Als Wirtschaftskanzlei sind viele unsere Mandanten im besonderen Maße von der Corona‑Krise betroffen.
Die zahlreichen Anfragen der vergangenen Tage möchten wir zum Anlass für ein kurzes Update zu den wirtschaftlichen Folgen des Corona Virus (2019-nCoV) nutzen.
Gerne können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an unsere Anwälte wenden.
Inhalt:
I. Übersicht über die Maßnahmen der Bundesregierung und anderer öffentlicher Institutionen.
- Steuerliche Erleichterungen
- Härtefallfonds Corona
- Finanzielles Unterstützungsprogramm im gesamten Bundesgebiet
- Kurzarbeit
- Ausgangssperren
- Hilfsprogramm des Bundesfinanzministeriums
II. Umgang mit Kunden, Lieferanten und Vertragspartner
- Insolvenzantragspflicht
- Gesetz zu Zahlungsverpflichtungen in der Corona-Krise (Zivilrecht)
- Änderungen im Gesellschaftsrecht
- Umgang mit sonstigen vertraglichen Verpflichtungen von Unternehmungen in der Corona-Krise
III. Umgang mit Kunden, Lieferanten und Vertragspartner
IV. Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen
I. Übersicht über die Maßnahmen der Bundesregierung und anderer öffentlicher Institutionen
1) Steuerliche Erleichterungen
Unmittelbar und erheblich betroffene Steuerpflichtige können bis 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung, sowie Anträge auf Anpassungen auf Vorauszahlungen auf bereits fällige oder fällig werdende Steuern stellen.
Bei Vollstreckungsmaßnahmen gilt grundsätzlich das gleiche wie für Stundungsanträge. In den betreffenden Fällen sind die Säumniszuschläge für Steuern zwischen dem 16.03.2020 und 31.12.2020 zu erlassen.
Bis zu einer etwaigen bundeseinheitlichen Regelung gilt Folgendes: Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat können die Finanzämter im konkreten Einzelfall teilweise oder ganz verzichten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist.
Neben den bereits bekannten Anträgen auf Stundungen (bis zum 31.12.2020 und zumeist zinsfrei) und den Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer gilt nun auch in einigen Bundesländern für die Umsatzsteuer eine konkrete Begünstigung.
Per 20.03.2020 gilt dies in Hessen und Nordrhein –Westfalen.
LFR-Wirtschaftsanwälte-Hinweis: Dazu sollen bereits getätigte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen auf null herabgesetzt und dann erstattet werden. Mittlerweile hat auch Bayern dieses Vorgehen umgesetzt.
2)Härtefallfonds Corona
Die Bayerische Staatsregierung wird ein Soforthilfeprogramm einrichten, dass sich an Betriebe richtet, die von der Corona Krise besonders geschädigt wurden.
Antragsberechtigte: Anträge können von gewerblichen Unternehmen und von Angehörigen Freier Berufe mit bis zu 250 Mitarbeitern/Arbeitnehmern mit einer Betriebsstätte in Bayern gestellt werden.
Höhe der Soforthilfe: Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und beträgt zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro.
Beantragung: Weitere Informationen zur Förderung und ein Antragsformular werden Ihnen in Kürze das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Verfügung stellen. https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
3) Finanzielles Unterstützungsprogramm im gesamten Bundesgebiet
Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern, die Darlehensprodukte der KfW sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung.
Ziel der Finanzierungshilfen: Primäres Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, die es den Unternehmen ermöglicht, die schwierige Zeit zu überbrücken und sich zu stabilisieren.
Finanzierungsvoraussetzung: Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die nachfolgenden Angebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.
Ihr Weg zu den Finanzierungshilfen: Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern, der KfW (https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html) sowie der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen bei LfA und BBB. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.
LFR-Wirtschaftsanwälte: Achtung! Es handelt sich um zu verzinsende und zurückzuzahlende Darlehen.
