Beim Kauf einer Immobilie ist es wichtig zu wissen, welche Kosten auf den Käufer zukommen. Doch wie weit gehen die Aufklärungspflichten des Verkäufers? Ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage geht nach Ansicht von Experten weit über den konkreten Fall hinaus.
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen mehrere Gewerbeeinheiten in einem großen Gebäudekomplex in Hannover gekauft. Der Kaufpreis betrug mehr als 1,5 Millionen Euro. Das Unternehmen fühlte sich arglistig getäuscht, weil es erst nach Vertragsabschluss von hohen Instandhaltungskosten für das Gemeinschaftseigentum erfuhr. Die Verkäuferin hatte das Protokoll einer wichtigen Eigentümerversammlung erst drei Tage vor Vertragsabschluss in einen digitalen Datenraum eingestellt. Die Klägerin sah darin eine Verheimlichung.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verkäufer einer Immobilie weitreichende Aufklärungspflichten hat. Dieses Urteil hat nicht nur für zukünftige Immobilienverkäufe, sondern auch für den gesamten Markt der Unternehmens(ver)käufe (M&A) große Bedeutung.
Verkäufer sind nach diesem Urteil dringend gehalten, relevante Informationen zu dokumentieren, um mögliche Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Der Hinweis auf kaufrelevante Umstände und die Vereinbarung eines Cut-Off-Datums, ab dem keine Dokumente mehr in den Datenraum eingestellt werden, sollten in keinem Kaufvertrag fehlen.
Mehr dazu in dem aktuellen Artikel unseres Partners und Fachanwaltes für Steuerrecht Dr. Christian Ruso: https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-verschaerft-haftung-immobilienverkaeufer-muessen-ueber-sanierungspflicht-rechtzeitig-aufklaeren-217512.html
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