In einem aktuellen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass auch Mieter von Einzimmerwohnungen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht haben, einen Teil ihrer Wohnung an Dritte unterzuvermieten.
Zwar verlangt das Gesetz, dass die Wohnung bei einer Untervermietung nicht vollständig aufgegeben wird. Wer einen kleinen Teil seines Hausrats in der Wohnung zurücklässt, darf aber trotzdem untervermieten. Im konkreten Fall bat der Mieter seine Vermieter um Erlaubnis zur Untervermietung während eines beruflichen Auslandsaufenthalts. Er plante, einen Teil der Wohnung an eine benannte Person zu vermieten, während er persönliche Gegenstände weiterhin in der Wohnung lagert.
Das Amtsgericht wie die Klage des Mieters ab, aber das Landgericht gab ihm Recht. Schließlich bestätigte der BGH die Entscheidung des Landgerichts und stellte fest, dass der Mieter einen Anspruch auf die befristete, teilweise Untervermietung hat.
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Quelle: BGH v. 13.9.2023 – VIII ZR 109/22
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