4) Kurzarbeit
Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.
Sofern Sie Kurzarbeitergeld auszahlen möchten, müssen Sie sich vorab mit Ihrer Agentur für Arbeit telefonisch in Verbindung setzen. Bitte halten Sie hierfür Ihre Betriebsnummer bereit. Von der Agentur für Arbeit erhalten Sie dann die Zugangsdaten zu „E-Services“, über die der Antrag dann übermittelt werden kann.
Im Einzelnen soll es folgende Erleichterungen geben:
- mindestens 10% der Belegschaft ist vom Arbeitsausfall betroffen
- die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen
- auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet
- auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen
- Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate
Diese erweiterten Regelungen sollen rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist die Antragstellung bereits jetzt möglich.
Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
LFR-Wirtschaftsanwälte-Tipp Wichtige Fragen zum Kurzarbeitergeld wie auch eine Musterformulierung für die nachträgliche Anpassung des Arbeitsvertrags finden Sie in dem Beitrag unsers Partners und Fachanwalts für Arbeitsrecht Jens-Arne Former auf www.anwalt.de/lfr.
5) Ausgangssperren
Im Rahmen der Ausgangssperre hat der vbw Bayern ein Muster für eine Arbeitgeberbestätigung für den Arbeitsweg der Arbeitnehmer erstellt zur Bestätigung der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Unternehmen und der Erforderlichkeit der Anwesenheit im Betrieb:
6) Hilfsprogramm des Bundesfinanzministeriums
20-Milliarden-Euro Paket für Kleinbetriebe soll in Kürze starten mit Zuschüssen für Kleinbetriebe, denen Corona das Geschäft zerstört hat und die schwer an Kredite kommen.
Maßnahmen:
- Solo-Selbständige, Freiberufler und Unternehmer mit bis zu 10 Mitarbeitern erhalten bei den Landesbehörden Zuschüsse, die die laufenden Pacht- und Mietkosten decken sollen
- Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate; bei mehr als 5 Beschäftigten beträgt die Einmalzahlung 15.000 Euro
- senkt der Vermieter die Miete, sind nicht verbrauchte Zuschüsse für 2 weitere Monate einsetzbar
Voraussetzung: Eidesstattliche Erklärung, dass Corona die Not verursacht hat
LFR-Wirtschaftsanwälte–Hinweis: Förderanträge sind online zu stellen
II. Umgang mit Kunden, Lieferanten und Vertragspartnern
Die Situation ist hier deutlich kritischer.
1)Insolvenzantragspflicht
Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.
Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.
Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.
LFR-Wirtschaftsanwälte-Tipp
- Einen insolvenzrechtlichen Notfallplan finden Sie im Beitrag unseres Partners und Fachanwalt für Insolvenzrecht Felix Tittel unter: https://www.juraforum.de/ratgeber/gesellschaftsrecht/rechtlicher-notfallplan-was-tun-wenn-corona-ihr-unternehmen-infiziert
- Zur Aussetzung Insolvenzantragspflicht auch (Tittel): https://www.anwalt.de/rechtstipps/aussetzung-der-insolvenzantragspflicht_164619.html
2) Gesetz zu Zahlungsverpflichtungen in der Corona-Krise (Zivilrecht)
Bestimmten Gruppen wird für vor dem 08.03.2020 begründeten Dauerschuldverhältnissen, ein zunächst zeitlich bis 30.06.2020 begrenztes Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt. Die zeitliche Wirkung des Leistungsverweigerungsrecht kann im Verordnungswege bis 30.09.2020 verlängert werden.
- Begünstigt sind Verbraucher im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB sowie Kleinstunternehmen, das sind solche die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
Allerdings betrifft dies nicht alle Dauerschuldverhältnisse, sondern nur solche die die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge verbunden sind und bei Kleinstunternehmen solche Verträge die zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Zudem, aber das ist wohl klar, gilt ein Leistungsverweigerungsrecht nur dann wenn die fehlende Leistungsmöglichkeit auf Gründen basiert, die auf Covid-19 zurückzuführen sind.
