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	<title>IT-Recht Archive - LFR Wirtschaftsanwälte</title>
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	<title>IT-Recht Archive - LFR Wirtschaftsanwälte</title>
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		<title>Pressemitteilung &#8211; OLG Düsseldorf: Kein Fernunterricht – NV Business Coachingvertrag unterliegt nicht dem FernUSG</title>
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		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Apr 2025 09:00:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Litigation]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erster obergerichtlicher Erfolg für Coaching-Anbieter: LFR Rechtsanwälte erstreiten wegweisenden Hinweisbeschluss In einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 11. Februar 2025 (Az. I-10 U 138/24) stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf klar: Das Online-Coaching-Programm „Agentur zur Freiheit“ der Firma NV Business Consulting GmbH, München fällt&#160;nicht&#160;unter die strengen Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Damit widerspricht das OLG Düsseldorf der jüngst vertretenen Auffassung [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph"><strong>Erster obergerichtlicher Erfolg für Coaching-Anbieter: LFR Rechtsanwälte erstreiten wegweisenden Hinweisbeschluss</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">In einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 11. Februar 2025 (Az. I-10 U 138/24) stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf klar: Das Online-Coaching-Programm „Agentur zur Freiheit“ der Firma NV Business Consulting GmbH, München fällt&nbsp;<strong>nicht</strong>&nbsp;unter die strengen Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Damit widerspricht das OLG Düsseldorf der jüngst vertretenen Auffassung mehrerer Landgerichte und setzt ein erstes deutliches Signal für eine differenzierte Betrachtung digitaler Coaching-Modelle.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Kanzlei LFR Laukemann Former Rösch, die bundesweit Coaching-Anbieter in über 80 Verfahren vertritt, bewertet den Hinweisbeschluss als wichtigen Meilenstein: „Das OLG Düsseldorf stellt ausdrücklich fest, dass die Coaching-Leistungen unserer Mandantin keine Lernerfolgskontrolle beinhalten und damit nicht unter das FernUSG fallen. Das ist ein starkes Argument gegen die pauschale rechtliche Einordnung solcher Verträge als zulassungspflichtiger Fernunterricht.“ stellt. Dr. Marc Laukemann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz klar.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Kernaussagen des Gerichts:</strong></p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Keine Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSG:</strong><br>Weder durch Gruppen-Calls noch durch Messenger-Support oder Videomodule wird eine rechtlich relevante Kontrolle des Lernfortschritts ausgeübt. Der Senat betont: „Der Verweis auf Videos oder Gruppenforen begründet keine Lernerfolgskontrolle durch den Lehrenden – gesetzlich verlangt ist eine Überprüfung durch den Anbieter selbst“ (Rn. 10).</li>



<li><strong>Coaching ist keine Unterrichtsleistung:</strong><br>Das Gericht grenzt Coaching als individuelle Beratung klar vom klassischen, didaktisch strukturierten Fernunterricht ab. Die Teilnehmer entscheiden eigenständig über Tempo und Umfang der Inhalte, es gibt keine Prüfungen, keine Bewertung, kein Abschlusszertifikat im schulischen Sinn.</li>



