Teil 2 – Greenwashing in der Werbung: Welche Begriffe sind erlaubt, welche verboten?

von Rechtsanwalt u. FA für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Marc Laukemann


Einleitung: „Klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ – in Teil 1 dieser Serie haben wir die rechtlichen Grundlagen und neuen EU-Regelungen vorgestellt. In diesem Teil geben wir Ihnen eine detaillierte Übersicht über gängige Umweltbegriffe und ihre rechtlichen Anforderungen.

Klima

Wie sind verschiedene Umweltbegriffe rechtlich zu bewerten?

Hier ist eine Übersicht verschiedener Umweltbegriffe und deren rechtliche Bewertung:

UmweltbegriffErlaubtVerbotenNeue EU-Regelungen
SchadstofffreiWenn das Produkt Schadstoffe enthält, selbst unter gesetzlichen Grenzwerten (OLG Stuttgart, WRP 2019, 516)Strengere Nachweispflichten und Überprüfungen (Green Claims-RL)
NachhaltigWenn nicht erläutert wird, worin die Nachhaltigkeit besteht (OLG Hamm, MMR 2022, 896)Genaue Definition und Nachweis erforderlich (EmpCo-RL, Green Claims-RL)
CO2 reduziertOhne konkrete Erläuterung der Reduktion im Produktionsprozess oder Vertrieb (OLG Hamm, MMR 2022, 896)Muss genau erläutert werden, in welchem Bereich die Reduktion erfolgt ist (Green Claims-RL)
CO2 neutralMit Erläuterung, wie die Neutralität erreicht wird (OLG Schleswig, GRUR 2022, 1451; OLG Frankfurt a. M., GRUR 2023, 177 – Klimaneutral)Ohne Erklärung der Erreichung der Neutralität.Strengere Anforderungen an Nachweis und Klarheit (EmpCo-RL, Green Claims-RL); Vorrang der Reduktion gegenüber Kompensation (BGH)
KlimafreundlichMit überprüfbaren und klaren Aussagen (OLG Schleswig, GRUR 2022, 1451 – Klimaneutrale Müllbeutel II)Detaillierte Erläuterungen erforderlich (EmpCo-RL)
UmweltneutralWenn die Umweltbilanz nicht alle Auswirkungen erfasst (LG Karlsruhe, GRUR-RS 2023, 18341 – Klimaneutral)Präzisere Anforderungen an die Umweltbilanz (Green Claims-RL)
RecyclingangabenWenn das Produkt nicht zu 100 % aus Recyclingmaterial besteht und dies nicht klargestellt wird (BGH, GRUR 1991, 546 – Aus Altpapier)
Biologisch düngenOhne Offenlegung der biologischen Bestandteile (OLG Frankfurt a. M., GRUR 1989, 358)
Klimafreundliche InvestitionenOhne klare und überprüfbare Aussagen über die konkrete Wirkung (LG Stuttgart, GRUR-RS 2022, 15555; LG Berlin, GRUR-RS 2023, 30588)
Allgemeines UmweltengagementAllgemeine Hinweise, sofern keine konkreten Tatsachen behauptet werden (BGH, GRUR 2007, 251)Wenn konkrete Tatsachen fehlen und eine Irreführung möglich ist.Nur mit nachweisbaren hervorragenden Umweltleistungen erlaubt (EmpCo-RL, Art. 6a)
UmweltfreundlicherWenn nicht das Maximum an Umweltschutz suggeriert wird (OLG Frankfurt a. M., EWiR § 3 UWG 1/94)Verschärfte Anforderungen an Begründung und Klarheit (Green Claims-RL, Art. 4)
UmweltfreundlichNur, wenn spezifisch erläutert wird, in welchem Bereich die Umweltfreundlichkeit besteht (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 9407)Wenn nicht spezifiziert wird (OLG Schleswig, GRUR 2022, 1451 – Klimaneutrale Müllbeutel II)Klarheit und Überprüfbarkeit sind zwingend erforderlich (EmpCo-RL, Art. 6)

Wie der BGH in seiner Entscheidung „klimaneutral“ ausgeführt hat, ist es zur Vermeidung einer Irreführung erforderlich – aber auch ausreichend –, einen klaren und deutlichen Hinweis in die Anzeige aufzunehmen. Dieser Hinweis müsste nach Auffassung des BGH (im konkreten Fall warb eine Herstellerin von Fruchtgummi und Lakritz mit der Aussage “Seit 2021 produziert [Beklagte] alle Produkte klimaneutral.”)

(i) klarstellen, welche konkrete (eigene oder die eines Lieferanten) Tätigkeit bei der Produktion der Produkte angefallenen CO2-Emissionen beschränke, und

(ii) erläutern, ob diese Emissionen vollständig oder zu einem gewissen Prozentsatz kompensiert werden. (Vgl. BGH Urt. v. 27.6.2024 – I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 = WRP 2024, 928 = BB 2024, 2448, Rn. 36).

Im letzten Teil dieser Serie beleuchten wir die Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und die Risiken strafrechtlicher Konsequenzen bei umweltbezogener Werbung.


Über LFR Wirtschaftsanwälte: LFR Wirtschaftsanwälte sind Ihr Partner für alle Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Wettbewerbsrecht. Unsere Anwälte verfügen über umfangreiche Expertise in den Bereichen Wettbewerbs-, Urheber-, Lizenz- und Markenrecht sowie im Umgang mit irreführenden Werbeaussagen.

Foto(s): Kreiert mit ChatGpt 4.0 am 21.10.2024