraucher zuvor bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert, sobald mit der Ausführung des Vertrages begonnen wird.
1.4 Form
Das Widerrufsrecht kann jetzt formlos, spricht auch mündlich ausgeübt werden, auch wenn dies aus Beweisgründen ein Danaergeschenk für die Verbraucher sein dürfte. Der Verbraucher muss nämlich beweisen, dass
- er den Widerruf ausdrücklich erklärt hat,
- dass der Widerruf den Unternehmer auch erreicht hat und
- die Erklärung des Verbrauchers auch innerhalb der Widerrufsfrist abgesandt wurde.
Ein Widerruf durch kommentarlose Rücksendung der Sache an den Unternehmer ist hingegen jetzt nicht mehr wirksam möglich.
2. Rechtsfolgen eines Widerrufs
2.1 Versandkosten
Im Falle eines Widerrufs hat der Unternehmer in jedem Fall die Kosten für einen Standardversand der Ware zum Verbraucher zu erstatten. Bezüglich der Rücksendekosten kann er hingegen über die bisherige Möglichkeit der 40,00 €-Klausel hinaus dem Verbraucher jetzt sämtliche Rücksendekosten, unabhängig vom Warenwert auferlegen. Das gilt aber nur, wenn er hierüber in der Widerrufsbelehrung informiert!
Gegebenenfalls bieten sich hier auch neue Marketingmöglichkeiten. So könnte der Unternehmer in seinen AGB anbieten, die Rücksendekosten zu tragen, wenn der Verbraucher eine (für den Unternehmer besonders günstige) Versandart für den Rückversand nutzt.
2.2 Bedingte Ersatz für Wertverlust, keine Nutzungsherausgabe mehr
Bisher hatte ein Unternehmer einen Anspruch auf Wertersatz, wenn der Verbraucher die Sache umfangreicher in Betrieb nahm, als dies im Ladengeschäft möglich gewesen wäre. Darüber hinaus schuldete er in einigen Fällen Nutzungsersatz.
Nunmehr entfällt der Nutzungsersatz zur Gänze. Wertersatz gibt es nur noch, wenn der Wertverlust der Sache dadurch eintritt, weil die Handlungen des Verbrauchers mit der Sache zum Test „nicht notwendig“ war, es also eine billigere Testmöglichkeit gegeben hätte.
Der Unterschied zeigt sich etwa beim Online-Kauf von Winterreifen für Autos, der nach dem Skiurlaub widerrufen wird. Nach alter wie neuer Rechtslage schuldet der Verbraucher für den reinen Fahrtantritt mit den Reifen, der den Hauptwertverlust verursacht, keinen Ersatz. Hätte man allerdings nach der alten Rechtslage Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer verlangen können (also einen vergleichbaren Miet-Preis), gibt es jetzt nur noch Ersatz für die Abnutzung. Bei wenigen hundert gefahrenen Kilometern dürfte dieser regelmäßig im einstelligen Eurobereich liegen und damit uninteressant sein.
2.3 Höchstfrist für die Rückabwicklung
Die empfangenen Leistungen sind spätestens binnen 14 Tagen zurückzugewähren. Dies gilt für beide Seiten, also auch für den Verbraucher. Ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Erhalt der Zahlung besteht für den Verbraucher insoweit nicht. Vielmehr kann sogar der Unternehmer die Rückzahlung verweigern bis er die Ware zurückerhalten hat oder zumindest ein Nachweis des Verbrauchers vorliegt, dass dieser die Ware abgesandt hat.
Allerdings kann sich der Verbraucher ggf. durch eine Lastschriftzahlung und eine Rückforderung des abgebuchten Betrages bei seiner Bank zumindest teilweise schützen, wenn der Unternehmer diese Zahlungsmethode anbietet. Lediglich die Kosten der Rücklastschrift wird er in diesem Fall dem Unternehmer unverzüglich erstatten müssen.
2.4 Rückabwicklung über dasselbe Zahlungsmittel
Grundsätzlich muss die Rückzahlung durch den Unternehmer mit dem identischen Zahlungsmittel erfolgen wie die Zahlung durch den Verbraucher. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
- ausdrücklich mit dem Verbraucher etwas anderes vereinbart wurde (das kann auch nach Ausübung des Widerrufsrechts geschehen) und
- dem Verbraucher dadurch keine Zusatzkosten entstehen.
Eine solche Vereinbarung ist also insbesondere dann unverzichtbar, wenn eine Bezahlung per Nachname angeboten wird. Anderenfalls wäre der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Bargeld zu liefern!