<li><strong>Keine besondere gerichtliche Zuständigkeit nach § 26 FernUSG:</strong><br>Weil der Vertrag bereits nicht unter das FernUSG fällt, besteht auch kein besonderer Gerichtsstand. Die Klage war daher bereits unzulässig – ein weiterer, häufig übersehener Aspekt mit erheblicher prozessualer Bedeutung.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Einordnung in die aktuelle Rechtslage:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Während einzelne Landgerichte jüngst Coachingverträge für widerrufbar erklärt und unter das FernUSG subsumiert haben, folgt das OLG Düsseldorf der Gegenmeinung, wie sie auch vom OLG München (3 U 984/24e) und dem OLG Köln (2 U 24/23) vertreten wird. Es hebt sich dabei insbesondere durch die systematische Prüfung der tatsächlichen Inhalte und Kommunikationsformen im Coaching-Alltag ab.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Folgen für Coaching-Anbieter:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Beschluss zeigt deutlich: Nicht jedes digitale Angebot ist automatisch Unterricht. Eine pauschale Anwendung des FernUSG auf Online-Coachings ist weder rechtlich haltbar noch sachgerecht. Anbieter sollten ihre Verträge und Kommunikationsformate gleichwohl sorgfältig prüfen – insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen individueller Beratung und prüfungsähnlicher Lernkontrolle.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Den Beschluss finden Sie&nbsp;<a href="https://www.lfr-law.de/wp-content/uploads/2025/04/OLG-Duesseldorf-I-10-U-138_24.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">hier</a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong><em>Update: 01.04.2025: Das OLG Düsseldorf hat mittlerweile mit Beschluss vom 31.3.2025 seinen Hinweisbeschluss bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Beschluss ist&nbsp; noch nicht rechtskräftig.</em></strong></p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Über LFR Rechtsanwälte:</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">LFR Rechtsanwälte mit Sitz in München vertritt seit Jahren Coaching-Anbieter, digitale Bildungsplattformen und Agenturmodelle in ganz Deutschland. Wir kombinieren tiefes Branchenverständnis mit prozessualer Erfahrung – und setzen uns konsequent gegen rechtlich und wirtschaftlich fragwürdige Massenverfahren ein, die Coachingverträge pauschal angreifen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Kontakt für Rückfragen:</strong><br>LFR Rechtsanwälte Partnerschaft mbB</p>



<p class="wp-block-paragraph">Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie gewerblichen Rechtsschutz, Wirtschaftsmediator (IHK) sowie systemischer Business Coach (IHK)<br>www.lfr-recht.de | presse@lfr-recht.de</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>
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		<item>
		<title>Schlechte Finanztipps auf Social Media? Kann man Finfluencer dafür haftbar machen?</title>
		<link>https://lfr-law.de/schlechte-finanztipps-auf-social-media-kann-man-finfluencer-dafuer-haftbar-machen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Mar 2025 14:04:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In meinem neuesten Beitrag gehe ich der Frage nach, wann&#160;Schadenersatzansprüche&#160;gegen Finfluencer möglich sind und wie gefährlich unregulierte Finanztipps werden können. Lesen Sie hier, warum einfache Disclaimer oft nicht ausreichen und was Unternehmen und Anleger tun können, um sich zu schützen:&#160;https://www.anwalt.de/rechtstipps/haften-finfluencer-fuer-schlechte-finanztipps-schadensersatz-und-rechtliche-risiken-im-ueberblick-234257.html Sicher ist sicher:&#160;Lassen Sie sich von uns beraten, bevor Fehlentscheidungen teuer werden. #Finfluencer #Schadenersatz #Finanztipps [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">In meinem neuesten Beitrag gehe ich der Frage nach, wann&nbsp;<strong>Schadenersatzansprüche</strong>&nbsp;gegen Finfluencer möglich sind und wie gefährlich unregulierte Finanztipps werden können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Lesen Sie hier, warum einfache Disclaimer oft nicht ausreichen und was Unternehmen und Anleger tun können, um sich zu schützen:&nbsp;<a href="https://www.anwalt.de/rechtstipps/haften-finfluencer-fuer-schlechte-finanztipps-schadensersatz-und-rechtliche-risiken-im-ueberblick-234257.html">https://www.anwalt.de/rechtstipps/haften-finfluencer-fuer-schlechte-finanztipps-schadensersatz-und-rechtliche-risiken-im-ueberblick-234257.html</a></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Sicher ist sicher:</strong>&nbsp;Lassen Sie sich von uns beraten, bevor Fehlentscheidungen teuer werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>#Finfluencer #Schadenersatz #Finanztipps #Kryptowährungen #RechtlicheRisiken #InfluencerMarketing #Unternehmertum #ITRecht #LFRWirtschaftsanwälte #WirBeratenUnternehmer</strong></p>
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		<item>
		<title>Revolution der Online-Ökonomie: Bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die KI-Regulierung vor!</title>
		<link>https://lfr-law.de/revolution-der-online-oekonomie-bereiten-sie-ihr-unternehmen-auf-die-ki-regulierung-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Oct 2024 16:09:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die neue KI-Verordnung tritt erst Ende des Jahres in Kraft, aber die Vorbereitungen sind bereits in vollem Gange. Diese Verordnung ist Teil einer größeren Welle von Regulierungen, die die Online-Ökonomie und das Internet revolutionieren werden. Haben Sie sich jemals gefragt, wie Sie rechtliche Fallstricke beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz vermeiden können? In meinem neuesten Artikel [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die neue KI-Verordnung tritt erst Ende des Jahres in Kraft, aber die Vorbereitungen sind bereits in vollem Gange. Diese Verordnung ist Teil einer größeren Welle von Regulierungen, die die Online-Ökonomie und das Internet revolutionieren werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Haben Sie sich jemals gefragt, wie Sie rechtliche Fallstricke beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz vermeiden können? </p>