LFR-Wirtschaftsanwälte: Achtung! Soweit das Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners für den Gläubiger unzumutbar ist, kann der Schuldner das Dauerschuldverhältnis kündigen. Daher empfehlen wir jede Maßnahme zuvor rechtlich prüfen zu lassen, bevor sie ausgeübt wird.
Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht für Darlehens und Arbeitsverträge.
- Für Miet- und Pachtverträge wird das auf Zahlungsverzug gestützte Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung (§§ 543, 573 BGB) ausgeschlossen, sofern der Zahlungsverzug auf fälligen Mietzahlungen aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 – die Frist kann durch Rechtsverordnung bis 30.09.2020 verlängert werden) und einer glaubhaft zu machenden Covid-19 bedingten Liquiditätsschwäche beruht.
Der Kündigungsausschluss wird bis zum 30.06.2022 gelten; bis dahin müssen die Zahlungsrückstände wieder erbracht werden.
- Zins- und Tilgungsansprüche aus Darlehensverträgen von Verbrauchern gemäß § 491 BGB – und nicht von Unternehmen oder Unternehmern! die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen worden sind, und alle im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 (verlängerbar bis 30.09.2020) fällig werdenden, können jeweils pauschal um 3 Monate gestundet werden.
Voraussetzung dafür ist, dass der Darlehensnehmer nachweist, dass er Covid-19-bedingt ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts nicht leistungsfähig ist.
In diesem Zeitraum der Stundung ist eine Kündigung generell ausgeschlossen. Die Darlehensgeber sind aufgefordert, mit dem Darlehensnehmer Individualvereinbarungen zu treffen. Kommt es zu keiner Einigung, so verlängern sich die Fristen zugunsten des Darlehensnehmers um 3 Monate.
Vorstehende Maßnahmen sind Ausfluss eines im Rechtsystem grundlegend verankerten und in § 313 Abs. 1 BGB geregelten Rechtsgedankens, den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage. Diese Norm wurde in der Vergangenheit jedoch sehr wenig angewendet und der Gedanke stammt noch vom Reichsgericht.
Achtung: Einmalige Buchungen von Konzerten, Räumlichkeiten, Events und dergleichen sind nach dem Wortlaut nicht erfasst und müssen wohl regulär über § 313 BGB geregelt werden.
LFR-Wirtschaftsanwälte-Tipp Vgl. hierzu die Hinweise unseres Partners, RA Dr. Ulrich Rösch Was passiert mit Vertragsstornierungen? https://www.anwalt.de/rechtstipps/haftung-von-unternehmen-fuer-schaeden-infolge-des-coronavirus_164335.html
- Jedes Vertragsverhältnis muss daher auf etwaige Nebenpflichten untersucht aus § 241 Abs. 2 BGB geprüft werden („Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“).
Die Auslegung der Norm ist offen, es spricht viel dafür, dass Unternehmen, die proaktiv auf ihre Vertragspartner zugehen, – mit diesen in einer offenen, wertschätzenden und transparenten Kommunikation die konkrete wirtschaftliche Situation glaubhaft schildern und ankündigen, und sich – zugleich mit den Auswirkungen der Krise und einer möglichen Zahlungsreduzierung auf den Vertragspartnern fair auseinandersetzen (ggf. verhandeln),
das Recht haben, unter Berufung auf die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB eine befristete z. B.: dreimonatige, ggf. verzinsliche Stundung der Zahlungen zu verlangen können. Einzelheiten sollten in jedem Fall mit dem Rechtsberater Ihres Vertrauens besprochen werden.
3) Änderungen im Gesellschaftsrecht
Das Corona Krisengesetz der Bundesregierung hat auch wichtige Auswirkungen im Gesellschaftsrecht.