3. Informationspflichten und Widerrufsbelehrung
Mit der Neuregelung des Verbraucherschutzrechts ändern sich auch die Informationspflichten und die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung erheblich. Hier wird es erheblich komplizierter, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, weil
- je nach Art des Vertrages,
- nach der Art und Ort des Vertragsabschlusses
- nach Art der Ware oder Dienstleistung
unterschiedliche Belehrungs- und Informationsbestandteile kombiniert werden müssen. Passieren hier Fehler, beginnt die 14-Tage-Widerrufsfrist erst bis zu einem Jahr später. Während dieses Zeitraums ist also weiterhin ein jederzeitiger grundloser Widerruf möglich.
4. Welche gesetzlichen Neuerungen muss ich künftig beachten?
4.1 Die Widerrufsbelehrung
4.1.1 Belehrungspflicht und Fristbeginn
Die formal und inhaltlich richtige Widerrufsbelehrung wird auch weiterhin der zentrale Punkt im Rahmen der Informationspflichten sein. Eine Widerrufsbelehrung ist aber nur dann notwendig, wenn dem Verbraucher überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. So nennt das Gesetz etliche Fälle (z.B. teilweise im Reiserecht), in denen kein Widerrufsrecht besteht. Allerdings bleiben auch in diesen Fällen bestimmte andere Informationspflichten bestehen.
Nach wie vor muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher in Textform zugehen. Die Widerrufsfrist beginnt beispielsweise bei einem Kauf im Onlineshop erst, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
- Der Verbraucher hat eine ordnungsgemäß Belehrung erhalten und
- der Verbraucher hat die Ware erhalten.
Anders als bisher muss der Verbraucher nicht mehr zwingend vor Vertragsschluss belehrt werden, um die Zwei-Wochen-Frist auszulösen. Es genügt theoretisch eine Belehrung gemeinsam mit der Zusendung der Ware, da dieser Zeitpunkt ohnehin der früheste ist in welchem die Frist zu laufen beginnt.
Allerdings ist von dieser Lösung aus Beweisgründen eher abzuraten. Der Verbraucher könnte schließlich behaupten, in der Warensendung war keine Widerrufsbelehrung enthalten. Die Beweislast für den Beginn der Widerrufsfrist trifft immer den Unternehmer.
4.1.2 Kann ich eine Mustererklärung des Gesetzgebers verwenden?
Es gibt jetzt nunmehr zwingend gültige Muster des Gesetzgebers. Hinsichtlich vorangegangener Muster aus der BGB-InfoVerordnung war dies von den Gerichten angezweifelt worden. Damit ist nun Schluss.
Die Verwendung ist für den Unternehmer nicht zwingend, jedoch dringend zu empfehlen. Verwendet der Unternehmer das Muster in korrekter Weise, genügt seine Belehrung in den allermeisten Fällen den gesetzlichen Anforderungen.
Allerdings steckt auch hier der Teufel im Detail. Das Musterformular ist nämlich vom Unternehmer an seine Waren, Dienstleistungen und Handlungsabläufe anzupassen. Zu beachten ist hierbei, dass es verschiedene Muster für unterschiedliche Waren gibt. Eine Unterscheidung ist vor allem bei digitalen und physischen Waren erforderlich, vgl. oben. Insoweit ist eine professionelle Abgleichung der Handlungsabläufe des Unternehmens mit dem zu verwendenden Muster unumgänglich.
Darüber hinaus stellt sich neben den üblichen Gefahren der falschen Zusammenstellung der Belehrung noch das Problem, dass bei Teillieferungen nur eine Frist als Textbaustein in das Muster eingeführt werden kann. Fraglich ist dann, welche Frist nun maßgeblich ist und wann diese zu laufen beginnt. Die Klärung dieser Frage wird wieder nur durch gerichtliche Entscheidungen erfolgen können.
4.2 Sonstige Informationspflichten
Auch bei den weiteren Informationspflichten gibt es Änderungen und Erweiterungen. Einzelne Informationspflichten gelten für alle Vertriebsformen, andere hingegen nur für bestimmte. Hier sind die Anforderungen an den stationären Handel wie immer deutlich geringer.
Insbesondere bei den digitalen Anwendungen (Computerprogramme, Apps, …) werden die Informationspflichten massiv erweitert und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um einen stationär oder anderweitig geschlossenen Vertrag handelt.
- Zwingend erforderlich sind Informationen über die Funktionsweise und die Mindestanforderungen an die Hardware. Beispielsweise wird der Unternehmer nunmehr ggf. Informationen zur Verfügung stellen müssen, die darüber aufklären, wie der Verbraucher eine gekaufte mp3-Datei abspielen kann.
- Zudem muss der Verbraucher darüber aufgeklärt werden, inwieweit sein Verhalten durch die Funktion der digitalen Inhalte vom Unternehmer nachverfolgt werden kann.
- Darüber hinaus sind Informationen darüber anzugeben, welche technischen Schutzmaßnahmen (bspw. digitale Rechtverwaltung/Regionalcodierung) Anwendung finden oder eben nicht.