<p class="wp-block-paragraph">In meinem neuesten Artikel teile ich spannende Einblicke und konkrete Tipps, wie Sie rechtliche Risiken minimieren und gleichzeitig die Vorteile von KI voll ausschöpfen können.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Lesen Sie den vollständigen Artikel hier: <a href="https://www.anwalt.de/rechtstipps/ki-einsatz-im-unternehmensalltag-rechtliche-fallstricke-vermeiden-227745.html"><strong>https://www.anwalt.de/rechtstipps/ki-einsatz-im-unternehmensalltag-rechtliche-fallstricke-vermeiden-227745.html</strong></a></p>



<p class="wp-block-paragraph">Was erwartet Sie?</p>



<p class="wp-block-paragraph">                1.           Ein Überblick über die KI-Verordnung </p>



<p class="wp-block-paragraph">                2.           Rechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von KI </p>



<p class="wp-block-paragraph">                3.           Praktische Tipps zur Risikominimierung </p>



<p class="wp-block-paragraph">Wie setzen Sie KI in Ihrem Unternehmen ein? Welche rechtlichen Fragen beschäftigen Sie? Teilen Sie Ihre Erfahrungen! </p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>#KünstlicheIntelligenz #KI #Unternehmensrecht #RisikoManagement #Innovationen #OnlineÖkonomie #Regulierung</strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>LFR Wirtschaftsanwälte: Im Auge des Cybersturms</title>
		<link>https://lfr-law.de/lfr-wirtschaftsanwaelte-im-auge-des-cybersturms/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Aug 2024 11:40:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht & gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die digitale Welt ist ein wilder Ozean, und die Wellen der Veränderung schlagen hoch. Inmitten dieses Sturms stehen wir, LFR Wirtschaftsanwälte, fest an Ihrer Seite. Mit einem Team aus qualifizierten Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht, darunter Babak Tabeshian, Dr. Marc Laukemann, Esra Duran und Vanessa Förster, navigieren wir Sie sicher durch die Untiefen der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die digitale Welt ist ein wilder Ozean, und die Wellen der Veränderung schlagen hoch. Inmitten dieses Sturms stehen wir, LFR Wirtschaftsanwälte, fest an Ihrer Seite. Mit einem Team aus qualifizierten Fachanwälten für gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht, darunter Babak Tabeshian, Dr. Marc Laukemann, Esra Duran und Vanessa Förster, navigieren wir Sie sicher durch die Untiefen der aktuellen technischen Entwicklungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die jüngsten Nachrichten, dass mehrere Automodelle den neuen Cybersicherheitsregeln der EU zum Opfer fallen, sind ein Weckruf für alle, die glauben, sie könnten die digitale Revolution ignorieren. Unsere Experten sind nicht nur Beobachter dieser Entwicklung, sie sind Teil davon. Sie beschäftigen sich laufend mit diesen Themen und haben unter anderem Artikel zu diesem Thema veröffentlicht, wie z.B. “Cybersicherheit 2.0: Die NIS-2-Richtlinie im Fokus”.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die NIS-2-Richtlinie, die bis Oktober 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, verschärft die Cybersicherheitspflichten für Unternehmen, auch für diejenigen, deren Geschäftsmodelle weder digital noch datenintensiv sind. IT-Sicherheit wird damit zum Compliance-Thema. Unsere Experten sind bereit, Sie durch diese komplexen Anforderungen zu führen und sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen den neuen Regeln entspricht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir bei LFR Wirtschaftsanwälte sind bestrebt, Unternehmen, Unternehmer, Selbständige, Freiberufler, Gesellschafter, Geschäftsführer, leitende Angestellte, Gründer und Erben mit fundierten, aktuellen und praxisrelevanten Informationen zu versorgen. </p>