- Das neue Gesetz schafft die Möglichkeit der präsenzlosen, elektronisch abgehaltenen Hauptversammlung der AG, der SE und der KGaA, auch wenn die Satzung diese Verfahren bisher nicht vorsieht. Anfechtungsmöglichkeiten und das Fragerecht der Aktionäre werden eingeschränkt.
- Abschlagzahlungen auf den Bilanzgewinn werden ermöglicht.
- Für Genossenschaft und Vereine gelten vergleichbare Erleichterungen. Zusätzlich kann der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der Genossenschaft feststellen.
- Der Vorstand kann nun mit einer Einberufungsfrist von 21 statt 30+ Tagen eine Hauptversammlung einberufen und hat vier Monate länger Zeit, sie abzuhalten.
- Verschmelzungen und Abspaltungen kann nun auf eine Bilanz zugrunde gelegt werden, die auf einen höchstens zwölf Monate (bislang: acht Monate) vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt wurde.
Die obigen Änderungen gelten nur für 2020, können jedoch per Rechtsverordnung bis zum 31.12.2021 verlängert werden.
Die Regierung hat einen gesonderten Entwurf mit Änderungen des GmbH-Rechts angekündigt.
4) Umgang mit sonstigen vertraglichen Verpflichtungen von Unternehmen in der Corona-Krise
Hierzu dürfen wir zunächst auf die Beiträge unseres Partners und Fachanwaltes für Internationales Wirtschaftsrecht, Dr. Ulrich Rösch verweisen:
LFR-Wirtschaftsanwälte-Tipp: – Eine Checkliste To-do´s (Rösch): https://www.anwalt.de/rechtstipps/aktuelle- handlungsempfehlung- fuer-unternehmen-im-umfeld-von-covid_164435.html – FAQs zu Corona und Verträgen (Rösch): https://www.anwalt.de/rechtstipps/haftung-von- unternehmen-fuer-schaeden-infolge-des-corona-virus_164225.html
Aus unserer Sicht ist es im Einzelfall möglich, laufende Pachtzahlungen mit dem Vermieter neu zu verhandeln, im Einzelfall sind Mietreduzierungen von bis zu 100% denkbar, aber rechtlich risikobehaftet. Hierzu sollte Sie sich unbedingt zuvor mit unseren Rechtsanwälten in Verbindung setzen.
LFR-Wirtschaftsanwälte-Tipp: Was passiert mit der Pacht in der Krise? Dr. Ulrich Rösch beschäftigt sich damit in seinem Beitrag unter https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-verpflichtung-zu-miet-pachtzahlung-bei-betriebsschliessung-in-zeiten-von-corona_164690.html
Das Reichsgericht hat in einer „Kriegsentscheidung“, Urt. v. 03.01.1919 – III 271/18, bzgl. einer nicht mehr möglichen Nutzung einer gepachteten Tankstelle wie folgt entschieden:
„Wird diese Art der Verwendung durch außerordentliche Ereignisse, welche in keiner Weise mit der Person des Mieters zusammenhängen, wie durch behördliche Maßnahmen infolge des Krieges oder auch durch sonstige durch den Krieg herbeigeführte Verhältnisse, unmöglich, so geht die dadurch verursachte Einbuße zu Lasten des Vermieters.“
Diese Rechtsprechung scheint uns ein starkes Argument zu sein, um im Einzelfall gravierende Mietminderungen für die Zeitdauer der Krise durchzusetzen. Auch hier sollte man sehr vorsichtig vorgehen und jeden Schritt rechtlich absichern lassen.
