Geschäftsführer und Steuerberater aufgepasst: Wer seinen Jahresabschluss nicht (rechtzeitig) offenlegt, kann künftig abgemahnt werden!
Durch ein neues Urteil des LG Bonn besteht nun die Möglichkeit, Verstöße gegen die Publizitätspflicht wirksam zu sanktionieren.
Ausgangslage
Kapital- und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. die GmbH & Co. KG) sind gesetzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Die Nicht- oder verspätete Offenlegung hatte bisher lediglich geringe Bußgelder über bis zu 2.500,00 Euro zur Folge und war nicht sehr gefährlich… weiter lesen