<p class="wp-block-paragraph"><a href="https://www.handelsblatt.com/mobilitaet/motor/autoindustrie-mehrere-automodelle-fallen-neuen-cybersecurity-regeln-zum-opfer/100025497.html">https://www.handelsblatt.com/mobilitaet/motor/autoindustrie-mehrere-automodelle-fallen-neuen-cybersecurity-regeln-zum-opfer/100025497.html</a></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>#LFRWirtschaftsanwälte</strong> <strong>#ITRecht</strong> <strong>#Cybersicherheit</strong> <strong>#KI</strong> <strong>#Technologie</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/lfr-wirtschaftsanwaelte-im-auge-des-cybersturms/">LFR Wirtschaftsanwälte: Im Auge des Cybersturms</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Geschäftsführer und Vorstände im Fadenkreuz: Persönliche Haftung für IT-Schadensfälle kommt!</title>
		<link>https://lfr-law.de/geschaeftsfuehrer-und-vorstaende-im-fadenkreuz-persoenliche-haftung-fuer-it-schadensfaelle-kommt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[LFR]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jul 2024 09:45:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Marc Laukemann]]></category>
		<category><![CDATA[LFR]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://dev.lfr-law.de/?p=57121</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann* Gefahr aus dem Netz: 205,9 Milliarden Euro Verlust durch Cyberangriffe allein im Jahr 2023. Jetzt rücken auch die Führungskräfte ins Visier. Einleitung: Neue Gesetzgebung – Neue Risiken Mit der Einführung der NIS-2-Richtlinie und des NIS2UmsuCG steht eine neue Ära der Verantwortung vor der Tür. Was viele nicht wissen: Die Haftung von [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://lfr-law.de/geschaeftsfuehrer-und-vorstaende-im-fadenkreuz-persoenliche-haftung-fuer-it-schadensfaelle-kommt/">Geschäftsführer und Vorstände im Fadenkreuz: Persönliche Haftung für IT-Schadensfälle kommt!</a> erschien zuerst auf <a href="https://lfr-law.de">LFR Wirtschaftsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph"><em><strong>Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann*</strong></em></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Gefahr aus dem Netz: 205,9 Milliarden Euro Verlust durch Cyberangriffe allein im Jahr 2023. Jetzt rücken auch die Führungskräfte ins Visier.</strong></p>



