Viele Geschäftsführer und Vorstände haben und übernehmen weiterhin für Firmenkredite ihrer Gesellschaften eine persönliche Bürgschaft. Das geschah oftmals aus Verbundenheit, manchmal aber auch aufgrund des großen Drucks der Hausbanken oder Vermieter.
In der Vergangenheit war es möglich, diese Haftungsverpflichtung u.U. nach dem Verbraucher- und oder Haustürwiderrufsgesetz zu widerrufen. In vielen Fällen – meist im Zusammenhang mit der Insolvenz des Unternehmens – gelang es unseren LFR Wirtschaftsanwälten mit diesem „Widerrufsjoker“ die Verhandlungen mit Banken und Kreditinstituten wieder zu eröffnen und die Geschäftsführer vor dem persönlichen Ruin zu bewahren.
Seit einer Rechtsänderung im Jahre 2015 war umstritten, ob dies weiterhin möglich ist.
Der Bundesgerichtshof hat sich nun auf die Seite der Kreditgeber geschlagen und lehnt eine Widerrufsmöglichkeit ab. Die Bürgschaft des Geschäftsführers sei kein Verbrauchervertrag. Ob diese Rechtsprechung vor dem Europäischen Gerichtshof Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.
LFR-Empfehlung: Geschäftsführer und Vorstände sollten vor Abgabe entsprechender Erklärungen diese genau vom Anwalt prüfen lassen. Oftmals ist es möglich, zumindest den Haftungsumfang zu beschränken. Gerät die Firma, für die man eine Bürgschaft übernommen hat, in Schieflage, sollte frühestmöglich anwaltlicher Hilfe in Anspruch genommen werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Bürgschaft aus wichtigem Grund (mit Wirkung für die Zukunft) gekündigt werden kann oder sollte.
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