III. Übersicht über branchenbezogene Informationsseiten zu Corona im Internet
Tourismus, Hotels und Gaststätten DEHOGA Bayern: https://www.dehoga-bayern.de/aktuelles/coronavirus/ Kompetenzzentrum Tourismus: https://corona-navigator.de/
Handel Handelsverband Deutschland: https://einzelhandel.de/coronavirus Handelsverband Bayern: https://www.hv-bayern.de/aktuelles/?navid=561865561865 Landesverband Groß-¬ und Außenhandel, Vertrieb und Dienstleistungen Bayern e.V.: https://www.lgad.de/web/themenfelder/corona-pandemie.php Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik: https://www.bghw.de/presse/pressemitteilungen/aktuelle-pressemitteilungen/das-coronavirus-tipps-fuer-handel-und-warenlogistik
Handwerk ZDH Zentralverband des deutschen Handwerks: https://www.zdh.de/themen-a-z/coronavirus/ Handwerkskammer München und Oberbayern: https://www.hwk-muenchen.de/artikel/coronavirus-informationen-und-hinweise-74,0,9837.html Handwerkskammer Niederbayern Oberpfalz: https://www.hwkno.de/artikel/coronavirus-informationen-und-massnahmen-fuer-betriebe-76,0,12043.html Handwerkskammer Schwaben: https://www.hwk-schwaben.de/artikel/corona-krise-newsticker-fuers-handwerk-71,0,4092.html Handwerkskammer Mittelfranken: https://www.hwk-mittelfranken.de/artikel/corona-das-muessen-sie-ueber-das-neue-virus-wissen-75,0,4984.html Handwerkskammer Oberfranken: https://www.hwk-oberfranken.de/artikel/coronavirus-hilfen-fuer-betriebe-informationen-fuer-teilnehmer-72,0,2491.html Handwerkskammer Unterfranken: https://www.hwk-unterfranken.de/artikel/coronavirus-hinweise-fuer-betriebe-arbeitnehmer-und-kurs-teilnehmer-78,0,5645.html Handwerksblatt: https://www.handwerksblatt.de/themen-specials/lassen-sie-sich-nicht-anstecken/themen-specials/lassen-sie-sich-nicht-anstecken Handwerkszeitung: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/corona-steuererleichterungen-nutzen-diese-praxis-tipps-helfen/150/32554/400074
IV. Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen
Die bisher angekündigten und teilweise bereits greifenden Hilfen mit dem Kurzarbeitergeld, diversen Steuerstundungen, vielfältigen Aussetzungen der Vollstreckung, staatlichen Kreditgewährungen, einschließlich Landesmittel, Bürgschaften und Zuschüssen u. ä. richteten sich an die öffentliche Hand. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen greift die Bundesregierung tiefgreifend und umspannend in das Miteinander der Unternehmen ein, um die Funktionsfähigkeit der Privatwirtschaft zu gewährleisten.
Der Aufschub der Zahlungsverpflichtungen der Schuldner und der Kündigungsrechte der Gläubiger sowie die Eingriffe in die Beweislast sollten Sie Ihren Planungen und künftigen Vertragsschlüssen im Auge behalten. Die Atempause für eine Insolvenzantragspflicht und der Verpflichtung zum Zahlungsstopp einerseits und der Schutz vor der Anfechtung von Ansprüche als Gläubiger andererseits ermöglichen Schuldnern vielgestaltige Möglichkeiten mit weitreichenden finanziellen Auswirkungen. Hieraus ergeben sich sehr umfangreiche Pflichten zur Anpassung und Nutzung der Erleichterungen und teils ungeahnte neue Handlungsmöglichkeiten. Umgekehrt entstehen auch neue Risiken für Gläubiger.
Wir beraten Sie gerne!
Bleiben Sie gesund
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Dr. Marc Laukemann : Laukemann@lfr-wirtschaftsanwaelte.de Jens-Arne Former: former@lfr-wirtschaftsanwaelte.de Dr. Ulrich Rösch: Roesch@lfr-wirtschaftsanwaelte.de Felix Tittel: Tittel@lfr-wirtschaftsanwaelte.de Babak Tabeshian: Tabeshian@lfr-wirtschaftsanwaelte.de Elisa Roggendorff: Roggendorff@lfr-wirtschaftsanwaelte.de
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