<figure class="wp-block-image aligncenter size-full is-resized"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1024" height="1024" src="http://lfr-law.de/wp-content/uploads/2024/07/Home.jpg" alt="Home" class="wp-image-57122" style="width:842px;height:auto" srcset="https://lfr-law.de/wp-content/uploads/2024/07/Home.jpg 1024w, https://lfr-law.de/wp-content/uploads/2024/07/Home-300x300.jpg 300w, https://lfr-law.de/wp-content/uploads/2024/07/Home-150x150.jpg 150w, https://lfr-law.de/wp-content/uploads/2024/07/Home-768x768.jpg 768w, https://lfr-law.de/wp-content/uploads/2024/07/Home-980x980.jpg 980w, https://lfr-law.de/wp-content/uploads/2024/07/Home-480x480.jpg 480w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, 1024px" /></figure>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Einleitung: Neue Gesetzgebung – Neue Risiken</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Mit der Einführung der NIS-2-Richtlinie und des NIS2UmsuCG steht eine neue Ära der Verantwortung vor der Tür. Was viele nicht wissen: Die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für IT-Sicherheitsvorfälle war schon vorher eine schlafende Gefahr. Jetzt wird sie zur Realität.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Worum geht es?</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>NIS-2 und Organhaftung</strong>: Art. 20 Abs. 1 der NIS-2-Richtlinie verlangt von Führungskräften wesentlicher Einrichtungen nicht nur die Billigung von IT-Sicherheitsmaßnahmen, sondern auch deren aktive Überwachung. Wer hier schludert, riskiert die eigene Existenz. Denn diese Haftung ist nicht verzichtbar und <strong>muss bis zur persönlichen Insolvenz des Geschäftsführers durchgesetzt werden.</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Drei Argumente, die Sie aufrütteln sollten</strong></p>



<ol class="wp-block-list" start="1">
<li><strong>Fehlentscheidungen kosten richtig Geld</strong>: Wenn Führungskräfte IT-Risiken falsch einschätzen oder unzureichende Maßnahmen ergreifen, stehen sie persönlich in der Haftung. Es geht nicht mehr nur um wirtschaftliche Entscheidungen, sondern um gesetzliche Vorgaben.</li>



<li><strong>Sicherheitsorganisation ist kein Luxus, sondern Pflicht</strong>: § 91 Abs. 2 AktG fordert eine strukturierte Erfassung von Risiken. Cyberangriffe gehören zu den größten Bedrohungen. Blinde Flecken in der IT-Sicherheitsstrategie sind nicht nur fahrlässig, sondern rechtlich angreifbar.</li>



<li><strong>Überwachung ohne Überraschungen bringt nichts</strong>: Regelmäßige Audits reichen nicht aus. Die Rechtsprechung verlangt stichprobenartige, überraschende Kontrollen. Fehler müssen verlässlich entdeckt werden, bevor sie zu millionenschweren Schäden führen.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Weitere wichtige Aspekte aus dem neuen Gesetz</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Compliance-Herausforderungen</strong>: Das NIS2UmsuCG und das KRITIS-DachG bringen neue Compliance-Pflichten. Geschäftsleiter müssen Risikomanagementmaßnahmen nicht nur umsetzen, sondern auch regelmäßig überwachen und dürfen diese Verantwortung nicht delegieren. (§ 38 BSIG-RefE)</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Schulbank-Pflicht</strong>: Geschäftsleiter müssen regelmäßig Schulungen absolvieren, um ausreichende Kenntnisse in der IT-Sicherheit zu erlangen. (§ 38 Abs. 3 BSIG-RefE)</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Verpflichtende Kooperation</strong>: Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Abteilungen und externen Partner gut vernetzt sind und effektiv zusammenarbeiten. Dies umfasst auch die Zusammenarbeit mit Behörden bei Sicherheitsvorfällen.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Resilienz und Prävention</strong>: Das KRITIS-DachG fordert Unternehmen dazu auf, umfassende Resilienzpläne zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, um die Sicherheit sogenannter kritischer Infrastrukturen zu gewährleisten. <a href="https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/KRITIS-DachG.html">(§ 11 KRITIS-DachG-RefE</a>)</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Unabdingbare Haftung: Kein Entkommen für Führungskräfte</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Unverzichtbarer Verzicht</strong>: § 38 Abs. 2 des BSIG-Referentenentwurfs sieht vor, dass ein Verzicht der Einrichtung auf Ersatzansprüche ebenso unwirksam ist wie ein pauschaler Vergleich über solche Ansprüche. Das bedeutet, dass jede Pflichtverletzung unmittelbar zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führt, die weder abdingbar noch vergleichsfähig ist.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Gesetzesbegründung heißt es auf Seite 155: “<em>Die Vorsehung einer zwingenden Norm ist zwar nicht ausdrücklich in der umzusetzenden Richtlinienbestimmung enthalten. Jedoch wird hiermit der bestehende Umsetzungsspielraum unionsrechtskonform ausgeübt. Ein Vergleich ist daher unzulässig, wenn das Entgegenkommen der Einrichtung gemessen an den jeweiligen prozessualen Risiken grob unverhältnismäßig ist. Bei gerichtlich vorgeschlagenen Vergleichen ist grundsätzlich von einem angemessenen Verhältnis auszugehen. Die Regelung soll nicht die Möglichkeit einschränken, das Haftungsrisiko durch Abschluss einer D&amp;O-Versicherung zu versichern.</em>”</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Kernaussage</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die IT-Sicherheitsgesetze und die NIS-2-Richtlinie machen klar: Die Verantwortung liegt direkt bei den Unternehmenslenkern. Wer IT-Sicherheitsmaßnahmen nicht ernst nimmt, spielt mit seiner persönlichen und finanziellen Zukunft.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Handlungsempfehlungen</strong></p>



