Wann ist Werbung für klimaneutrale Produkte irreführend?

Die Werbung mit den Begriffen „klimaneutrale“ Flüssigseife und  „umweltneutrales“ Spülmittel ist nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe (#LGKarlsruhe) unzulässig. Mit den beiden Bezeichnungen auf den Produkten würden beim Verbraucher Erwartungen geweckt, die nicht der Realität entsprächen, begründete das Gericht sein Noch nicht rechtskräftiges Urteil (Az. 13 O 46/22 KfH).

Aktuell fehlt es sowohl an einer höchstrichterliche Entscheidung des #BGH wie auch an einer gesetzlichen Regelung, obwohl die EUKommission sowohl an einer GreenClaimsRichtlinie (COM (2023) 166) wie auch an einer Richtlinine zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (COM (2022) 143) arbeitet.

Die Verwendung von umweltbezogenen Aussagen wie „klimaneutral“ ist nur dann zu empfehlen, wenn aufklärende Hinweise gegeben werden, wie der Begriff konkret zu verstehen ist. Andernfalls besteht die Gefahr, sich dem Vorwurf irreführendem „Greenwashing“ auszusetzen. Besonders problematisch ist der Begriff „umweltfreundlich“, der von den Gerichten im Gegensatz zu „klimaneutral“ als völlig unbestimmt angesehen wird. 

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https://m.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/landgericht-karlsruhe-dm-darf-eigenmarken-nicht-als-klimaneutral-bewerben-19061125.html