Allerdings haben stationäre Händler ggf. eine Umgehungsmöglichkeit, wenn die digitale Anwendung sofort an den Verbraucher übergeben werden kann (z.B. ein kleineres Computerprogramm). In diesen Fällen sind die vorgenannten Belehrungen nicht erforderlich.
Daneben sind auch im stationären Handel Fracht-, Liefer- und Versandkosten sowie sonstige Kosten anzugeben, sofern solche anfallen. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit diese Kosten nicht im Voraus berechenbar sind. Im Zweifel ist aber zumindest die Berechnungsmethode offenzulegen. Bei fehlender oder unzureichender Belehrung kann der Unternehmer die Kosten nicht verlangen. Es ist also Vorsicht geboten.
Des Weiteren hat der Unternehmer den Verbraucher über den Termin zu informieren, bis zu welchem die Waren zwingend zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen ist. Ferner muss über das Bestehen des gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechts und über die Bedingungen und das Bestehen von Garantien und Kundendienstleistungen informiert werden.
Neu ist auch, dass der Unternehmer nunmehr bei der Identitätsangabe auch zwingend eine Telefonnummer angegeben muss.
5. Besonderheiten insbesondere für Fernabsatzverträge
Schwieriger umzusetzen sind die Änderungen bzw. Neuerungen unabhängig von der Widerrufsrechtsproblematik vor allem im Bereich des Fernabsatzes.
Der Unternehmer muss den Verbraucher hier vor der Bestellung in jedem Fall gründlich über diverse Punkte informieren, etwa über Versandkosten, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, gesetzliche Mängelrechte, eventuelle Garantien sowie die vorgenannten Punkte bei digitalen Anwendungen. Darüber hinaus ist hier das Risiko von Abmahnungen bei Verstößen ungleich höher als im stationären Handel.
Zu empfehlen ist daher in jedem Fall eine professionelle Überprüfung der verwendeten AGB, da hierdurch bereits die meisten Punkte abgesichert werden können. Empfehlenswert ist zudem eine spezielle Kundeninformationsseite, in der insbesondere die Informationen über Fristen, Gewährleistung, Rücksendekosten etc. dargestellt werden.
Nach Vertragsschluss muss dem Verbraucher zudem eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, übergeben werden. Ausreichend ist in diesem Sinne auch eine Bestätigungsemail mit dem gesamten Vertragsinhalt. Inhaltlich müssen sämtliche Einzelheiten der Bestellung aufgeführt sein. Des Weiteren müssen die AGB mitsamt aller wesentlichen Informationen (vgl. oben) enthalten sind. Zudem ist nach einer brandaktuellen Entscheidung des BGH (Urt. v. 15.05.2014 – Az.: III ZR 268/13) zwingend auch die Widerrufsbelehrung beizufügen. Eine Belehrung nur im Bestellprozess genügt also nicht.
III. Weitere Änderung: Keine kostenpflichtigen Servicenummern mehr
Der Einsatz kostenpflichtiger Servicenummern ist künftig grundsätzlich nicht mehr erlaubt, soweit dadurch mehr als das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes verlangt wird. Anrufe bei Unternehmen könnten dadurch billiger werden. Inwieweit sich dadurch eine Verzögerung durch lange Warteschleifen ergibt, bleibt abzuwarten.
IV. Zusammenfassung
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das neue Verbraucherschutzrecht eine Fülle an Neurungen bereithält, auf die sich die Unternehmer sorgfältig vorbereiten müssen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Das gilt insbesondere für die knackige Umsetzungsfrist, die keinerlei risikolose Nachjustierung ermöglicht. Diverse Abmahnkanzleien dürften schon in den Startlöchern stehen, um pünktlich zur Gesetzesänderung nachlässige Unternehmer wegen fehlerhafter oder ausgebliebener Umsetzungen abzumahnen.
Die vom Gesetzgeber vorgelegten Musterformulare sind nur bedingt für juristische Laien nutzbar, da es auf zahllose Details ankommt und zudem teilweise auch innerbetriebliche Abläufe hierauf abgestimmt werden müssen. Darüber hinaus sind Fallgestaltungen denkbar, die der Gesetzgeber offenbar nicht bedacht hat. Bei diesen besteht also auch bei Verwendung des offiziellen Musters ein gewisses Risiko
Die gute Nachricht für Unternehmer ist, dass sich durch die neuen Gestaltungsmöglichkeiten durchaus auch Vorteile auftun, etwa was die Rücksendungskosten angeht. Diese können aber nur dann genutzt werden, wenn die rechtlichen Vorgaben richtig umgesetzt werden.
Es bleibt abzuwarten, wie sich das neue Verbraucherschutzrecht etabliert. Sicher ist, dass es auch in Zukunft für erheblichen Gesprächs- und ggfs. auch Regelungsbedarf sorgen wird.
München, den 13.06.2014
Dr. Marc Laukemann
*unter Mitarbeit von Rechtsanwalt Ulrich Fratton