<ol class="wp-block-list" start="1">
<li><strong>IT-Sicherheitsstrategien überdenken</strong>: Unternehmen müssen ihre IT-Sicherheitsarchitektur kontinuierlich an die neuesten Bedrohungen und gesetzlichen Anforderungen anpassen.</li>



<li><strong>Sicherheitsorganisation und Überwachung verbessern</strong>: Setzen Sie auf interdisziplinäre Teams, die technische und rechtliche Aspekte der IT-Sicherheit berücksichtigen. Führen Sie regelmäßige, überraschende Kontrollen durch.</li>



<li><strong>Fortbildung und Sensibilisierung</strong>: Geschäftsführungsmitglieder sollten sich kontinuierlich weiterbilden. Wissen ist hier nicht nur Macht, sondern Schutz vor Haftung.</li>



<li><strong>Resilienzpläne entwickeln</strong>: Unternehmen sollten umfassende Resilienzpläne entwickeln und regelmäßig aktualisieren, um auf IT-Sicherheitsvorfälle vorbereitet zu sein.</li>



<li><strong>D&amp;O-Versicherung</strong>: Eine gute D&amp;O-Versicherung ist jetzt noch wichtiger geworden, entlastet aber die Geschäftsführer nicht von der Pflicht zur Einhaltung und Überwachung der gesetzlichen Vorgaben.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Fazit</strong></p>



<p class="wp-block-paragraph">Die NIS-2-Richtlinie und das NIS2UmsuCG sind ein Weckruf. Sie bringen neue Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände. Ignorieren Sie die IT-Sicherheit, riskieren Sie Ihre Existenz. Handeln Sie jetzt und schützen Sie sich und Ihr Unternehmen.</p>



<hr class="wp-block-separator has-alpha-channel-opacity"/>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Quellen und weiterführende Literatur</strong>:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022L2555">Art. 20 Abs. 1 NIS-2-RL</a></li>



<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__91.html">§ 91 Abs. 2 AktG</a></li>



<li><a href="https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html">§ 38 BSIG-RefE</a></li>



<li><a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=280623&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1">EuGH v. 14.12.2023 – C-340/21</a></li>



<li><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&amp;Datum=24.03.1981&amp;Aktenzeichen=KRB%204/80">BGH v. 24.3.1981 – KRB 4/80</a></li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">*Rechtsanwalt Dr. Marc Laukemann ist Gründungspartner von LFR Wirtschaftsanwälte und unter anderem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er beschäftigt sich seit Jahren mit digitalen Geschäftsmodellen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Weitere Informationen unter: <a href="http://lfr-law.de/online-und-it-recht/">Online- und IT-Recht &#8211; LFR Wirtschaftsanwälte (lfr-law.de)</a></p>



<p class="wp-block-paragraph"><em>Foto(s):</em> <em>Die Bilder sind von ChatGpt über deren automatisches Bildgenerierungstool erstellt worden, wobei keine spezifischen Künstler oder stilistischen Vorbilder verwendet wurden.</em></p>
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