Haftung eines Organs: Wie interne Zuständigkeitsregelungen die Verantwortlichkeit beschränken können

Der BGH hat sich erneut mit dem sehr praxisrelevanten Thema der Möglichkeit, die Haftung eines Geschäftsführers durch interne Zuständigkeitsregelungen zu beschränken, befasst. Das Urteil besagt, dass interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit eines Organs führen können.

Als Wirtschaftsanwalt werde ich immer wieder mit dem Wunsch von Geschäftsführern und Vorständen konfrontiert, durch Installation einer Geschäftsordnung mit klaren Zuständigkeiten die Verantwortlichkeit eines Organs zu beschränken. Klar ist auch nach diesem Urteil, dass bei dem Organ weiterhin Überwachungspflichten verbleiben. Ein Geschäftsführer muss daher eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch das zuständige Organ nicht mehr gewährleistet ist.

Für Vorstände und Geschäftsführer, die ihre Haftung beschränken wollen, ist es wichtig, sich über die Auswirkungen dieses Urteils auf ihre Geschäftstätigkeit im Klaren zu sein. Eine Zuständigkeitsregelung (sei es in der Satzung, Geschäftsordnung oder im Anstellungsvertrag) kann zwar dazu beitragen, die Verantwortlichkeit eines Organs zu beschränken, jedoch sollten Geschäftsführer sich nicht darauf verlassen, dass sie dadurch von jeglicher Haftung befreit sind. Es ist wichtig, dass sie weiterhin Überwachungspflichten wahrnehmen, sich regelmäßig informieren und bei Bedarf eingreifen.

Quelle: BGH, Urteil vom 09.11.2023 – III ZR 105/22

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